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Revision [40912]

Last edited on 2014-06-20 22:54:52 by AnnegretMordhorst
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Der Anspruch dürfte jedoch nicht gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} untergegangen sein. Ein Schuldverhältnis liegt vor. Weiterhin müsste die aus dem Vertrag resultierende Leistung unmöglich geworden sein. Der Vertrag beinhaltete als Leistung die Übereignung der Lilie ({{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}). Es wurde hier nicht die Übereignung einer bestimmten Lilie vereinbart. Aufgrund dessen handelt es sich hier um eine Gattungsschuld. Es stellt sich daher die Frage, ob sich das Schuldverhältnis gem. {{du przepis="§ 243 Abs. 2 BGB"}} auf eine bestimmte Sache beschränkt hat. Um eine solche Konkretisierung herbeizuführen, müsste der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan haben. Ob er das seinerseits Erforderliche getan hat, hängt von der Art der Schuld ab. Zwischen G und B war die Abholung der Lilie, also eine Holschuld vereinbart. Bei der Holschuld tritt Konkretisierung ein, wenn der Schuldner die Sache ausgesondert und den Gläubiger über die Abholmöglichkeit informiert hat. Zwar wurde hier ein Abholtag vereinbart, B hat aber keine der Lilien ausgesondert. Demnach ist hier keine Konkretisierung eingetreten.
**b)** G könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 15,- € gem. {{du przepis="§ 280 Abs. 1, 3 BGB"}}, {{du przepis="§ 283 S. 1 BGB"}} haben.
Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Hier wurde zwischen den Parteien ein Kaufvertrag geschlossen. Weiterhin müsste B von seiner Leistung gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB"}} befreit sein. Wie bereits festgestellt wurde ist hier eine objektive Unmöglichkeit der Leistung gegeben. Zudem muss es sich hierbei um eine nachträgliche Unmöglichkeit handeln (Rückschluss aus {{du przepis="§ 311a Abs. 2 BGB"}} i.V.m. Abs. 1 BGB). Hier trat die Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss ein, war somit nachträglich.
Ferner müssten die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} vorliegen. Das bedeutet zunächst, dass der Anspruchsgegner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben muss, {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB"}}. Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht des Schuldners B, die Kaufsache zu übereignen, {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}. B hat die Pflanze jedoch nicht übereignet, es fehlt also an der Erfüllung der primären Leistungspflicht. Die Pflichtverletzung liegt im reinen Nichtleisten. Also hat der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Des Weiteren müsste der Schuldner die Nichtleistungzu vertreten haben, {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB"}}. Das Vertretenmüssen bemisst sich grundsätzlich nach den {{du przepis="§ 276 BGB"}}, {{du przepis="§ 278 BGB"}}. Es wird angenommen, soweit sich der Schuldner nicht exkulpieren kann. C hat den Brand fahrlässig verursacht und somit die Lilie fahrlässig zerstört. Gem. {{du przepis="§ 276 BGB"}} hat er somit die Nichtleistung zu vertreten.
Des Weiteren müsste der Anspruchsteller Aufwendungen im Sinne des {{du przepis="§ 284 BGB"}} gemacht haben. Die Investition in den Kunstdünger ist ein freiwilliges Vermögensopfer, also eine Aufwendung. Dadurch, dass G darauf vertraut hat, die Pflanze werde an ihn übereignet, hat er den speziellen Kunstdünger gekauft. Insofern hat G die Aufwendungen billigerweise im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht. Ein Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 284 a.E. ist nicht ersichtlich. G hätte den Dünger nutzen können, wenn B die Pflanze übereignet hätte. Also sind die Voraussetzungen des Anspruchs gegeben. G kann also von B gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284 die 15,- € ersetzt verlangen.
B könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} haben. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Daher ist auch ein Anspruch entstanden. Er könnte jedoch gem. {{du przepis="§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB"}} untergegangen sein. Dies ist der Fall, wenn ein gegenseitiger Vertrag vorliegt und der Schuldner nicht nach {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} zu leisten braucht. Wie bereits festgestellt wurde, ist hier die Leistung aus dem Kaufvertrag – also einem gegenseitigen Vertrag - gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} unmöglich geworden. Also ist der Anspruch gem. {{du przepis="§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB"}} erloschen.
