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Revision [39616]

Last edited on 2014-05-21 15:46:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
[8] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568b, Rn. 7; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568b Rn. 4 ff. 20f.
Deletions:
[8] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568b, Rn. 7.


Revision [39615]

Edited on 2014-05-21 15:37:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines Ehepartners gegenüber des anderen auf die Nutzung der Ehewohnung kann deren Überlassung auch durch Billigkeit gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann (BR-Drucks 635/08 S 44). Im Übrigen sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Aspekte zu beachten. Als sonstige Aspekte kann es unter andrem von Bedeutung sein, dass einer der Ehepartner in der Wohnung aufgewachsen ist (BR-Drucks 635/08 S 44), in dieser bereits vor der Ehe gelebt hat oder diese zum großen Teil eingerichtet hat. [6]
Kann das Vorliegen eines Haushaltsgegenstandes bejaht werden, so ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser im gemeinsamen Eigentum befindet. Hinsichtlich der Sachen, welche während der Ehe, für den gemeinschaftlichen Haushalt erworben wurden, regelt {{du przepis="§ 1568b Abs. 2 BGB"}}, dass diese gemeinschaftliches Eigentum sind. Dementsprechend werden hiervon alle Ggegenstände umfasst, welche über die Dauer der Ehe angeschafft wurden sind. Ebenso sind solche Haushaltsgegenstände als erworben anzusehen, welche den Ehegatten im Hinblick auf die Hochzeit geschenkt wurden. Von einer Anschaffung des Haushaltsgegenstandes für den gemeinschaftlichen Haushalt, ist immer dann auszugehen, wenn hierfür eine wirkliche Vermutung vorhanden ist. Eine solche besteht grundsätzlich dann, wenn die Ehegatten nicht gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben.[9]
Ist dies der Fall, dann kann nur noch der Wert des Haushaltsgegenstandes im Rahmen eines güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten Beachtung finden. Bezüglich rechtlich anderer Haushaltsgegenständen ist anzumerken, dass bei Überlassung dieser der Berechtigte Ehepartner lediglich den Alleinbesitz erwirbt.[10]
Mehr zum Thema der Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]
[1] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 2; BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB, § 1568b, Rn. 2; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568a Rn. 8.
[4] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 7; Jauernig/Berger/Mansel BGB § 1568a Rn. 2 - 5; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568a Rn. 10
[6] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 12; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568a Rn. 14 - 18.
[7] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 13; MüKoBGB/Wellenhofer BGB § 1568a Rn. 46, 53
Deletions:
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines Ehepartners gegenüber des anderen auf die Nutzung der Ehewohnung kann deren Überlassung auch durch Billigkeit gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann (BR-Drucks 635/08 S 44). Im Übrigen sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Aspekte zu beachten. Als sonstige Aspekte kann es unter andrem von Bedeutung sein, dass einer der Ehepartner in der Wohnung aufgewachsen ist (BR-Drucks 635/08 S 44), in dieser bereits vor der Ehe gelebt hat (MK/Wellenhofer Rn 18) oder diese zum großen Teil eingerichtet hat. [6]
Kann das Vorliegen eines Haushaltsgegenstandes bejaht werden, so ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser im gemeinsamen Eigentum befindet. Hinsichtlich der Sachen, welche während der Ehe, für den gemeinschaftlichen Haushalt erworben wurden, regelt {{du przepis="§ 1568b Abs. 2 BGB"}}, dass diese gemeinschaftliches Eigentum sind. Dementsprechend werden hiervon alle Ggegenstände umfasst, welche über die Dauer der Ehe angeschafft wurden sind. Ebenso sind solche Haushaltsgegenstände als erworben anzusehen, welche den Ehegatten im Hinblick auf die Hochzeit geschenkt wurden. Von einer Anschaffung des Haushaltsgegenstandes für den gemeinschaftlichen Haushalt, ist immer dann auszugehen, wenn hierfür eine wirkliche Vermutung vorhanden ist.
eine solche besteht grundsätzlich dann, wenn die Ehegatten nicht gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben.[9]
Ist dies der Fall, dann kann nur noch der Wert des Haushaltsgegenstandes im Rahmen eines güterrechtlichen Ausgleich zwischen den ehegatten Beachtung finden.
Bezüglich rechtlich anderer Haushaltsgegenständen ist zu anzumerken, dass bei Überlassung dieser der Berechtigte Ehepartner lediglich den Alleinbesitz erwirbt.[10]
**__cc. stärker auf die Nutzung angewiesen oder Billigkeit__**
Mehr zu dem Thema der Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]
[1] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 2; BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB, § 1568b, Rn. 2.
[4] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 7.
[6] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 12.
[7] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 13.


Revision [39614]

Edited on 2014-05-21 15:15:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
[1] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 2; BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB, § 1568b, Rn. 2.
[2] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 4; BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568b, Rn. 4.
[3] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 8.
[4] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 7.
[5] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 10, 11.
[6] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 12.
[7] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568a, Rn. 13.
[8] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568b, Rn. 7.
[9] BeckOK BGB/Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth BGB § 1568b, Rn. 12 ff.
Deletions:
[1] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 2; Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 2.
[2] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 4; Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 3, 4.
[3] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 8.
[4] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 7.
[5] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 10, 11.
[6] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 12.
[7] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 13.
[8] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 7.
[9] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 12 ff.
[10]


Revision [38433]

Edited on 2014-05-07 21:20:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Zusammenhang mit dem zu letztgenannten Beispiel ist zu beachten, dass eine Umgangsregelung für die Katze, wie es bei Kindern üblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Haushaltsgegenstände nur vollständig verteilt werden können.Die Eigenschaft der Haushaltsgegenstände gilt nicht für Sachen, welche ausschließlich dem beruflichen bzw. den persönlichen Zwecken und Vorlieben fördern.[8]
eine solche besteht grundsätzlich dann, wenn die Ehegatten nicht gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben.[9]
Bezüglich rechtlich anderer Haushaltsgegenständen ist zu anzumerken, dass bei Überlassung dieser der Berechtigte Ehepartner lediglich den Alleinbesitz erwirbt.[10]
**__cc. stärker auf die Nutzung angewiesen oder Billigkeit__**
[1] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 2; Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 2.
[2] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 4; Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 3, 4.
[8] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 7.
[9] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 12 ff.
[10]
Deletions:
Im Zusammenhang mit dem zu letztgenannten Beispiel ist zu beachten, dass eine Umgangsregelung für die Katze, wie es bei Kindern üblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Haushaltsgegenstände nur vollständig verteilt werden können.
Die Eigenschaft der Haushaltsgegenstände gilt nicht für Sachen, welche ausschließlich dem beruflichen bzw. den persönlichen Zwecken und Vorlieben fördern.
eine solche besteht grundsätzlich dann, wenn die Ehegatten nicht gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben.
Bezüglich rechtlich anderer Haushaltsgegenständen ist zu anzumerken, dass bei Überlassung dieser der Berechtigte Ehepartner lediglich den Alleinbesitz erwirbt.
**Quelle**: Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 1 ff.
[1] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 2.
[2] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 4.


