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Revision [40833]

Last edited on 2014-06-20 10:13:23 by AnnegretMordhorst
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I. Ein Anspruch der B-Bank gegen F auf (weitere) Rückzahlung der Darlehensvaluta könnte sich aus {{du przepis="§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB"}} ergeben.
2. Der ursprüngliche Anspruch in Höhe von 2000 € ist bereits durch Tilgung in Höhe von 800 € nach {{du przepis="§ 362 BGB"}} erloschen. Fraglich erscheint, ob der Restanspruch durch den Rücktritt des F gem. § 437 Nr. 2 BGB, {{du przepis="§ 323 BGB"}} erloschen ist. Der von F gegenüber U erklärte ({{du przepis="§ 349 BGB"}}) Rücktritt aufgrund des Sachmangels(§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) bezog sich ursprünglich nur auf den Kauf des Beamers. Allerdings könnte er sich in Form eines Einwendungsdurchgriffs gem. {{du przepis="§ 359 BGB"}} auch auf den Verbraucherdarlehensvertrag mit B auswirken, wenn es sich hierbei um verbundene Verträge i.S.d. {{du przepis="§ 358 Abs. 3 BGB"}} handeln würde. Die B-Bank hat sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrags der Mitwirkung des U gem. {{du przepis="§ 358 Abs. 3 S. 2 BGB"}} bedient. Zudem bestand der Darlehenszweck ausschließlich in der Finanzierung des Beamerkaufs. Eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge ist damit gegeben. Demnach erstreckt sich die rechtsvernichtende Einwendung des Rücktritts auch auf den Darlehensvertrag, wenn keine Ausnahme des § 359 in S. 2 oder 3 eingreift. Vorliegend lag das finanzierte Entgelt von 2000 € über dem Ausschlussbetrag von 200 € (§ 359 S. 2). Außerdem war die zunächst von F gewünschte Nacherfüllung auch, wie von § 359 S. 3 verlangt, bereits fehlgeschlagen i.S.d. {{du przepis="§ 440 BGB"}}. Daher greift die Einwendung des F auf den Darlehensvertrag gem. § 359 durch. Ein Anspruch der B gegen F auf (weitere) Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 S. 2 scheidet damit aus.
II. Klärungsbedürftig bleibt damit, ob F die Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensraten von B verlangen kann oder sich insoweit an U aus seinem Anspruch nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff. halten muss. Eine Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht aus der Regelung des {{du przepis="§ 359 BGB"}}. Die Möglichkeit eines Durchgriffs wird daher unterschiedlich beurteilt.
1. Eine Auffassung lässt den Durchgriff des Käufersauf den Darlehensgeber zu (Graf v. Westphalen, Emmerich, v. Rothenburg, § 9, Rn. 182; LG Braunschweig, NJW 1994, S. 2701). Gestützt wird dieses Ergebnis auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ({{du przepis="§ 313 BGB"}}), die Grundsätze von Treu und Glauben ({{du przepis="§ 242 BGB"}}), {{du przepis="§ 813 Abs. 1 BGB"}} bzw. einer analogen Anwendung des § 813 Abs.1.
Je nachdem, wie diese Kontroverse entschieden wird, besteht ein Anspruch des F gegen die B-Bank in Höhe von 800 € oder auch nicht
Deletions:
I. Ein Anspruch der B-Bank gegen F auf (weitere) Rückzahlung der Darlehensvaluta könnte sich aus § 488 Abs. 1 S. 2 ergeben.
2. Der ursprüngliche Anspruch in Höhe von 2000 € ist bereits durch Tilgung in Höhe von 800 € nach § 362 erloschen. Fraglich erscheint, ob der Restanspruch durch den Rücktritt des F gem. §§ 437 Nr. 2, 323 erloschen ist. Der von F gegenüber U erklärte (§ 349) Rücktritt aufgrund des Sachmangels(§ 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2) bezog sich ursprünglich nur auf den Kauf des Beamers. Allerdings könnte er sich in Form eines Einwendungsdurchgriffs gem. § 359 auch auf den Verbraucherdarlehensvertrag mit B auswirken, wenn es sich hierbei um verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 handeln würde. Die B-Bank hat sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrags der Mitwirkung des U gem. § 358 Abs. 3 S. 2 bedient. Zudem bestand der Darlehenszweck ausschließlich in der Finanzierung des Beamerkaufs. Eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge ist damit gegeben. Demnach erstreckt sich die rechtsvernichtende Einwendung des Rücktritts auch auf den Darlehensvertrag, wenn keine Ausnahme des § 359 in S. 2 oder 3 eingreift. Vorliegend lag das finanzierte Entgelt von 2000 € über dem Ausschlussbetrag von 200 € (§ 359 S. 2). Außerdem war die zunächst von F gewünschte Nacherfüllung auch, wie von § 359 S. 3 verlangt, bereits fehlgeschlagen i.S.d. § 440. Daher greift die Einwendung des F auf den Darlehensvertrag gem. § 359 durch. Ein Anspruch der B gegen F auf (weitere) Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 S. 2 scheidet damit aus.
II. Klärungsbedürftig bleibt damit, ob F die Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensraten von B verlangen kann oder sich insoweit an U aus seinem Anspruch nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff. halten muss. Eine Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht aus der Regelung des § 359. Die Möglichkeit eines Durchgriffs wird daher unterschiedlich beurteilt.
1. Eine Auffassung lässt den Durchgriff des Käufersauf den Darlehensgeber zu (Graf v. Westphalen, Emmerich, v. Rothenburg, § 9, Rn. 182; LG Braunschweig, NJW 1994, S. 2701). Gestützt wird dieses Ergebnis auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313), die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242), § 813 Abs. 1 bzw. einer analogen Anwendung des § 813 Abs.1.
Je nachdem, wie diese Kontroverse entschieden wird, besteht ein Anspruch des F gegen die BBank in Höhe von 800 € oder auch nicht


