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Beendigung der Ehe durch Scheidung


A. Allgemeines

Regelungen für die Scheidung sind in §§ 1564-1568 BGB zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird, oder auch dann, wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand durch Vertrag gem. § 1408 BGB, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände, zwischen den Ehepartnern auszugleichen.

Die Regelung des § 1564 BGB eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des § 1353 BGB widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht, nicht geeignet ist fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.

B. Scheidungsvorraussetzung

Damit eine Ehe wirksam geschieden werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • die Ehe muss gescheitert sein
  • Getrenntleben der Ehepartner gem. § 1567 BGB
  • Scheidungsgrund liegt vor

1. Scheitern der Ehe gem. § 1565 Abs. 1 BGB

Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (Kernstück des Scheidungsrecht). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. Zerüttungsprinzip erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und es auch nicht zu erwarten ist, dass diese wiederhergestellt wird.

2. Getrenntleben der Ehepartner gem. 1567 BGB

Eine wichtige weitere Voraussetzung für eine wirksame Scheidung ist, dass die Ehepartner gem. § 1567 BGB getrennt leben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Folgenden zwei Voraussetzungen vorliegen:

  • keine häusliche Gemeinschaft - objektives Element
  • Trennungswille von mind. einen Ehepartner - subjektives Element

a. keine häusliche Gemeinschaft

Ein Getrenntleben der Ehepartner i.S.d. § 1567 BGB ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies bedeutet es muss zwischen den Ehepartnern eine räumliche Trennung bestehen. Diese Trennung muss in erster Linie Ausdruck eines gestörten Verhältnisses der Eheleute sein. Allerdings reicht das alleinige Bestehen der räumlichen Trennung in manchen Fällen nicht aus. Hierzu zählen vor allem solche Fälle, in denen die Ehepartner berufsbedingt nicht gemeinsam leben oder einer der Ehepartner sich in Strafhaft befindet. In all diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Element.
Hiervon sind solche Fälle gem. § 1567 Abs. 1 S. 2 BGB abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein bloßes Nebeneinanderleben keine häusliche Gemeinschaft darstellt.

b. Trennungswille eines Ehepartners

Entsprechend der Regelung des § 1567 BGB muss neben dem objektiven Element noch ein subjektives Element hinzutreten.

3. Scheidungsgründe

a. materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S.2 BGB

Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB müssen die Folgenden Voraussetzungen vorliegen:

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b. einjährige Trennung, einvernehmliche Scheidung § 1566 Abs.1 BGB

c. dreijährige Trennung, einseitige Scheidung § 1566 Abs. 2 BGB

C. Wirkung einer Scheidung

D. Ausgleich von Zuwendungen




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