Revision [38432]

Edited on 2014-05-07 21:11:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch bleibt die Eigenschaft der Ehewohnung erhalten, wenn einer der Ehegatten aufgrund von ehelichen Streitigkeiten auszieht. Hieran ändert sich erst etwas, wenn der weggezogene Ehegatte diese unwiderruflich aufgibt oder kündigt.[4]
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, als der andere. Eine solche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn er die Wohnung für sich zum Wohnen gebraucht. Bedeutend hierbei ist insb. das Wohl der Kinder aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute können entscheidend sein. Ergibt sich schließlich, dass keiner der beiden Ehepartner stärker auf die Überlassung der Ehewohnung angewiesen ist als der andere, so sind beiden Zuweisungsanträgen zu versagen.[5]
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines Ehepartners gegenüber des anderen auf die Nutzung der Ehewohnung kann deren Überlassung auch durch Billigkeit gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann (BR-Drucks 635/08 S 44). Im Übrigen sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Aspekte zu beachten. Als sonstige Aspekte kann es unter andrem von Bedeutung sein, dass einer der Ehepartner in der Wohnung aufgewachsen ist (BR-Drucks 635/08 S 44), in dieser bereits vor der Ehe gelebt hat (MK/Wellenhofer Rn 18) oder diese zum großen Teil eingerichtet hat. [6]
Abschließend ist für das Entstehen des Anspruches zu beachten, dass sich dieser ausschließlich auf ein Recht zum Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken erstreckt. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch Berechtigten weitergeführt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Jahresfrist gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}} zu beachten.[7]
[4] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 7.
[5] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 10, 11.
[6] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 12.
[7] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 13.
Deletions:
Auch bleibt die Eigenschaft der Ehewohnung erhalten, wenn einer der Ehegatten aufgrund von ehelichen Streitigkeiten auszieht. Hieran ändert sich erst etwas, wenn der weggezogene Ehegatte diese unwiderruflich aufgibt oder kündigt.
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, als der andere. Eine solche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn er die Wohnung für sich zum Wohnen gebraucht. Bedeutend hierbei ist insb. das Wohl der Kinder aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute können entscheidend sein. Ergibt sich schließlich, dass keiner der beiden Ehepartner stärker auf die Überlassung der Ehewohnung angewiesen ist als der andere, so sind beiden Zuweisungsanträgen zu versagen.
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines Ehepartners gegenüber des anderen auf die Nutzung der Ehewohnung kann deren Überlassung auch durch Billigkeit gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann (BR-Drucks 635/08 S 44). Im Übrigen sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Aspekte zu beachten. Als sonstige Aspekte kann es unter andrem von Bedeutung sein, dass einer der Ehepartner in der Wohnung aufgewachsen ist (BR-Drucks 635/08 S 44), in dieser bereits vor der Ehe gelebt hat (MK/Wellenhofer Rn 18) oder diese zum großen Teil eingerichtet hat (Johannsen/Henrich/Götz Rn 7).
Abschließend ist für das Entstehen des Anspruches zu beachten, dass sich dieser ausschließlich auf ein Recht zum Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken erstreckt. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch Berechtigten weitergeführt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Jahresfrist gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}} zu beachten.
**Quelle**: Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 1 ff.


Revision [38376]

Edited on 2014-05-07 09:34:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ursprünglich wurden die rechtlichen Beziehungen an der Ehewohnung wie auch am Hausrat durch einen Richter nach § 2 HausratsVO entwickeln. Zwischenzeitlich wurde dies dahin gehend geändert, dass nun {{du przepis="§ 1568a BGB"}} einen Anspruch für die Zuweisung der Ehewohnung enthält. Für die Verteilung des Hausrats regelt nunmehr {{du przepis="§ 1568b BGB"}} einen entsprechenden Anspruch. Beide Ansprüche können von dem Ehepartner geltend gemacht werden, welcher mehr als der andere Ehegatte auf die Weiternutzung der Ehewohnung oder der gemeinsamen Haushaltsgegenstände angewiesen ist. Richtlinie hierfür bilden die ehelichen Lebensverhältnisse als auch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder.[1]
Jedoch kann es für beide Ansprüche auch auf die Billigkeit ankommen. Dies aber nur dann, wenn dieser aufgrund von anderen Ursachen als die stärkere Angewiesenheit eine Überlassung der Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände begründet. Anwendbar sind beide ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Masgeblicher Zeitpunkt für deren Anwendung bidet die Scheidung der Ehe und die Zeit danach. Ebenso findet der Anspruch bei Auflösung der Ehe nach {{du przepis="§ 1318 Abs. 4 BGB"}} analoge Anwendung.[2]
Des Weiteren gilt für die Geltendmachung beider Ansprüche nicht die Ausschlussfrist des {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}}, diese dient lediglich dem Schutz Dritter. Schließlich handelt es sich um einen Anspruch, bei dem eine Vertretung nicht möglich ist, dieser darf auch nicht durch Abtretung übertragen werden und auch nicht vererbt werden.[3]
[1] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 2.
[2] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 4.
[3] Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 8.
Deletions:
Ursprünglich wurden die rechtlichen Beziehungen an der Ehewohnung wie auch am Hausrat durch einen Richter nach § 2 HausratsVO entwickeln. Zwischenzeitlich wurde dies dahin gehend geändert, dass nun {{du przepis="§ 1568a BGB"}} einen Anspruch für die Zuweisung der Ehewohnung enthält. Für die Verteilung des Hausrats regelt nunmehr {{du przepis="§ 1568b BGB"}} einen entsprechenden Anspruch.
Beide Ansprüche können von dem Ehepartner geltend gemacht werden, welcher mehr als der andere Ehegatte auf die Weiternutzung der Ehewohnung oder der gemeinsamen Haushaltsgegenstände angewiesen ist. Richtlinie hierfür bilden die ehelichen Lebensverhältnisse als auch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder.
Jedoch kann es für beide Ansprüche auch auf die Billigkeit ankommen. Dies aber nur dann, wenn dieser aufgrund von anderen Ursachen als die stärkere Angewiesenheit eine Überlassung der Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände begründet. Anwendbar sind beide ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Masgeblicher Zeitpunkt für deren Anwendung bidet die Scheidung der Ehe und die Zeit danach. Ebenso findet der Anspruch bei Auflösung der Ehe nach {{du przepis="§ 1318 Abs. 4 BGB"}} analoge Anwendung. Des Weiteren gilt für die Geltendmachung beider Ansprüche nicht die Ausschlussfrist des {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}}, diese dient lediglich dem Schutz Dritter. Schließlich handelt es sich um einen Anspruch, bei dem eine Vertretung nicht möglich ist, dieser darf auch nicht durch Abtretung übertragen werden und auch nicht vererbt werden.


