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Wirtschaftsprivatrecht I

Zustandekommen von Verträgen

Teil 5: Handeln für einen anderen


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A. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts


Nichtigkeitsgründe
Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds führt zur unmittelbaren Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Nichtigkeitsgründe sind z.B. die Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei (§ 105 Abs. 1 BGB), die Nichteinhaltung einer vorgeschrieben Form (§ 125 BGB), der Gesetzesverstoß (§ 134 BGB) oder die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des Rechtsgeschäfts sowie die im Zusammenhang mit der Erklärung stehenden Gründe des bekannten Vorbehalts (§ 116 S. 2 BGB), die Schein- (§ 117 Abs. 1 BGB) und die Scherzerklärung (§ 118 BGB).











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