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**Anm.:** Vom sog. absoluten Fixgeschäft ist das relative (eigentliche) Fixgeschäft zu unterscheiden. Beim relativen Fixgeschäft wird zwarvon den Vertragsparteien der Zeitpunkt für die Leistung fest bestimmt (z.B. „am 1.6. genau“) und aus einer solchen Zeitbestimmung sowie aus den sonstigen Umständen ergibt sich, dass die zeitliche Festlegung für den Gläubiger einen so wesentlichen Teil der vertraglichen Absprachen darstellt, dass damit das Geschäft „stehen und fallen“ soll, aber die Leistung ist – anders als beim absoluten Fixgeschäft – doch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar. Bedeutung erlangt das relative Fixgeschäft bspw. im Rahmen des {{du przepis="§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB"}}.