Revision [38355]

Edited on 2014-05-06 17:44:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Quelle**: Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568a, Rn. 1 ff.
**Quelle**: Neumann, Hrsg: Bamberger/Roth, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, § 1568b, Rn. 1 ff.
Mehr zu dem Thema der Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]
Deletions:
Mehr zu dem Thema der Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]


Revision [38259]

Edited on 2014-05-05 11:09:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als erstes muss es sich bei dem anspruchsbegehrten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. Vorschrift handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (BGH, FamRZ 1984, 144) als Haushaltsgegenstände angesehen. Hierbei ist die faktische Verwendung wie auch die Eignung dieser eine entscheidende Voraussetzung. Auf den Wert oder welche Motivation hinter ihrer Anschaffung stecken kommt es demgegenüber nicht an. Als Beispiele können an dieser Stelle folgende genannt werden:
- Möbel wie auch andere Einrichtungsobjekte
- Einbauküche, soweit diese nicht ein bedeutender Teil des Gebäudes
Im Zusammenhang mit dem zu letztgenannten Beispiel ist zu beachten, dass eine Umgangsregelung für die Katze, wie es bei Kindern üblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Haushaltsgegenstände nur vollständig verteilt werden können.
Die Eigenschaft der Haushaltsgegenstände gilt nicht für Sachen, welche ausschließlich dem beruflichen bzw. den persönlichen Zwecken und Vorlieben fördern.
Kann das Vorliegen eines Haushaltsgegenstandes bejaht werden, so ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser im gemeinsamen Eigentum befindet. Hinsichtlich der Sachen, welche während der Ehe, für den gemeinschaftlichen Haushalt erworben wurden, regelt {{du przepis="§ 1568b Abs. 2 BGB"}}, dass diese gemeinschaftliches Eigentum sind. Dementsprechend werden hiervon alle Ggegenstände umfasst, welche über die Dauer der Ehe angeschafft wurden sind. Ebenso sind solche Haushaltsgegenstände als erworben anzusehen, welche den Ehegatten im Hinblick auf die Hochzeit geschenkt wurden. Von einer Anschaffung des Haushaltsgegenstandes für den gemeinschaftlichen Haushalt, ist immer dann auszugehen, wenn hierfür eine wirkliche Vermutung vorhanden ist.
eine solche besteht grundsätzlich dann, wenn die Ehegatten nicht gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben.
Diese widerlegbare Eigentumsvermutung greift aber nur dann, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die einzelnen Sache im Alleineigentum des jeweiligen Ehepartner sich befindet.
Bezüglich rechtlich anderer Haushaltsgegenständen ist zu anzumerken, dass bei Überlassung dieser der Berechtigte Ehepartner lediglich den Alleinbesitz erwirbt.
Deletions:
Als erstes muss es sich bei dem anspruchsbegehrten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. Vorschrift handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (BGH, FamRZ 1984, 144) als Haushaltsgegenstände angesehen. Hierbei ist die faktische Verwendung wie auch die Eigung dieser eine entscheidende Voraussetzung. Auf den Wert oder welche Motivation hinter ihrer Anschaffung stecken kommt es demegenüber nicht an. Als Beispiele können an dieser Stelle folgende genannt werden:
- Möbel wie auch andere Einrichtungs
- einbauküche, soweit diese nicht ein bedeutender Teil des Gebäudes
Im Zusammenhang mit dem zu Letzt genannten Beispiel ist zu beachten, dass eine Umgangsregelung für die Katze, wie es bei Kindern üblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Haushaltsgegenstände nur vollständig verteilt werden können.
Die Eigenschaft der Haushaltsgegenstände gilt nicht für Sachen, welche ausschließlich dem berfulichen bzw. den persönlichen Zwecken und Vorlieben fördern.
Kann das Vorliegen eines Haushaltsgegenstandes bejaht werden, so ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser im gemeinsamen Eigentum befibndet. Hinsichtlich der Sachen, welce während der Ehe erworben wurden, regelt {{du przepis="§ 1568b Abs. 2 BGB"}}, dass diese gemeinschaftliches Eigentum sind.
Dementsprechend werdden hiervon alle Ggegnstände umfasst, welche über die Dauer der Ehe angeschafft wurden sind. Ebenso sind solche Haushaltsgegenstände als erowrben anzusehen, welche den Ehegatten im Hinblick auf die Hochzeit geschenkt wurden.
Diese Eigentumsvermutung greift aber nur dann, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die einzelnene Sache im Alleineigentum des jewiligen Ehepartne sich befindet.
Bezüglich rechtlich anderer Haushaltsgegenständen ist zu anzumerken, dass bei Überlassung dieser der Berechtigte Ehepartner ledglich den Alleinbesitz erwirbt.
Ergänzend


Revision [38258]

