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Revision [40556]

Last edited on 2014-06-16 09:12:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1, 3 BGB"}}, {{du przepis="§ 283 BGB"}} haben. Der zwischen V und M abgeschlossene Vertrag ist ein Schuldverhältnis. Weiterhin müsste der M eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. M hat sich gegenüber V verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht könnte ihm nun unmöglich sein. Die Wohnung wurde inzwischen von N gestrichen. Der Leistungserfolg ist daher schon eingetreten. Im Falle der Zweckerreichung ist Unmöglichkeit nach {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} gegeben. Eine Pflichtverletzung in Form von Unmöglichkeit liegt damit vor. Fraglich ist aber, ob M diesen Umstand zu vertretenhat. Da für die Vornahme der Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (alle drei Jahre) befand er sich gem. {{du przepis="§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB"}} auch ohne Mahnung in Verzug. Nach {{du przepis="§ 287 S. 2 BGB"}} hat erdamit jede Unmöglichkeit zu vertreten. Fraglich ist weiterhin, ob V einen Schaden erlitten hat. N hat die Schönheitsreparaturen durchgeführt, ohne von V Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Dieser Vorteil könnte dem V anzurechnen sein. Dies kann angenommen werden, wenndie schädigende Handlung zugleich kausal für den Eintritt eines Vorteils war, die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Bei der freiwilligen Zuwendung durch Dritte ist eine solche Vorteilsausgleichung aber abzulehnen, wenn der Dritte durch seine Leistung nicht gerade den Schädiger entlasten will. N wollte nicht für M tätig werden. M würde daher durch einen Vorteilsausgleich zu Lasten des V unbillig entlastet werden. V kann damit die angefallenen Kosten gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 von M ersetzt verlangen. (Anmerkung: N kann analog {{du przepis="§ 255 BGB"}} Abtretung der Ansprüche V gegen M verlangen)
Deletions:
V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, 3 BGB, {{du przepis="§ 283 BGB"}} haben. Der zwischen V und M abgeschlossene Vertrag ist ein Schuldverhältnis. Weiterhin müsste der M eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. M hat sich gegenüber V verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht könnte ihm nun unmöglich sein. Die Wohnung wurde inzwischen von N gestrichen. Der Leistungserfolg ist daher schon eingetreten. Im Falle der Zweckerreichung ist Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 gegeben. Eine Pflichtverletzung in Form von Unmöglichkeit liegt damit vor. Fraglich ist aber, ob M diesen Umstand zu vertretenhat. Da für die Vornahme der Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (alle drei Jahre) befand er sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug. Nach {{du przepis="§ 287 S. 2 BGB"}} hat erdamit jede Unmöglichkeit zu vertreten. Fraglich ist weiterhin, ob V einen Schaden erlitten hat. N hat die Schönheitsreparaturen durchgeführt, ohne von V Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Dieser Vorteil könnte dem V anzurechnen sein. Dies kann angenommen werden, wenndie schädigende Handlung zugleich kausal für den Eintritt eines Vorteils war, die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Bei der freiwilligen Zuwendung durch Dritte ist eine solche Vorteilsausgleichung aber abzulehnen, wenn der Dritte durch seine Leistung nicht gerade den Schädiger entlasten will. N wollte nicht für M tätig werden. M würde daher durch einen Vorteilsausgleich zu Lasten des V unbillig entlastet werden. V kann damit die angefallenen Kosten gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 von M ersetzt verlangen. (Anmerkung: N kann analog {{du przepis="§ 255 BGB"}} Abtretung der Ansprüche V gegen M verlangen)


Revision [40555]

Edited on 2014-06-16 09:10:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, 3 BGB, {{du przepis="§ 283 BGB"}} haben. Der zwischen V und M abgeschlossene Vertrag ist ein Schuldverhältnis. Weiterhin müsste der M eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. M hat sich gegenüber V verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht könnte ihm nun unmöglich sein. Die Wohnung wurde inzwischen von N gestrichen. Der Leistungserfolg ist daher schon eingetreten. Im Falle der Zweckerreichung ist Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 gegeben. Eine Pflichtverletzung in Form von Unmöglichkeit liegt damit vor. Fraglich ist aber, ob M diesen Umstand zu vertretenhat. Da für die Vornahme der Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (alle drei Jahre) befand er sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug. Nach {{du przepis="§ 287 S. 2 BGB"}} hat erdamit jede Unmöglichkeit zu vertreten. Fraglich ist weiterhin, ob V einen Schaden erlitten hat. N hat die Schönheitsreparaturen durchgeführt, ohne von V Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Dieser Vorteil könnte dem V anzurechnen sein. Dies kann angenommen werden, wenndie schädigende Handlung zugleich kausal für den Eintritt eines Vorteils war, die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Bei der freiwilligen Zuwendung durch Dritte ist eine solche Vorteilsausgleichung aber abzulehnen, wenn der Dritte durch seine Leistung nicht gerade den Schädiger entlasten will. N wollte nicht für M tätig werden. M würde daher durch einen Vorteilsausgleich zu Lasten des V unbillig entlastet werden. V kann damit die angefallenen Kosten gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 von M ersetzt verlangen. (Anmerkung: N kann analog {{du przepis="§ 255 BGB"}} Abtretung der Ansprüche V gegen M verlangen)
Deletions:
V könnte gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 haben. Der zwischen V und M abgeschlossene Vertrag ist ein Schuldverhältnis. Weiterhin müsste der M eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt haben. M hat sich gegenüber V verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht könnte ihm nun unmöglich sein. Die Wohnung wurde inzwischen von N gestrichen. Der Leistungserfolg ist daher schon eingetreten. Im Falle der Zweckerreichung ist Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 gegeben. Eine Pflichtverletzung in Form von Unmöglichkeit liegt damit vor. Fraglich ist aber, ob M diesen Umstand zu vertretenhat. Da für die Vornahme der Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (alle drei Jahre) befand er sich gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 auch ohne Mahnung in Verzug. Nach § 287 S. 2 hat erdamit jede Unmöglichkeit zu vertreten. Fraglich ist weiterhin, ob V einen Schaden erlitten hat. N hat die Schönheitsreparaturen durchgeführt, ohne von V Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Dieser Vorteil könnte dem V anzurechnen sein. Dies kann angenommen werden, wenndie schädigende Handlung zugleich kausal für den Eintritt eines Vorteils war, die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet. Bei der freiwilligen Zuwendung durch Dritte ist eine solche Vorteilsausgleichung aber abzulehnen, wenn der Dritte durch seine Leistung nicht gerade den Schädiger entlasten will. N wollte nicht für M tätig werden. M würde daher durch einen Vorteilsausgleich zu Lasten des V unbillig entlastet werden. V kann damit die angefallenen Kosten gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 von M ersetzt verlangen. (Anmerkung: N kann analog § 255 Abtretung der Ansprüche V gegen M verlangen)


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