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Dies ist eine alte Version von WIPRIILoesungBuffet erstellt von Jorina Lossau am 2014-06-20 17:20:02.
Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 41 - Buffet
A und B wollen endlich heiraten. Da Freunde und Bekannte diesem Ereignis schon lange entgegensehnten, soll nun eine ganz besonders große Feier stattfinden. Als Termin wird der 12.7.2011 angesetzt, zu dem 150 Gäste eingeladen werden. M, die Mutter der B, übernimmt dabei die Organisation und bestellt bei dem Partyservice „Iglo“ des P, ein opulentes Buffet zum Preis von 45.000,- €. P erklärt sich bereit, das Essen bis 12.30 Uhr am genannten Tag anzuliefern. Zur vereinbarten Zeit erscheint P jedoch nicht, weil er irrtümlicherweise in seinen Kalender den 19.7.2011 eingetragen hatte. Auch telefonisch ist er nicht erreichbar. Versuche, ein anderes Unternehmen mit der Bereitung eines Mahls zu beauftragen, scheitern. Glücklicherweise erklärt sich jedoch der Besitzer B eines Vier-Sterne-Restaurants bereit, auf die Schnelle ein vergleichbares Buffet zu organisieren. Hierfür werden allerdings 52.000,- € veranschlagt. M fragt sich daher, ob sie die entstandenen Mehrkosten i.H.v. 7000,- € von P ersetzt verlangen kann. Rechtslage? |
LösungVorbem.: Die Mehrkosten bekommt M von P, wenn sie gegen ihn einen Schadensersatzanspruch hat. An sich ist die Leistung prinzipiell noch möglich. Deshalb könnte man denken, dass einer der „Verzugs“-Schadensersatzansprüche einschlägig ist. Aber: Hier ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung desP um eine Leistung handelt, die nur an dem vereinbarten Tag (Tag der Hochzeit) und zur vereinbarten Zeit erbracht werden kann. Eine solche Konstellation wird als absolutes Fixgeschäft bezeichnet. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit bedeutet beim absoluten Fixgeschäft aber nicht eine Leistungsverspätung, sondern Unmöglichkeit der Leistung. Anspruchsgrundlage bilden daher die §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB. M könnte gegen P einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 S. 1 BGB haben. Ein wirksames Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB) liegt vor. Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung müssten gem. § 280 Abs. 3 BGB die Voraussetzungen des § 283 S. 1 BGB vorliegen. Fraglich ist, ob der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Denkbar wäre hier eine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Zwar kann P hier die Leistung noch erbringen, allerdings nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Demnach könnte man davon ausgehen, dass keine Unmöglichkeit, sondern ein Zu-Spät-Leisten vorliegt. Zu beachten ist aber eine Besonderheit. Es handelt sich bei der Verpflichtung des P um eine Leistung, die nur an dem vereinbarten Tag – dem Tag der Hochzeit – und nur zur vereinbarten Zeit erbracht werden kann. Eine spätere Erfüllung ist sinnlos. Die aus dem Vertrag resultierende Leistungist somit unmöglich. Außerdem müsste die Unmöglichkeit nachträglich sein. Die Übereignung des Buffets ist erst nach Vertragsschluss unmöglich geworden. Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 3, 283 S. 1 BGB liegen mithin vor. Zudem müssten die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sein. Der Anspruchsgegner müsste eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben, § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Mit Nichtübereignung des Buffets ist diesder Fall. Auch ein Vertretenmüssen i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB liegt vor. Außerdem müsste sie durch die Pflichtverletzung einen Schaden erlitten haben. Bei einer erfolgten Leistung hätte M ein Buffet für 45000,- €erhalten. Tatsächlich musste M für den Kauf des Ersatzbuffets 52000,- € zahlen. Die Mehrkosten betragen also 7000,- €. M hat also einen Schaden in dieser Höhe erlitten. Also liegen die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB auch vor. Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB istdaher gegeben. Anm.: Vom sog. absoluten Fixgeschäft ist das relative (eigentliche) Fixgeschäft zu unterscheiden. Beim relativen Fixgeschäft wird zwarvon den Vertragsparteien der Zeitpunkt für die Leistung fest bestimmt (z.B. „am 1.6. genau“) und aus einer solchen Zeitbestimmung sowie aus den sonstigen Umständen ergibt sich, dass die zeitliche Festlegung für den Gläubiger einen so wesentlichen Teil der vertraglichen Absprachen darstellt, dass damit das Geschäft „stehen und fallen“ soll, aber die Leistung ist – anders als beim absoluten Fixgeschäft – doch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar. Bedeutung erlangt das relative Fixgeschäft bspw. im Rahmen des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB. |
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