Edited on 2014-05-05 10:47:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Eigenschaft der Haushaltsgegenstände gilt nicht für Sachen, welche ausschließlich dem berfulichen bzw. den persönlichen Zwecken und Vorlieben fördern.
Kann das Vorliegen eines Haushaltsgegenstandes bejaht werden, so ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser im gemeinsamen Eigentum befibndet. Hinsichtlich der Sachen, welce während der Ehe erworben wurden, regelt {{du przepis="§ 1568b Abs. 2 BGB"}}, dass diese gemeinschaftliches Eigentum sind.
Dementsprechend werdden hiervon alle Ggegnstände umfasst, welche über die Dauer der Ehe angeschafft wurden sind. Ebenso sind solche Haushaltsgegenstände als erowrben anzusehen, welche den Ehegatten im Hinblick auf die Hochzeit geschenkt wurden.
Diese Eigentumsvermutung greift aber nur dann, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die einzelnene Sache im Alleineigentum des jewiligen Ehepartne sich befindet.
Ist dies der Fall, dann kann nur noch der Wert des Haushaltsgegenstandes im Rahmen eines güterrechtlichen Ausgleich zwischen den ehegatten Beachtung finden.
Bezüglich rechtlich anderer Haushaltsgegenständen ist zu anzumerken, dass bei Überlassung dieser der Berechtigte Ehepartner ledglich den Alleinbesitz erwirbt.
Ergänzend
Deletions:
Kann das Vorliegen eines Haushaltsgegenstandes bejaht werden, so ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser im gemeinsamen Eigentum befibndet. Hinsichtlich der Sachen, welce während der Ehe erworben wurden, regelt {{du przepis="§ 1568b Abs. 2 BGB"}}, dass diese gemeinschaftliches Eigentum sind. Diese Eigentumsvermutung greift aber nur dann, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die einzelnene Sache im Alleineigentum des jewiligen Ehepartne sich befindet.


Revision [38257]

Edited on 2014-05-05 10:21:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Haustiere, entspr.
Im Zusammenhang mit dem zu Letzt genannten Beispiel ist zu beachten, dass eine Umgangsregelung für die Katze, wie es bei Kindern üblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Haushaltsgegenstände nur vollständig verteilt werden können.
Kann das Vorliegen eines Haushaltsgegenstandes bejaht werden, so ist im Folgenden zu prüfen, ob sich dieser im gemeinsamen Eigentum befibndet. Hinsichtlich der Sachen, welce während der Ehe erworben wurden, regelt {{du przepis="§ 1568b Abs. 2 BGB"}}, dass diese gemeinschaftliches Eigentum sind. Diese Eigentumsvermutung greift aber nur dann, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die einzelnene Sache im Alleineigentum des jewiligen Ehepartne sich befindet.
Deletions:
- Haustiere
Im Zusammenhang mit dem zu Letzt genannten Beispiel ist zu beachten, dass eine Umgangsregelung, wie es bei Kindern üblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies uist dem Umstand geschuldet, dass die Haushaltsgegenstände nur


Revision [38256]

Edited on 2014-05-05 10:00:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als erstes muss es sich bei dem anspruchsbegehrten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. Vorschrift handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (BGH, FamRZ 1984, 144) als Haushaltsgegenstände angesehen. Hierbei ist die faktische Verwendung wie auch die Eigung dieser eine entscheidende Voraussetzung. Auf den Wert oder welche Motivation hinter ihrer Anschaffung stecken kommt es demegenüber nicht an. Als Beispiele können an dieser Stelle folgende genannt werden:
- Möbel wie auch andere Einrichtungs
- einbauküche, soweit diese nicht ein bedeutender Teil des Gebäudes
- Familienauto
- Haustiere
Im Zusammenhang mit dem zu Letzt genannten Beispiel ist zu beachten, dass eine Umgangsregelung, wie es bei Kindern üblich ist, nicht in Betracht kommt. Dies uist dem Umstand geschuldet, dass die Haushaltsgegenstände nur
Deletions:
Als erstes muss es sich bei dem anspruchsbegehrten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. Vorschrift handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (BGH, FamRZ 1984, 144) als Haushaltsgegenstände angesehen. Hierbei ist die faktische Verwendung wie auch die Eigung dieser eine entscheidende Voraussetzung. Auf den Wert oder welche Motivation hinter ihrer Anschaffung stecken kommt es demegenüber nicht an.


Revision [38255]

Edited on 2014-05-05 09:52:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als erstes muss es sich bei dem anspruchsbegehrten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. Vorschrift handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (BGH, FamRZ 1984, 144) als Haushaltsgegenstände angesehen. Hierbei ist die faktische Verwendung wie auch die Eigung dieser eine entscheidende Voraussetzung. Auf den Wert oder welche Motivation hinter ihrer Anschaffung stecken kommt es demegenüber nicht an.
Deletions:
Als erstes muss es sich bei demanspruchsbegehrten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. Vorschrift handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (BGH, FamRZ 1984, 144)


Revision [38253]

Edited on 2014-05-04 12:56:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, als der andere. Eine solche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn er die Wohnung für sich zum Wohnen gebraucht. Bedeutend hierbei ist insb. das Wohl der Kinder aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute können entscheidend sein. Ergibt sich schließlich, dass keiner der beiden Ehepartner stärker auf die Überlassung der Ehewohnung angewiesen ist als der andere, so sind beiden Zuweisungsanträgen zu versagen.
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines Ehepartners gegenüber des anderen auf die Nutzung der Ehewohnung kann deren Überlassung auch durch Billigkeit gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann (BR-Drucks 635/08 S 44). Im Übrigen sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Aspekte zu beachten. Als sonstige Aspekte kann es unter andrem von Bedeutung sein, dass einer der Ehepartner in der Wohnung aufgewachsen ist (BR-Drucks 635/08 S 44), in dieser bereits vor der Ehe gelebt hat (MK/Wellenhofer Rn 18) oder diese zum großen Teil eingerichtet hat (Johannsen/Henrich/Götz Rn 7).
Abschließend ist für das Entstehen des Anspruches zu beachten, dass sich dieser ausschließlich auf ein Recht zum Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken erstreckt. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch Berechtigten weitergeführt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Jahresfrist gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}} zu beachten.
Demgegenüber ist für den Erwerb eines Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568b Abs. 1 BGB"}} das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen erforderlich.
Als erstes muss es sich bei demanspruchsbegehrten Gegenstand um einen Haushaltsgegenstand i.S.d. Vorschrift handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie einschließlich der Freizeitgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (BGH, FamRZ 1984, 144)
Deletions:
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, als der andere. Eine solche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn er die Wohnung für sich zum Wohnen gebraucht. Bedeutend hierbei ist insb. das Wohl der Kinder aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute können entscheidend sein. Ergibt sich schließlich, dass keiner der beiden Ehepartner stärker auf die Überlassung der ehewohnung angewiesen hat als der andere, so sind beiden Zuweisunganträge zu versagen.
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines ehjepartners gegnüber des anderen auf die Nutzung defr Ehewohnung kann deren Überlassung auch durchBilligkiet gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann (BR-Drucks 635/08 S 44). Im Übrgien sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Aspekte zu beachten. Als sonstige Aspekte kann es unter andrem von Bedeutung sein, dass einer der Ehepartner in der Wohnung aufgewachsen ist (BR-Drucks 635/08 S 44), in dieser bereits vor der Ehe gelebt hat (MK/Wellenhofer Rn 18) oder diese zum großen Teil eingerichtet hat (Johannsen/Henrich/Götz Rn 7).
Abschließend ist für das Entstehen des Anspruches zu beachten, dass sich dieser ausschlieslich auf ein Recht zum Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken erstreckt. Eine Änderung der eigentumaverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch Berechtigten weitrgeführt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Jahresfrist gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}} zu beachten.
Demgegenüber ist für den Erwerb eines Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568b Abs. 1 BGB"}} das Voerliegen der folgenden Voraussetzungen erforderlich.
Als erstes mujs es sich um einen Haushaltsgegenstand handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschatft und das Zusammenleben der Familie einschließlichder Frizeizgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (FamRZ 1984, 144)


