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Revision [40834]

Last edited on 2014-06-20 10:14:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
V könnte gegenüber A einen Anspruch auf Rückzahlungder Anzahlung aus {{du przepis="§ 358 Abs. 2 S. 1 BGB"}}, {{du przepis="§ 355 BGB"}}, {{du przepis="§ 357 Abs. 1 S. 1 BGB"}} i.V.m. §§ 346 ff. haben.
**2.** Allerdings wäre V von der Bindung des Kaufvertrags auch dann ohne ausdrücklichen Widerruf gelöst, wenn dieser zusammen mit dem Verbraucherdarlehensvertrag einen verbundenen Vertrag i.S.d. {{du przepis="§ 358 Abs. 3 BGB"}} bilden würde und letzterer wirksam widerrufen worden wäre.
Der Kaufvertrag und der Verbraucherdarlehensvertrag müssten dazu eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist hier aus zwei Gründen anzunehmen. Zum einen diente der Darlehenszweck ausschließlich der Finanzierung des Fahrzeugs. Andererseits greift die Vermutungswirkung des {{du przepis="§ 358 Abs. 3 S. 2 BGB"}} ein, zumal sich die B-Bank als Darlehensgeber bei der Vorbereitung des Unternehmers A bedient hat.
Deletions:
V könnte gegenüber A einen Anspruch auf Rückzahlungder Anzahlung aus §§ 358 Abs. 2 S. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 346 ff. haben.
**2.** Allerdings wäre V von der Bindung des Kaufvertrags auch dann ohne ausdrücklichen Widerruf gelöst, wenn dieser zusammen mit dem Verbraucherdarlehensvertrag einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 bilden würde und letzterer wirksam widerrufen worden wäre.
Der Kaufvertrag und der Verbraucherdarlehensvertrag müssten dazu eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist hier aus zwei Gründen anzunehmen. Zum einen diente der Darlehenszweck ausschließlich der Finanzierung des Fahrzeugs. Andererseits greift die Vermutungswirkung des § 358 Abs. 3 S. 2 ein, zumal sich die B-Bank als Darlehensgeber bei der Vorbereitung des Unternehmers A bedient hat.


Revision [40806]

Edited on 2014-06-19 15:48:01 by Jorina Lossau
Additions:
V könnte gegenüber A einen Anspruch auf Rückzahlungder Anzahlung aus §§ 358 Abs. 2 S. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 346 ff. haben.
**1.** Dazu müsste er den Kaufvertrag hinsichtlich des Neuwagens mit A wirksam gem. § 355 Abs. 1 widerrufen haben. Ein ausdrücklicher Widerruf dieses Vertrags durch V ist aber nicht erfolgt.
**2.** Allerdings wäre V von der Bindung des Kaufvertrags auch dann ohne ausdrücklichen Widerruf gelöst, wenn dieser zusammen mit dem Verbraucherdarlehensvertrag einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 bilden würde und letzterer wirksam widerrufen worden wäre.
Der Kaufvertrag und der Verbraucherdarlehensvertrag müssten dazu eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist hier aus zwei Gründen anzunehmen. Zum einen diente der Darlehenszweck ausschließlich der Finanzierung des Fahrzeugs. Andererseits greift die Vermutungswirkung des § 358 Abs. 3 S. 2 ein, zumal sich die B-Bank als Darlehensgeber bei der Vorbereitung des Unternehmers A bedient hat.
Deletions:
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Revision [40804]

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