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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 8 - Molkerei



Fall 52:

Die Molkereigenossenschaft M hat bei dem Anlagenhersteller A eine Verpackungsmaschine am 15.01.2009 erworben, die am 20.01.2009 im Betrieb der M aufgebaut und in Betrieb genommen wurde. Seit dem 09.11.2010 arbeitet die Maschine sehr unregelmäßig, was der Geschäftsführer der M dem A am 17.01.2009 telefonisch mitteilt. Der von A ausgesandte Ingenieur kann keinen Mangel feststellen. Nachdem M durch die ungenügende Arbeitsweise der Maschine erhebliche Produktionsausfälle erleidet, fordert sie den A mit einem Schreiben, das bei ihm am 09.03.2011 eingeht, auf, zur Vermeidung eines Prozesses den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Die im Auftrag von A daraufhin die Maschine untersuchenden Mechaniker können erst Anfang Mai feststellen, dass der eingebaute Kompressor zu gering konzipiert ist. Nach Austausch mit einem leistungsstärkeren Kompressor arbeitet die Maschine einwandfrei ab dem 09.05.2011. M verlangt für die Zeit von 09.11.2010 bis zum 09.05.2011 monatlich je 5.000 € Schadensersatz, was A ablehnt.

Steht M Schadensersatz in Höhe von 30.000 €?



Lösung


AGL: SE nach §§ 280 I, II, 286 BGB

1. Schuldverhältnis (+) Kaufvertrag, § 433 BGB
2. Pflichtverletzung wegen Verzögerung der Leistung


a) Sachmangel, § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB (+) keine Eignung für gewöhnliche Verwendung
b) bei Gefahrübergang (+) zu kleiner Kompressor bereits bei Aufbau der Maschine
c) Nacherfüllungsverlangen nach § 437 Nr. 1 BGB , § 439 Abs. 1 BGB


aa) Verlangen am 17.01.2011
bb) Beseitigung am 09.05.2011 Verzögerung von fast 4 Monaten
cc) aber: nicht bei Verjährung der Mängelansprüche

Gefahrübergang nach § 446 BGB: 15.01.2009 mit Aufbau der Maschine Fristablauf nach § 438 BGB: 2 Jahre später am 15.01.2011
Da Samstag nach § 193 BGB: 17.01.2011, also keine Verjährung

3. Vertretenmüssen, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB
Keine rechtzeitige Fehlerbehebung durch Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) im Januar 2011 zumindest fahrlässig, § 276 II BGB

4. Voraussetzungen des § 286 BGB


a) Leistung war möglich (+)
b) Fälligkeit der Leistung, § 271 BGB (+) mit Erhebung des Nacherfüllungsverlangens
c) Mahnung

aa) telefonische Mitteilung 17.01.2011 (–) kein Hinweis auf nachteilige Folgen
bb) Schreiben vom 09.03.2011 (+) Prozessandrohung


Ergebnis: Schadensersatz für die Zeit vom 09.03.2011 – 09.05.2011, also 10.000 €














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