Revision [38252]

Edited on 2014-05-04 12:47:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als erstes mujs es sich um einen Haushaltsgegenstand handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschatft und das Zusammenleben der Familie einschließlichder Frizeizgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (FamRZ 1984, 144)
Deletions:
Als erstes mujs es sich um einen Haushaltsgegenstand handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschatft und das Zusammenleben der Familie einschließlichder Frizeizgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (


Revision [38251]

Edited on 2014-05-04 12:38:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demgegenüber ist für den Erwerb eines Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568b Abs. 1 BGB"}} das Voerliegen der folgenden Voraussetzungen erforderlich.
Als erstes mujs es sich um einen Haushaltsgegenstand handeln. Das Verständnis dieses Wortes ist weit zu fassen. Demnach werden "alle bewegliche Gegenstände, die entsprechend den vermögens- und Lebensverhältnisse der Eheleute als auch ihrer Kinder gewöhnlich für die Wohnung, die Hauswirtschatft und das Zusammenleben der Familie einschließlichder Frizeizgestaltung bestimmt sind, also der gemeinsamen Lebensführung dienen." (
Deletions:
Demgegenüber ist für den Erwerb eines Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568b Abs. 1 BGB"}} das Voerliegen< der folgenden Voraussetzungen erforderlich


Revision [38250]

Edited on 2014-05-04 12:30:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Abschließend ist für das Entstehen des Anspruches zu beachten, dass sich dieser ausschlieslich auf ein Recht zum Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken erstreckt. Eine Änderung der eigentumaverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch Berechtigten weitrgeführt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Jahresfrist gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}} zu beachten.
Demgegenüber ist für den Erwerb eines Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568b Abs. 1 BGB"}} das Voerliegen< der folgenden Voraussetzungen erforderlich
Deletions:
Der Anspruch begründet ausschlieslich ein Recht auf Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken. Eine Änderung der eigentumaverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch Berechtigten weitrgeführt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Jahresfrist gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}} zu beachten.
Demgegenüber ist für den Erwerb eines Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568b Abs. 1 BGB"}} erforderlich, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


Revision [38249]

Edited on 2014-05-04 12:27:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anspruch begründet ausschlieslich ein Recht auf Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken. Eine Änderung der eigentumaverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch Berechtigten weitrgeführt. Im Verhältnis zu Dritten ist die Jahresfrist gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}} zu beachten.
**__aa. Haushaltsgegenstände__**
**__bb. Befinden sich im gemeinsamen Eigentum__**
Deletions:
Der Anspruch begründet ausschlieslich ein Recht auf Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken. Eine Änderung der eigentumaverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch weitrgeführt.


Revision [38248]

Edited on 2014-05-04 12:22:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der Anspruch begründet ausschlieslich ein Recht auf Gebrauch der Ehewohnung zu Wohnzwecken. Eine Änderung der eigentumaverhältnisse erfolgt nicht. Doch wird durch {{du przepis="§ 1568a Abs. 5 BGB"}} das Recht auf die Entstehung einer Mietbeziehung begründet. Ist bereits ein Mietverhältnis vorhanden, so wird dieses nur mit dem zum Gebrauch weitrgeführt.


Revision [38247]

Edited on 2014-05-04 12:17:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__bb. stärker auf diese angewisen sein als der andere oder Billigkeit__**
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines ehjepartners gegnüber des anderen auf die Nutzung defr Ehewohnung kann deren Überlassung auch durchBilligkiet gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann (BR-Drucks 635/08 S 44). Im Übrgien sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Aspekte zu beachten. Als sonstige Aspekte kann es unter andrem von Bedeutung sein, dass einer der Ehepartner in der Wohnung aufgewachsen ist (BR-Drucks 635/08 S 44), in dieser bereits vor der Ehe gelebt hat (MK/Wellenhofer Rn 18) oder diese zum großen Teil eingerichtet hat (Johannsen/Henrich/Götz Rn 7).
Deletions:
__bb. stärker auf diese angewisen sein als der andere oder Billigkeit__
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines ehjepartners gegnüber des anderen auf die Nutzung defr Ehewohnung kann deren Überlassung auch durchBilligkiet gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann. Im Übrgien sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Gegebenheiten zu beachten. Als sonstige Gegebenheiten können folgende genannt werden:


Revision [38246]

Edited on 2014-05-04 12:07:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines ehjepartners gegnüber des anderen auf die Nutzung defr Ehewohnung kann deren Überlassung auch durchBilligkiet gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann. Im Übrgien sind die ehelichen Lebensverhältnisse und sonstige Gegebenheiten zu beachten. Als sonstige Gegebenheiten können folgende genannt werden:
Deletions:
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines ehjepartners gegnüber des anderen auf die Nutzung defr Ehewohnung kann deren Überlassung auch durchBilligkiet gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann.