Revision [40805]

Edited on 2014-06-19 15:37:20 by Jorina Lossau
Additions:
I. Ein Anspruch der B-Bank gegen F auf (weitere) Rückzahlung der Darlehensvaluta könnte sich aus § 488 Abs. 1 S. 2 ergeben.
1. Nach den Angaben des Sachverhalts wurde zunächst ein wirksamer Darlehensvertrag i.S.d. zwischen B und F geschlossen.
2. Der ursprüngliche Anspruch in Höhe von 2000 € ist bereits durch Tilgung in Höhe von 800 € nach § 362 erloschen. Fraglich erscheint, ob der Restanspruch durch den Rücktritt des F gem. §§ 437 Nr. 2, 323 erloschen ist. Der von F gegenüber U erklärte (§ 349) Rücktritt aufgrund des Sachmangels(§ 434 Abs. 1 S.2 Nr. 2) bezog sich ursprünglich nur auf den Kauf des Beamers. Allerdings könnte er sich in Form eines Einwendungsdurchgriffs gem. § 359 auch auf den Verbraucherdarlehensvertrag mit B auswirken, wenn es sich hierbei um verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 handeln würde. Die B-Bank hat sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrags der Mitwirkung des U gem. § 358 Abs. 3 S. 2 bedient. Zudem bestand der Darlehenszweck ausschließlich in der Finanzierung des Beamerkaufs. Eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge ist damit gegeben. Demnach erstreckt sich die rechtsvernichtende Einwendung des Rücktritts auch auf den Darlehensvertrag, wenn keine Ausnahme des § 359 in S. 2 oder 3 eingreift. Vorliegend lag das finanzierte Entgelt von 2000 € über dem Ausschlussbetrag von 200 € (§ 359 S. 2). Außerdem war die zunächst von F gewünschte Nacherfüllung auch, wie von § 359 S. 3 verlangt, bereits fehlgeschlagen i.S.d. § 440. Daher greift die Einwendung des F auf den Darlehensvertrag gem. § 359 durch. Ein Anspruch der B gegen F auf (weitere) Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 S. 2 scheidet damit aus.
II. Klärungsbedürftig bleibt damit, ob F die Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensraten von B verlangen kann oder sich insoweit an U aus seinem Anspruch nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 ff. halten muss. Eine Beantwortung dieser Frage ergibt sich nicht aus der Regelung des § 359. Die Möglichkeit eines Durchgriffs wird daher unterschiedlich beurteilt.
1. Eine Auffassung lässt den Durchgriff des Käufersauf den Darlehensgeber zu (Graf v. Westphalen, Emmerich, v. Rothenburg, § 9, Rn. 182; LG Braunschweig, NJW 1994, S. 2701). Gestützt wird dieses Ergebnis auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313), die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242), § 813 Abs. 1 bzw. einer analogen Anwendung des § 813 Abs.1.
2. Eine andere Ansicht verneint hingegen die Zulässigkeit eines Durchgriffs seitens des Käufers (Larenz/Canaris II/2 § 68 I 5 a). Hierfür ließe sich anführen, dass es aufgrund des Anspruchs aus §§ 437Nr. 2, 323, 346 ff. gegen den Verkäufer bereits an einer Regelungslücke, jedenfalls aber an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.
Je nachdem, wie diese Kontroverse entschieden wird, besteht ein Anspruch des F gegen die BBank in Höhe von 800 € oder auch nicht
Deletions:
V könnte gegenüber A einen Anspruch auf Rückzahlungder Anzahlung aus §§ 358 Abs. 2 S. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 346 ff. haben.
1. Dazu müsste er den Kaufvertrag hinsichtlich des Neuwagens mit A wirksam gem. § 355 Abs. 1 widerrufen haben. Ein ausdrücklicher Widerruf dieses Vertrags durch V ist aber nicht erfolgt.
2. Allerdings wäre V von der Bindung des Kaufvertrags auch dann ohne ausdrücklichen Widerruf gelöst, wenn dieser zusammen mit dem Verbraucherdarlehensvertrag einen verbundenen Vertrag i.S.d. § 358 Abs. 3 bilden würde und letzterer wirksam widerrufen worden wäre.
Der Kaufvertrag und der Verbraucherdarlehensvertrag müssten dazu eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist hier aus zwei Gründen anzunehmen. Zum einen diente der Darlehenszweck ausschließlich der Finanzierung des Fahrzeugs. Andererseits greift die Vermutungswirkung des § 358 Abs. 3 S. 2 ein, zumal sich die B-Bank als Darlehensgeber bei der Vorbereitung des Unternehmers A bedient hat.


Revision [40801]

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