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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 7 - Badekappe



Der anfangs sehr erfolgreiche Sänger D gerät aufgrund abnehmender Beliebtheit und seines angestiegenen Lebensstandards in finanzielle Schwierigkeiten. Er überlegt daher, sich durch den Verkauf einiger Accessoires, die in seinem letzten Musikvideoclip verwendet wurden, aus dieser Bredouille zu retten. Bei den letzten ihm verbliebenen Fans finden dabei insbesondere pinke Rüschenbadekappen reißenden Absatz. Auch F kann gerade noch eine dieser Kappen ergattern. Ohne sich für eine bestimmte Kappe zu entscheiden, zahlt er den Kaufpreis sofort. Als er die ihm in den nächsten Tagen zugesandte Badekappe zum ersten Mal im heimischen Wannenparadies benutzen möchte, muss er jedoch zu seiner Betrübung feststellen, dass sich die einzelnen Rüschen bereits von dem Plastik lösen. F wendet sich sofort am nächsten Tag an D und fordert ihn zur Nacherfüllung auf. D wendet jedoch ein, dass die Lieferung einer neuen Kappe aus dem Bestand nicht möglich sei, da bereits alle Exemplare verkauft seien. Auch eine Reparatur – auch wenn es dafür nur weniger Nadelstiche bedürfe – halte er für zu aufwendig, außerdem könne er „mit derartigem Gerät“ gar nicht umgehen.

Rechtslage?


Lösung



I. Nacherfüllungsanspruch des F gem. §§ 437 Nr.1, 439 I, 434 I S.2, 433 BGB
→Käufer hat bei Vorliegen der Vorauss. grds. die Wahl, ob er Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangt, vgl. § 439 Abs. 1 BGB
Anspruch auf Ersatzlieferung?

1. Anspruch entstanden
a) wirksamer KV (+)
b) Sachmangel, § 434 BGB
§ 434 Abs. 1 S. 1. BGB? (-) keine Vereinbarung bzgl. der Beschaffenheit getroffen
▪ § 434 I S.2. Nr.1 BGB? (-) keine bestimmte Verwendung im Vertrag festgelegt
▪ § 434 I S.2. Nr.2 BGB, wenn die Kappe nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann
→(+) Rüschen lösen sich von Kappe

c) Vorliegen bei Gefahrübergang (+)
d) Kein Ausschluss der Gewährleistung
Anspruch entstanden

2. Anspruch untergegangen
→könnte gem. § 275 Abs. 1 BGB erloschen sein

a) Schuldverhältnis (+)
b) Unmöglichkeit der Nacherfüllung in Form einer Neulieferung?
▪Stückschuld oder Gattungsschuld?
→ F hat sich lediglich für irgendeine Kappe aus dem Videoclip entschieden →Gattungsschuld, die sich aber auf Exemplare aus dem
Videoclip beschränkt (sog. beschränkte Gattungsschuld)

▪diese wurden alle verkauft →subj. Unmöglichkeit (+)
Anspruch ist untergegangen, § 275 Abs. 1 BGB
Anspruch auf Mängelbeseitigung?

1. Anspruch entstanden (+), s.o.
2. Anspruch untergegangen?

a) Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung?
(-), Reparatur erfordert nur paar Nadelstiche
▪nicht erforderlich, dass D sie selbstvornehmen kann, auch
Weitergabe an Dritten möglich (z.B. Näherin)
keine Unmöglichkeit
Anspruch nicht untergegangen

3. Anspruch durchsetzbar?
→D macht geltend, dass Reparatur zu aufwendig ist
→Leistungsverweigerungsrechte des D?
hier jedenfalls (-), vor allem steht die Erbringungder Leistung nicht im groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 Abs. 2 BGB);
auch § 275 Abs. 3 BGB und § 439 Abs. 3 BGB liegen nicht vor
Mithin hat F einen Anspruch auf Nachbesserung gem.§ 437 Nr. 2 BGB, § 439 Abs. 1 BGB













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