Revision [38245]

Edited on 2014-05-04 12:03:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, als der andere. Eine solche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn er die Wohnung für sich zum Wohnen gebraucht. Bedeutend hierbei ist insb. das Wohl der Kinder aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute können entscheidend sein. Ergibt sich schließlich, dass keiner der beiden Ehepartner stärker auf die Überlassung der ehewohnung angewiesen hat als der andere, so sind beiden Zuweisunganträge zu versagen.
Optional zur stärkeren Angewiesenheit eines ehjepartners gegnüber des anderen auf die Nutzung defr Ehewohnung kann deren Überlassung auch durchBilligkiet gerechtfertigt sein. Bedeutung erlangt dies vor allem dann, wenn keine Kinder im Haus leben und eine stärkere Angewiesenheit nicht festgestellt werden kann.
Deletions:
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, als der andere. Eine solche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn er die Wohnung für sich zum Wohnen gebraucht. Bedeutend hierbei ist insb. das Wohl der Kinder aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute können entscheidend sein.


Revision [38244]

Edited on 2014-05-03 20:46:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ursprünglich wurden die rechtlichen Beziehungen an der Ehewohnung wie auch am Hausrat durch einen Richter nach § 2 HausratsVO entwickeln. Zwischenzeitlich wurde dies dahin gehend geändert, dass nun {{du przepis="§ 1568a BGB"}} einen Anspruch für die Zuweisung der Ehewohnung enthält. Für die Verteilung des Hausrats regelt nunmehr {{du przepis="§ 1568b BGB"}} einen entsprechenden Anspruch.
Beide Ansprüche können von dem Ehepartner geltend gemacht werden, welcher mehr als der andere Ehegatte auf die Weiternutzung der Ehewohnung oder der gemeinsamen Haushaltsgegenstände angewiesen ist. Richtlinie hierfür bilden die ehelichen Lebensverhältnisse als auch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder.
Jedoch kann es für beide Ansprüche auch auf die Billigkeit ankommen. Dies aber nur dann, wenn dieser aufgrund von anderen Ursachen als die stärkere Angewiesenheit eine Überlassung der Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände begründet. Anwendbar sind beide ausschließlich auf das Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. Masgeblicher Zeitpunkt für deren Anwendung bidet die Scheidung der Ehe und die Zeit danach. Ebenso findet der Anspruch bei Auflösung der Ehe nach {{du przepis="§ 1318 Abs. 4 BGB"}} analoge Anwendung. Des Weiteren gilt für die Geltendmachung beider Ansprüche nicht die Ausschlussfrist des {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}}, diese dient lediglich dem Schutz Dritter. Schließlich handelt es sich um einen Anspruch, bei dem eine Vertretung nicht möglich ist, dieser darf auch nicht durch Abtretung übertragen werden und auch nicht vererbt werden.
((3)) Voraussetzungen der jeweiligen Ansprüche
Basierend auf den allgemeinen Informationen sollen im Folgenden die einzelnen Vorausetzungen für das Entstehen der oben benannten Ansprüche näher beleuchtet werden. Für das Entstehen des Anspruches gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Als erstes Tatbestandmerkmal nennt {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} die Ehewohnung. Unter dem Begriff wird jeder Raum verstanden, in welchem die Eheleute wohnen, gewohnt haben oder sachgemäß wohnen wollten. Umfasst werden auch Nebenräume und auch der Garten am Haus. Selbst eine Ferienwohnung kann als solche angesehen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass es nicht auf eine Dauerhaftigkeit ankommt, sondern diese den örtlichen Mittelpunkt der Ehe gebildet hat.
Auch bleibt die Eigenschaft der Ehewohnung erhalten, wenn einer der Ehegatten aufgrund von ehelichen Streitigkeiten auszieht. Hieran ändert sich erst etwas, wenn der weggezogene Ehegatte diese unwiderruflich aufgibt oder kündigt.
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist, als der andere. Eine solche Abhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn er die Wohnung für sich zum Wohnen gebraucht. Bedeutend hierbei ist insb. das Wohl der Kinder aber auch die Lebensverhältnisse der Eheleute können entscheidend sein.
Demgegenüber ist für den Erwerb eines Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568b Abs. 1 BGB"}} erforderlich, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Deletions:
Usprünglich wurden die rechtlichen Beziehungen an der Ehewohnung wie auch am Hausrat durch einen Richter nach § 2 HausratsVO entwickeln. Zwischenzeitlich wurde dies dahingehende geändert, dass nun {{du przepis="§ 1568a BGB"}} einen Anspruch für die Zuweisung der Ehewohnung enthält. Für die Verteilung des Hausrats regelt nunmehr {{du przepis="§ 1568b BGB"}} einen entsprechenden Anspruch.
Beide Ansprüche können von dem Ehepartner geltend gemacht werden, welchr mehr als der andere Ehegatte auf die Weiternutzung der Ehewohnung oder der gemeinsamen Haushaltsgegenstände angewisen ist. Richtlinie hierfür bilden die ehelichen Lebensverhältnisseals aujch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder.
Jedoch kann es für beide Ansprüche auch auf die Billigkeit ankommen. Dies aber nur dann, wenn dieser aufrgund von anderen Ursachen als die stärkere Angewiesenheit eine Überlassung der ehewohnung oder Haushaltsgegenstände begründet. Anwendbar sind beide ausschließlich auf das Innerbhältnis zwischen den Ehegatten.Masgeblicher Zeitpunkt für deren Anwendung bidet die Scheidung der Ehe und die Zeit danach. Ebenso findet der Anspruch bei Auflösung der Ehe nach {{du przepis="§ 118 Abs. 4 BGB"}} analoge Anwendung. Des Weiteren gilt für die Geltendmachung beider Ansprüche nicht die Ausschlussfrist des {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}}, diese dient lediglich dem Schutz Dritter. Schließlich handelt es sich um einen Anspruch, bei dem eine Vertretung nicht möglich ist, dieser darf auch nicht durch Abtretung übertragen werden und auch nicht vererbt wrden.
((3)) Vorraussetzungen der jeweiligen Ansprüche
Basierend auf den allgemeinen Informationen sollen im Folgenden die einzelnen Vorrausetzungen für das Entstehen der oben benannten Anprüche näher beleuchtet werden. Für das Entstehen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Als erstes Tatbestandmerkmal nennt {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} die Ehewohung. Unter dem Begriff wird jeder Raum verstanden, in welchem die Eheleute wohnen, gewohnt haben oder sachgemäß wohnen wollten. Umfasst werden auch Nebenräume und auch der Garten am Haus. Selbst eine Ferienwohnung kann als solche angesehen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass es nicht auf eine Dauerhaftigkeit ankommt, sondern diese den örtlichen Mittelpunkt der ehge gebildet hat.
Auch bleibt die Eigenschaft der ehzewohnung erhalten, wenn einer der Ehegatten aufgrund von ehelichen Streitigkeiten aussieht. Hieran ändert sich erst etwas, wenn der wegezogene Ehegatte diese unwiderruflich aufgibt oder kündigt.
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewisen ist, als der andere.


