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Revision [40955]

Last edited on 2014-06-21 11:31:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Schadensverlagerung von R auf A müsste zufällig gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es vom Zufall abhing, dass der Schaden nicht beim Anspruchssteller eingetreten ist. Die Tatsache, dass der besitzende R nicht Eigentümer der Gemälde war, war in dem Werkvertrag mit A begründet. Die Schadensverlagerung beruhte somit auf Zufall. Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen vor. R kann den Schaden des A im eigenen Namen gegenüber I geltend machen. R hat gegen I einen Anspruch auf Schadenersatz aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} in Höhe des Schadens, den A durch die Zerstörung der Gemälde erlitten hat. A könnte von R die Abtretung dieses Schadenersatzanspruchs gegen I aus {{du przepis="§ 285 Abs. 1 BGB"}} verlangen. Dann müsste R aufgrund des Umstandes, der nach {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} zum Ausschluss seiner Rückgabepflicht aus dem Werkvertrag aus {{du przepis="§ 633 BGB"}} führte, einen Ersatzanspruch erlangt haben. R erlangte aufgrund der Zerstörung der Gemälde einen Schadenersatzanspruch gegen I aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} i.V.m. den Regeln über die Drittschadensliquidation. Demnach hat A gegen R aus{{du przepis="§ 285 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch auf Abtretung des Anspruches gegen I aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
Die Schadensverlagerung von R auf A müsste zufällig gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es vom Zufall abhing, dass der Schaden nicht beim Anspruchssteller eingetreten ist. Die Tatsache, dass der besitzende R nicht Eigentümer der Gemälde war, war in dem Werkvertrag mit A begründet. Die Schadensverlagerung beruhte somit auf Zufall. Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen vor. R kann den Schaden des A im eigenen Namen gegenüber I geltend machen. R hat gegen I einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe des Schadens, den A durch die Zerstörung der Gemälde erlitten hat. A könnte von R die Abtretung dieses Schadenersatzanspruchs gegen I aus {{du przepis="§ 285 Abs. 1 BGB"}} verlangen. Dann müsste R aufgrund des Umstandes, der nach {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} zum Ausschluss seiner Rückgabepflicht aus dem Werkvertrag aus {{du przepis="§ 633 BGB"}} führte, einen Ersatzanspruch erlangt haben. R erlangte aufgrund der Zerstörung der Gemälde einen Schadenersatzanspruch gegen I aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} i.V.m. den Regeln über die Drittschadensliquidation. Demnach hat A gegen R aus{{du przepis="§ 285 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch auf Abtretung des Anspruches gegen I aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [40954]

Edited on 2014-06-21 11:30:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
A könnte gemäß {{du przepis="§ 285 Abs. 1 BGB"}} von R die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen I gemäß {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} verlangen. Der Werkvertrag zwischen R und I war ein Schuldverhältnis. Aus diesem hatte I gemäß {{du przepis="§ 241 Abs. 2 BGB"}} die Pflicht, auf Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Daraus ergab sich die Pflicht, keine in der Wohnung des R befindlichen Gegenstände durch Heizungswasser zu beschädigen. Diese Pflicht wurde verletzt. Fraglich ist, ob sich I hinsichtlich dieser Pflichtverletzung exkulpieren kann. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sein Verschulden feststeht. Ein eigenes Verschulden des I nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} kommt nicht in Betracht. Fraglich ist jedoch, ob er sich möglicherweise das fahrlässige Verhalten des G zurechnen lassen muss. Dann müsste G Erfüllungsgehilfe des I sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird. G wurde zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der I aus dem Werkvertrag mit R hatte, eingesetzt. G war Erfüllungshilfe des I. Das Verschulden des G wird dem I zugerechnet. Somit steht ein Verschulden des I fest. Er kann sich somit nicht exkulpieren. I ist dem R zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Schadensverlagerung von R auf A müsste zufällig gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es vom Zufall abhing, dass der Schaden nicht beim Anspruchssteller eingetreten ist. Die Tatsache, dass der besitzende R nicht Eigentümer der Gemälde war, war in dem Werkvertrag mit A begründet. Die Schadensverlagerung beruhte somit auf Zufall. Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen vor. R kann den Schaden des A im eigenen Namen gegenüber I geltend machen. R hat gegen I einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe des Schadens, den A durch die Zerstörung der Gemälde erlitten hat. A könnte von R die Abtretung dieses Schadenersatzanspruchs gegen I aus {{du przepis="§ 285 Abs. 1 BGB"}} verlangen. Dann müsste R aufgrund des Umstandes, der nach {{du przepis="§ 275 Abs. 1 BGB"}} zum Ausschluss seiner Rückgabepflicht aus dem Werkvertrag aus {{du przepis="§ 633 BGB"}} führte, einen Ersatzanspruch erlangt haben. R erlangte aufgrund der Zerstörung der Gemälde einen Schadenersatzanspruch gegen I aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} i.V.m. den Regeln über die Drittschadensliquidation. Demnach hat A gegen R aus{{du przepis="§ 285 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch auf Abtretung des Anspruches gegen I aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}.
Deletions:
A könnte gemäß § 285 Abs. 1 BGB von R die Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen I gemäß {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}} verlangen. Der Werkvertrag zwischen R und I war ein Schuldverhältnis. Aus diesem hatte I gemäß § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht, auf Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. Daraus ergab sich die Pflicht, keine in der Wohnung des R befindlichen Gegenstände durch Heizungswasser zu beschädigen. Diese Pflicht wurde verletzt. Fraglich ist, ob sich I hinsichtlich dieser Pflichtverletzung exkulpieren kann. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sein Verschulden feststeht. Ein eigenes Verschulden des I nach {{du przepis="§ 276 BGB"}} kommt nicht in Betracht. Fraglich ist jedoch, ob er sich möglicherweise das fahrlässige Verhalten des G zurechnen lassen muss. Dann müsste G Erfüllungsgehilfe des I sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird. G wurde zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der I aus dem Werkvertrag mit R hatte, eingesetzt. G war Erfüllungshilfe des I. Das Verschulden des G wird dem I zugerechnet. Somit steht ein Verschulden des I fest. Er kann sich somit nicht exkulpieren. I ist dem R zum Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.
Die Schadensverlagerung von R auf A müsste zufällig gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn es vom Zufall abhing, dass der Schaden nicht beim Anspruchssteller eingetreten ist. Die Tatsache, dass der besitzende R nicht Eigentümer der Gemälde war, war in dem Werkvertrag mit A begründet. Die Schadensverlagerung beruhte somit auf Zufall. Die Voraussetzungen der Drittschadensliquidation liegen vor. R kann den Schaden des A im eigenen Namen gegenüber I geltend machen. R hat gegen I einen Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Höhe des Schadens, den A durch die Zerstörung der Gemälde erlitten hat. A könnte von R die Abtretung dieses Schadenersatzanspruchs gegen I aus § 285 I BGB verlangen. Dann müsste R aufgrund des Umstandes, der nach § 275 Abs. 1 BGB zum Ausschluss seiner Rückgabepflicht aus dem Werkvertrag aus § 633 BGB führte, einen Ersatzanspruch erlangt haben. R erlangte aufgrund der Zerstörung der Gemälde einen Schadenersatzanspruch gegen I aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Regeln über die Drittschadensliquidation. Demnach hat A gegen R aus{{du przepis="§ 285 Abs. 1 BGB"}} einen Anspruch auf Abtretung des Anspruches gegen I aus {{du przepis="§ 280 Abs. 1 BGB"}}.


Revision [40876]

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