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Wirtschaftsprivatrecht II

Durchführung und Beendigung von Verträgen

Teil 1: Leistungsstörungen

Mit Ausnahme der besonderen Gewährleistungsrechte in §§ 434 ff., 536 ff., 634 ff. BGB werden die Leistungsstörungen im allgemeinen Schuldrecht geregelt; sie gelten also für alle Arten von Verträgenund sonstigen Schuldverhältnisse. Sie gelten auch für Kauf-, Miet- und Werkverträge, soweit es sich nicht um eine Schlechtleistung handelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Unmöglichkeit (§§ 275, 311a BGB), Verzug (§ 286 BGB), Schlechtleistung und der Verletzung von Nebenpflichten (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB). Daneben tritt der sog. Annahmeverzug (§ 293 ff. BGB). Sonderfälle sind der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB). Für alle Arten von Leistungsstörungen ist die Frage nach einem Vertretenmüssen gem. §§ 276, 278 BGB maßgeblich.

Das Leistungsstörungsrecht soll nach der Ausklammerungsmethode des BGB (s. dazu oben) für alle Arten von Schuldverhältnisse gelten, seien sie mehr- oder einseitig. Daher sind die Regelungen zwei geteilt: die §§ 275 ff. BGB gelten für jede Leistung, wobei in Verträgen nur die vertragstypische Leistung gemeint ist. Vertragstypische ist dabei regelmäßig nicht die Zahlungspflicht, weil sich aus der Übergabe von Geld nicht ersehen lässt, um welche Art von Vertrag es sich handelt. Zahlungsansprüche bestehen z.B. sowohl im kauf-, als auch im Miet- oder Werkvertrag. Vertragstypisch ist daher die für den jeweiligen Vertrag charakteristische Leistung (also z.B. beim Kaufvertrag die Übergabe und Eigentumsverschaffung der Kaufsache). Ist für eine Leistung eine Gegenleistung versprochen, handelt es sich also um einen synallagmatischen Vertrag, dann gelten für das Schicksal der Gegenleistung §§ 323 ff. BGB.

A. Allgemeines Leistungsstörungssystem

Grundlegendes
Ausgangspunkt ist gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB das Vorliegen eines Schuldverhältnisses und einer Pflichtverletzung. Das bedeutet, dass der Schuldner seine übernommene Leistungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt („Abweichung vom ordnungsgemäßen Pflichtenprogramm des Schuldners“, Gesetzesbegründung). Dabei werden von dem Begriff der Pflichtverletzung nicht nur die vertraglichen Leistungspflichten erfasst, sondern auch der Schutz von Rechten, Rechtsgütern und Interessen als Nebenpflicht, denn auch hierdurch wird ein ggfs. eigenständiges Schuldverhältnis begründet. (vgl. §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB; s. näher oben). Welche Pflicht dem Schuldner obliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung: schuldet er die Herbeiführung eines Erfolg (z.B. im Werkvertrag), muss dieser Erfolg eintreten; schuldet er nur die Vornahme einer Handlung (z.B. im Dienstvertrag), hat er bereits mit der Vornahme der Handlung alles Erforderliche getan unabhängig vom Eintritt eines Erfolgs. Die Pflichtverletzung führt zu einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB und ist die Grundlage für einen Rücktritt nach § 323 BGB und eine Kündigung nach § 314 BGB.

Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner mangelndes Verschulden nachweisen kann, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Maßstab hierfür sind §§ 276, 278 BGB. Das Vorliegen eines Verschuldens wird zugunsten des Gläubigers widerleglich vermutet; wenn der Schuldner sich zu einer Leistung verpflichtet, ist es sein Verantwortungsbereich, dass er sie auch erbringen kann. Soweit es sich um handlungsbezogene Pflichten handelt, ist die Widerlegung nahezu ausgeschlossen; eine Handlung kann der Schuldner immer ausführen.

B. Unmöglichkeit
1. Arten der Unmöglichkeit
2. Einfluss auf die Gegenleistung
C. Verzug
1. Voraussetzungen des Verzugs
2. Einfluss auf gegenseitige Verträge
3. Annahmeverzug
D. Schlechtleistung
E. Verletzung von Nebenpflichten
F. Störung der Geschäftsgrundlage
G. Vertretenmüssen gem. §§ 276, 278 BGB
1. Verschuldensformen
2. Eigenes Verschulden des Schuldners
3. Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden
H. Drittschadensliquidation
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