Revision [38243]

Edited on 2014-05-03 20:25:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
**__aa. Ehewohnung__**
Als erstes Tatbestandmerkmal nennt {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} die Ehewohung. Unter dem Begriff wird jeder Raum verstanden, in welchem die Eheleute wohnen, gewohnt haben oder sachgemäß wohnen wollten. Umfasst werden auch Nebenräume und auch der Garten am Haus. Selbst eine Ferienwohnung kann als solche angesehen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass es nicht auf eine Dauerhaftigkeit ankommt, sondern diese den örtlichen Mittelpunkt der ehge gebildet hat.
Auch bleibt die Eigenschaft der ehzewohnung erhalten, wenn einer der Ehegatten aufgrund von ehelichen Streitigkeiten aussieht. Hieran ändert sich erst etwas, wenn der wegezogene Ehegatte diese unwiderruflich aufgibt oder kündigt.
__bb. stärker auf diese angewisen sein als der andere oder Billigkeit__
Als weitere Vorausstzung für den Anspruch ist es erforderlich, dass der anspruchsbegehrende Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewisen ist, als der andere.
**__cc. Überlassung zum Gebrauch__**
Deletions:
aa. Ehewohnung
Als erstes Tatbestandmerkmal nennt {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} die Ehewohung. Unter dem Begriff wird jeder raum verstanden, in welchem die Eheleute wohnen, gewohnt haben oder sachgemäß wohnen wollten. Umfasst werden auch Nebenräume und auch der Garten am Haus. Selbst eine Ferienwohnung kann als solche angesehen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass es nicht auf eine
bb. stärker auf diese angewisen sein als der andere oder Billigkeit
cc. Überlassung zum Gebrauch


Revision [38242]

Edited on 2014-05-03 20:13:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als erstes Tatbestandmerkmal nennt {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} die Ehewohung. Unter dem Begriff wird jeder raum verstanden, in welchem die Eheleute wohnen, gewohnt haben oder sachgemäß wohnen wollten. Umfasst werden auch Nebenräume und auch der Garten am Haus. Selbst eine Ferienwohnung kann als solche angesehen werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass es nicht auf eine
Deletions:
Als erstes Tatbestandmerkmal nennt {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} die Ehewohung. Unter dem Begriff wird jeder raum verstanden, in welchem die Eheleute wohnen, gewohnt haben oder


Revision [38241]

Edited on 2014-05-03 20:09:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Vorraussetzungen der jeweiligen Ansprüche
Basierend auf den allgemeinen Informationen sollen im Folgenden die einzelnen Vorrausetzungen für das Entstehen der oben benannten Anprüche näher beleuchtet werden. Für das Entstehen des Anspruchs gem. {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
aa. Ehewohnung
Als erstes Tatbestandmerkmal nennt {{du przepis="§ 1568a Abs. 1 BGB"}} die Ehewohung. Unter dem Begriff wird jeder raum verstanden, in welchem die Eheleute wohnen, gewohnt haben oder
bb. stärker auf diese angewisen sein als der andere oder Billigkeit
cc. Überlassung zum Gebrauch
Deletions:
((3)) Vorraussetzungen der jeweiligen Ansprüchen


Revision [38240]

Edited on 2014-05-03 19:59:14 by AnnegretMordhorst
Additions:
Jedoch kann es für beide Ansprüche auch auf die Billigkeit ankommen. Dies aber nur dann, wenn dieser aufrgund von anderen Ursachen als die stärkere Angewiesenheit eine Überlassung der ehewohnung oder Haushaltsgegenstände begründet. Anwendbar sind beide ausschließlich auf das Innerbhältnis zwischen den Ehegatten.Masgeblicher Zeitpunkt für deren Anwendung bidet die Scheidung der Ehe und die Zeit danach. Ebenso findet der Anspruch bei Auflösung der Ehe nach {{du przepis="§ 118 Abs. 4 BGB"}} analoge Anwendung. Des Weiteren gilt für die Geltendmachung beider Ansprüche nicht die Ausschlussfrist des {{du przepis="§ 1568a Abs. 6 BGB"}}, diese dient lediglich dem Schutz Dritter. Schließlich handelt es sich um einen Anspruch, bei dem eine Vertretung nicht möglich ist, dieser darf auch nicht durch Abtretung übertragen werden und auch nicht vererbt wrden.
Deletions:
Jedoch kann es für den Anspruch auch auf die Billigkeit ankommen. Dies aber nur dann, wenn dieser aus anderen Gründen eine Überlassung der ehewohnung oder Haushaltsgegenstände begründet.


Revision [38239]

Edited on 2014-05-03 19:45:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
Usprünglich wurden die rechtlichen Beziehungen an der Ehewohnung wie auch am Hausrat durch einen Richter nach § 2 HausratsVO entwickeln. Zwischenzeitlich wurde dies dahingehende geändert, dass nun {{du przepis="§ 1568a BGB"}} einen Anspruch für die Zuweisung der Ehewohnung enthält. Für die Verteilung des Hausrats regelt nunmehr {{du przepis="§ 1568b BGB"}} einen entsprechenden Anspruch.
Beide Ansprüche können von dem Ehepartner geltend gemacht werden, welchr mehr als der andere Ehegatte auf die Weiternutzung der Ehewohnung oder der gemeinsamen Haushaltsgegenstände angewisen ist. Richtlinie hierfür bilden die ehelichen Lebensverhältnisseals aujch das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder.
Jedoch kann es für den Anspruch auch auf die Billigkeit ankommen. Dies aber nur dann, wenn dieser aus anderen Gründen eine Überlassung der ehewohnung oder Haushaltsgegenstände begründet.
Deletions:
Usprünglich wurden dieb rechtlichen Beziehungen an deer Ehewohnung wie auch am Hausrat durch einen Richter nach § 2 HausratsVO entwickeln. Zwischenzeitlich wurde dies dahingehende geändert, dass nun {{du przepis="§ 1568a BGB"}} einen Abnspruch für die Verteilung der Ehewohnung enthält. Für die Verteilung des Hausrats enthät nunmehr {{du przepis="§ 1568b BGB"}} einen entsprechenden Anspruch beinhaltet.


