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G verlangt die Zahlung des Kaufpreises von B zu Recht, wenn ein Kaufpreiszahlungsanspruch wirksam entstanden, nicht wieder erloschen und durchsetzbar ist. Die Voraussetzungen für einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} sind gegeben. Ein Kaufpreisanspruch des G gegen den B ist daher entstanden ({{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}}).
G könnte den Kaufpreiszahlungsanspruch aber nicht mehr geltend machen, wenn dieser durch Erfüllung gem. §§ 362 ff. BGB erloschen ist. Für den Eintritt der Erfüllung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ist jedoch erforderlich, dass B die gesetzlich geschuldete Barzahlung gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} bewirkt. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB ist daher nicht eingetreten. Der Kaufpreisanspruch ist jedoch gem. {{du przepis="§ 364 Abs. 1 BGB"}} erloschen, wenn G durch die Entgegennahme des Schecks des B eine andere Leistung als die von B geschuldete Barzahlung als Erfüllung (an Erfüllungs Statt) angenommen hätte. Dies ist durch Auslegung des Verhaltens des G zu ermitteln (auszugehen ist vom obj. Empfängerhorizont gem. {{du przepis="§ 133 BGB"}}, {{du przepis="§ 157 BGB"}}). In Fällen, in denen der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck gibt, ist im Zweifel immer anzunehmen, dass der Gläubiger damit nicht seine Kaufpreiszahlung aufgeben will. Die Hingabe des Schecks erfolgt vielmehr erfüllungshalber ({{du przepis="§ 364 Abs. 2 BGB"}}). Neben der Kaufpreisforderung erhält der Gläubiger also eine weitere Forderung gegen den Schuldner; allerdings kann er nur einmal Erfüllung verlangen. Die Annahme des Schecks hat zur Folge, dass der Gläubiger zunächst aus der erfüllungshalber gegebenen Forderung vorgehen muss und erst dann, wenn dies fehlschlägt, auf die Kaufpreisforderung zurückgreifen darf. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich der Gläubiger jedoch mit der Stundung des Kaufpreises bereit erklärt. G hat also mit den Scheck nicht eine andere Leistung an Erfüllungs Statt angenommen. Der Kaufpreisanspruch des G gegen den B besteht daher fort.
Fraglich könnte jedoch sein, ob dieser Anspruch auch durchsetzbar ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn dem B eine rechtshemmende Einrede zustehen würde. Dem B könnte die Einrede der Stundung zustehen, die ihm ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gewährt (vgl. {{du przepis="§ 205 BGB"}}). Solange noch nicht vergeblich versucht wurde, den Scheck einzulösen, gilt der Kaufpreis als gestundet. Dadurch, dass hier der Scheck geplatzt ist, besteht diese Einrede jedoch nicht mehr.
G könnte den Kaufpreiszahlungsanspruch aber nicht mehr geltend machen, wenn dieser durch Erfüllung gem. §§ 362 ff. BGB erloschen ist. Für den Eintritt der Erfüllung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ist jedoch erforderlich, dass B die gesetzlich geschuldete Barzahlung gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} bewirkt. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB ist daher nicht eingetreten. Der Kaufpreisanspruch ist jedoch gem. {{du przepis="§ 364 Abs. 1 BGB"}} erloschen, wenn G durch die Entgegennahme des Schecks des B eine andere Leistung als die von B geschuldete Barzahlung als Erfüllung (an Erfüllungs Statt) angenommen hätte. Dies ist durch Auslegung des Verhaltens des G zu ermitteln (auszugehen ist vom obj. Empfängerhorizont gem. {{du przepis="§ 133 BGB"}}, {{du przepis="§ 157 BGB"}}). In Fällen, in denen der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck gibt, ist im Zweifel immer anzunehmen, dass der Gläubiger damit nicht seine Kaufpreiszahlung aufgeben will. Die Hingabe des Schecks erfolgt vielmehr erfüllungshalber ({{du przepis="§ 364 Abs. 2 BGB"}}). Neben der Kaufpreisforderung erhält der Gläubiger also eine weitere Forderung gegen den Schuldner; allerdings kann er nur einmal Erfüllung verlangen. Die Annahme des Schecks hat zur Folge, dass der Gläubiger zunächst aus der erfüllungshalber gegebenen Forderung vorgehen muss und erst dann, wenn dies fehlschlägt, auf die Kaufpreisforderung zurückgreifen darf. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich der Gläubiger jedoch mit der Stundung des Kaufpreises bereit erklärt. G hat also mit den Scheck nicht eine andere Leistung an Erfüllungs Statt angenommen. Der Kaufpreisanspruch des G gegen den B besteht daher fort.
Fraglich könnte jedoch sein, ob dieser Anspruch auch durchsetzbar ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn dem B eine rechtshemmende Einrede zustehen würde. Dem B könnte die Einrede der Stundung zustehen, die ihm ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gewährt (vgl. {{du przepis="§ 205 BGB"}}). Solange noch nicht vergeblich versucht wurde, den Scheck einzulösen, gilt der Kaufpreis als gestundet. Dadurch, dass hier der Scheck geplatzt ist, besteht diese Einrede jedoch nicht mehr.
Deletions:
G könnte den Kaufpreiszahlungsanspruch aber nicht mehr geltend machen, wenn dieser durch Erfüllung gem. §§ 362 ff. BGB erloschen ist. Für den Eintritt der Erfüllung gem. {{du przepis="§ 362 Abs. 1 BGB"}} ist jedoch erforderlich, dass B die gesetzlich geschuldete Barzahlung gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} bewirkt. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB ist daher nicht eingetreten. Der Kaufpreisanspruch ist jedoch gem. § 364 Abs. 1 BGB erloschen, wenn G durch die Entgegennahme des Schecks des B eine andere Leistung als die von B geschuldete Barzahlung als Erfüllung (an Erfüllungs Statt) angenommen hätte. Dies ist durch Auslegung des Verhaltens des G zu ermitteln (auszugehen ist vom obj. Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB). In Fällen, in denen der Schuldner dem Gläubiger einen Scheck gibt, ist im Zweifel immer anzunehmen, dass der Gläubiger damit nicht seine Kaufpreiszahlung aufgeben will. Die Hingabe des Schecks erfolgt vielmehr erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB). Neben der Kaufpreisforderung erhält der Gläubiger also eine weitere Forderung gegen den Schuldner; allerdings kann er nur einmal Erfüllung verlangen. Die Annahme des Schecks hat zur Folge, dass der Gläubiger zunächst aus der erfüllungshalber gegebenen Forderung vorgehen muss und erst dann, wenn dies fehlschlägt, auf die Kaufpreisforderung zurückgreifen darf. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich der Gläubiger jedoch mit der Stundung des Kaufpreises bereit erklärt. G hat also mit den Scheck nicht eine andere Leistung an Erfüllungs Statt angenommen. Der Kaufpreisanspruch des G gegen den B besteht daher fort.
Fraglich könnte jedoch sein, ob dieser Anspruch auch durchsetzbar ist. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn dem B eine rechtshemmende Einrede zustehen würde. Dem B könnte die Einrede der Stundung zustehen, die ihm ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht gewährt (vgl. § 205 BGB). Solange noch nicht vergeblich versucht wurde, den Scheck einzulösen, gilt der Kaufpreis als gestundet. Dadurch, dass hier der Scheck geplatzt ist, besteht diese Einrede jedoch nicht mehr.