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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 48 - Eigenheim



Das Ehepaar A und B erwartet Nachwuchs und zwar Zwillinge. Ihre bisherige Zweizimmerwohnung wird nach der Geburt zu klein sein. Daher beschließen A und B, ein Eigenheim zu bauen. Sie beauftragen das große Bauunternehmen U mit der schlüsselfertigen Erstellung des Hauses. U delegiert die Arbeiten an dem Haus für A und B an seinen langjährigen, stets zuverlässig arbeitenden Vorarbeiter X. Der U verlässt sich auf die Zuverlässigkeit des X und kontrolliert daher – wie üblich – die von X betreute Baustelle nicht. Am Ende einer langen Bauwoche lässt der von X geleitete Bautrupp am Freitag aus Nachlässigkeit eine Palette mit Klinkersteinen ungesichert und ohne Warnhinweis mitten auf der Zufahrt zum Baugrundstück stehen. A,der noch Freitag spät abends den Baufortschritt besichtigen will, sieht im Dämmerlicht die Palette nicht und fährt mit seinem Auto frontal hinein. A hatte dabei die Scheinwerfer nicht eingeschaltet. Das Auto, das noch einen Wert von 16.000 € hatte, hat einen Totalschaden. A erleidet erhebliche Kopfverletzungen, weil er nicht angeschnallt war. Hierfür ist eine Heilbehandlung mit Kosten von 8.000 € erforderlich.

Kann A Schadensersatz von U oder X verlangen?



Lösung


A. Ansprüche gegen U
I. Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB
1. Schuldverhältnis (+) Werkvertrag gem. §§ 631 Abs. 1 BGB
2. Pflichtverletzung
a) nicht aus Hauptleistungspflicht, Unfall steht nicht im Zusammenhang mit der Erstellung des Hauses
b) Verletzung einer Nebenpflicht ?
aa) Bestehen einer Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB
(Schutz der Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners; neminem laedere)
bb) Verletzung der Nebenpflicht durch ungesichertes Stehenlassen einer Palette Klinkersteinen mitten auf der Zufahrt ohne Warnhinweis
3. Vertretenmüssen des U
a) Verschulden nach § 276 BGB - U hat nicht selbst gehandelt
b) Vertretenmüssen nach § 278 BGB der Handlungen von X
aa) Verbindlichkeit des U (+), U ist vertraglich zur Herstellung des Hauses gegenüber A verpflichtet mit Einhaltung der Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB
bb) X als Erfüllungsgehilfe (+), U hat sich X zur Durchführung der konkreten Arbeiten am Haus bedient; X ist zudem als Arbeitnehmer weisungsgebunden und ist mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des U tätig
cc) Schuldhaftes Verhalten des X (+), ungesichertes Stehenlassen einer Palette mit Steinen innerhalb eines Zuwegs ist mindestens fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB (Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; (Vorhersehbar- und Vermeidbarkeit des rechtwidrigen Erfolges)
c) Zwischenergebnis: U hat Verhalten des X zu vertreten nach § 278 BGB
4. Schaden des A
a) Totalschaden des KfZ
aa) Anspruch auf Wiederherstellung des KfZ gem. § 249 Abs. 1 BGB?
Bei Totalschaden nicht möglich
bb) Anspruch auf Wertersatz nach § 249 Abs. 2 BGB oder § 251 Abs. 1 BGB?
Richtige AGL dürfte § 251 Abs. 1 BGB sein, da § 249 Abs. 2 BGB die Herstellungsfähigkeit der beschädigten Sache voraussetzt (ausreichend aber, dass Problem gesehen wird)
Ersatz des Zeitwerts i.H.v. 16.000 €
cc) Anrechnung von Mitverschulden gem. § 254 BGB
        • Nichteinschalten der Scheinwerfer im Dämmerlicht
        • Allerdings muss nicht mit einem entsprechenden Hindernis gerechnet werden
        • Mitverschuldensquote von 25% angemessen
dd) Schadensersatz i.H.v. 12.000 €
b) Kosten für Heilbehandlung
aa) Heilbehandlungskosten als Kosten der Wiederherstellung verletzter Person gem. § 249 Abs.1 BGB
bb) Schaden i.H.v. 8000 €
cc) Anrechnung von Mitverschulden gem. § 254 BGB
- Nichteinschalten der Scheinwerfer im Dämmerlicht mit Mitverschuldensquote von 25%
- Nichtanschnallen begründet erhöhte Gefahr von Kopfverletzungen, daher Quote von 50% angemessen
- Quoten müssen zusammengezählt werden
dd) Schadensersatz i.H.v. 2.000 €
Ergebnis: A kann von U Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB i.H.v. 14.000 € verlangen

II. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
1. Verletzung von Rechten und Rechtsgütern des A (+) (s.o.)
2.
a) durch positives Verhalten (Handlung) des U (–)
b) durch Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (VSP) (+)
Baustellen eröffnen besondere Gefahren, so dass Kontrolle der eröffneten Baustelle durch Bauunternehmer erforderlich ist
3. Kausalität (-), kein Hinweis darauf, dass erforderliche allgemeine
Aufsicht den Schadenseintritt verhindert hätte nicht mehr erforderlich zu untersuchen, es sei denn Kausalität würde bejaht
4. Rechtswidrigkeit (+)
5. Verschulden (+)

III. Anspruch nach § 831 Abs. 1 BGB
1. Bestellung eines anderen zu einer Verrichtung (+)
a) U hat X mit der Leitung der Baustelle beauftragt, wozu auch die Sicherung der Baustelle und der darauf befindlichen Gegenstände wie Bausteine gehört
b) X war dabei an Weisungen des U gebunden (mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des U tätig) und zudem als Arbeitnehmer sozial abhängig
2. Schädigung eines Dritten durch Verrichtungsgehilfe (+)
a) Verletzung von Rechten oder Rechtsgütern gem. § 823 Abs. 1 BGB (+), A hat Verletzung an Körper und Eigentum, seinem KfZ, erlitten
b) diese Verletzung ist zumindest mitverursacht worden durch mangelnde Sicherung der Baustelle
3. bei Ausführung der Verrichtung (+), Sicherung des Zuwegs zu Baustelle gehört zur Baustellenleitung
4. Widerrechtlichkeit (+), kein Rechtfertigungsgrund (tatbestandliches Verhalten indiziert die Rechtswidrigkeit)
5. fehlende Exkulpation, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
a) kein Auswahlverschulden, da X langjähriger, stets zuverlässiger Mitarbeiter
b) aber Organisationsverschulden, weil keine Beaufsichtigung der Tätigkeit von X
6. Schaden (s.o.)

B. Anspruch gegen X aus § 823 Abs. 1 BGB
1. Verletzung von Rechten und Rechtsgütern des A (Eigentum und Körperverletzung)
2. durchVerhalten des X
a) sowohl Handlung (+)
b) als auch Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht als Bauleiter (+)
3. Rechtswidrigkeit (durch tatbestandliches Verhalten indiziert) (+)
4. Verschulden (+), mindestens fahrlässiges Verhalten des X (s.o.)
5. Kausalität (+)
6. Schaden (+) (s.o.)













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