Deletions:
Der Anspruch dürfte jedoch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB untergegangen sein. Ein Schuldverhältnis liegt vor. Weiterhin müsste die aus dem Vertrag resultierende Leistung unmöglich geworden sein. Der Vertrag beinhaltete als Leistung die Übereignung der Lilie (§ 929 S. 1 BGB). Es wurde hier nicht die Übereignung einer bestimmten Lilie vereinbart. Aufgrund dessen handelt es sich hier um eine Gattungsschuld. Es stellt sich daher die Frage, ob sich das Schuldverhältnis gem. § 243 Abs. 2 BGB auf eine bestimmte Sache beschränkt hat. Um eine solche Konkretisierung herbeizuführen, müsste der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan haben. Ob er das seinerseits Erforderliche getan hat, hängt von der Art der Schuld ab. Zwischen G und B war die Abholung der Lilie, also eine Holschuld vereinbart. Bei der Holschuld tritt Konkretisierung ein, wenn der Schuldner die Sache ausgesondert und den Gläubiger über die Abholmöglichkeit informiert hat. Zwar wurde hier ein Abholtag vereinbart, B hat aber keine der Lilien ausgesondert. Demnach ist hier keine Konkretisierung eingetreten.
**b)** G könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.H.v. 15,- € gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB haben.
Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen eines Schuldverhältnisses. Hier wurde zwischen den Parteien ein Kaufvertrag geschlossen. Weiterhin müsste B von seiner Leistung gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB befreit sein. Wie bereits festgestellt wurde ist hier eine objektive Unmöglichkeit der Leistung gegeben. Zudem muss es sich hierbei um eine nachträgliche Unmöglichkeit handeln (Rückschluss aus § 311 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB). Hier trat die Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss ein, war somit nachträglich.
Ferner müssten die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB vorliegen. Das bedeutet zunächst, dass der Anspruchsgegner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben muss, {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB"}}. Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht des Schuldners B, die Kaufsache zu übereignen, {{du przepis="§ 929 S. 1 BGB"}}. B hat die Pflanze jedoch nicht übereignet, es fehlt also an der Erfüllung der primären Leistungspflicht. Die Pflichtverletzung liegt im reinen Nichtleisten. Also hat der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Des Weiteren müsste der Schuldner die Nichtleistungzu vertreten haben, {{du przepis="§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB"}}. Das Vertretenmüssen bemisst sich grundsätzlich nach den §§ 276, 278 BGB. Es wird angenommen, soweit sich der Schuldner nicht exkulpieren kann. C hat den Brand fahrlässig verursacht und somit die Lilie fahrlässig zerstört. Gem. § 276 BGB hat er somit die Nichtleistung zu vertreten.
Des Weiteren müsste der Anspruchsteller Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB gemacht haben. Die Investition in den Kunstdünger ist ein freiwilliges Vermögensopfer, also eine Aufwendung. Dadurch, dass G darauf vertraut hat, die Pflanze werde an ihn übereignet, hat er den speziellen Kunstdünger gekauft. Insofern hat G die Aufwendungen billigerweise im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht. Ein Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 284 a.E. ist nicht ersichtlich. G hätte den Dünger nutzen können, wenn B die Pflanze übereignet hätte. Also sind die Voraussetzungen des Anspruchs gegeben. G kann also von B gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284 die 15,- € ersetzt verlangen.
B könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. {{du przepis="§ 433 Abs. 2 BGB"}} haben. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor. Daher ist auch ein Anspruch entstanden. Er könnte jedoch gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen sein. Dies ist der Fall, wenn ein gegenseitiger Vertrag vorliegt und der Schuldner nicht nach § 275Abs. 1 BGB zu leisten braucht. Wie bereits festgestellt wurde, ist hier die Leistung aus dem Kaufvertrag – also einem gegenseitigen Vertrag - gem. {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} unmöglich geworden. Also ist der Anspruch gem. {{du przepis="§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB"}} erloschen.


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