Revision [38238]

Edited on 2014-05-03 19:29:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
Usprünglich wurden dieb rechtlichen Beziehungen an deer Ehewohnung wie auch am Hausrat durch einen Richter nach § 2 HausratsVO entwickeln. Zwischenzeitlich wurde dies dahingehende geändert, dass nun {{du przepis="§ 1568a BGB"}} einen Abnspruch für die Verteilung der Ehewohnung enthält. Für die Verteilung des Hausrats enthät nunmehr {{du przepis="§ 1568b BGB"}} einen entsprechenden Anspruch beinhaltet.


Revision [38224]

Edited on 2014-05-03 12:22:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Allgemeines
((3)) Vorraussetzungen der jeweiligen Ansprüchen
Deletions:
((2)) Ausgleich von Zuwendungen


Revision [38042]

Edited on 2014-04-28 18:31:47 by AnnegretMordhorst
Deletions:
{{files}}


Revision [38041]

Edited on 2014-04-28 18:31:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
In diesem Zusammenhang gilt generell der **Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung**. Geregelt ist dieser in {{du przepis="§ 1569 S. 1 BGB"}}. Demnach ist jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Hiervon abweichend räumt {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} dem Ehepartner, welcher nicht in der Lage ist für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB ein. Hierbei ist zwischen den folgenden Unterhaltssachverhalten zu unterscheiden:
- {{du przepis="§ 1570 BGB"}}: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- {{du przepis="§ 1571 BGB"}}: Unterhalt wegenAlters
- {{du przepis="§ 1572 BGB"}}: Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
- {{du przepis="§ 1573 BGB"}}: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- {{du przepis="§ 1575 BGB"}}: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
- {{du przepis="§ 1576 BGB"}}: Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Auch wenn die einzelnen Untrhasltstatbestände,jeder für sich einen Anspruch begründen, müssen nocf weitere allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein. Welche dies im Einzelnen sind, wird nachstehend näher beschrieben.
Damit ein Ehepartner einen Anspruch aufgrund der oben aufgezählten Tatbestände geltend machen kann, ist ergänzend zu diesen gem. {{du przepis="§ 1577 Abs. 1 BGB"}} erforderlich, dass dieser bedürftig ist. Von einer Bedürftigkeit ist dann auszugehen, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist ist, sich selbst durch seine Einkünfte und durch sein Vermögen selbst zu unterhalten.
Die praktische Grundlage für die Ermittlung des Unterhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Werte können {{files download="DuesseldorferTabelle.pdf"text="hier"}} nachgelesen werden.
Abschließend ist für das Bestehen des Anspruchs noch zu prüfen, ob dieser nicht ausgeschlossen ist. Dies kann zum einem gem. {{du przepis="§ 1586b BGB"}} und zum anderem gem. {{du przepis="§ 1579 BGB"}} der Fall sein. Liegen diese Voraussetzungen alle vor, so kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1585 Abs. 1 S. 1 BGB"}} den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente verlangen. Diese ist monatlich im Voraus zu leisten.
Deletions:
In diesem Zusammenhang gilt generell der **Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung**. Geregelt ist dieser in {{du przepis="§ 1569 S. 1 BGB"}}. Demnach ist jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Hiervon abweichend räumt {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} dem Ehepartner, welcher nicht in der Lage ist für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB ein. Hierbei ist zwischen den folgenden Unterhaltssachverhalten zu unterscheiuden:
- {{du przepis="§ 1570 BGB"}}: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- {{du przepis="§ 1571 BGB"}}: Unterhalt wegenAlters
- {{du przepis="§ 1572 BGB"}}: Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
- {{du przepis="§ 1573 BGB"}}: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- {{du przepis="§ 1575 BGB"}}: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
- {{du przepis="§ 1576 BGB"}}: Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Auch wenn die einzelonen Untrhsltstatbestände,jeder für sich einen Anspruch begründen, müssen noc weitere alllgemeine Voraussetzungen erfüllt sein. Welche dies im Einzelnen sind wird nachstestehend näher beschrieben.
Damit ein Ehepartner einen Anspruch aufgrund der oben aufgezählten Tatbestände geltend machen kann, istergänzend zu diesen gem. {{du przepis="§ 1577 Abs. 1 BGB"}} erforderlich, dass dieser bedürftig ist. Von einer Bedürftigkeit ist dann auszugehen, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist ist, sich selbst durch seine einkünfte und durch sein Vermögen selbst zu unterhalten.
Die praktische Grudlage für die Ermittlung des Untrhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Werte können {{files download="DuesseldorferTabelle.pdf"text="hier"}} nachgelesen werden.
Abschließend ist für das Bestehen des Anspruchs noch zu prüen, ob dieser nicht augeschlossen ist. Dies kann zum einem gem. {{du przepis="§ 1586b BGB"}} und zum anderem gem. {{du przepis="§ 1579 BGB"}} der Fall sein. Liegen diese Vorausstzungen alle vor, so kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1585 Abs. 1 S. 1 BGB"}} den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente verlangen. Diese ist monatlich im Voraus zu leisten.


Revision [38008]

Edited on 2014-04-28 11:27:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die praktische Grudlage für die Ermittlung des Untrhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Werte können {{files download="DuesseldorferTabelle.pdf"text="hier"}} nachgelesen werden.
Ist der Anspruchsteller bedürftig und der Anspruchsgegner leistungsfähig, so bemisst sich der Umfang des Unterhalts gem. {{du przepis="§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB"}} nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nach S. 2 umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf.
Abschließend ist für das Bestehen des Anspruchs noch zu prüen, ob dieser nicht augeschlossen ist. Dies kann zum einem gem. {{du przepis="§ 1586b BGB"}} und zum anderem gem. {{du przepis="§ 1579 BGB"}} der Fall sein. Liegen diese Vorausstzungen alle vor, so kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1585 Abs. 1 S. 1 BGB"}} den Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente verlangen. Diese ist monatlich im Voraus zu leisten.
Zusammenfassend kann ein Anspruch nach folgender Struktur geprüft werden:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0-0&subsumsession=0&root=7642" h="4"}}
Deletions:
Die Grudlage für die Ermittlung des Untrhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Werte können {{files download="DuesseldorferTabelle.pdf"text="hier"}} nachgelesen werden.
und der Anspruch nicht aufgrund von {{du przepis="§ 1578b, § 1579 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist.


Revision [38007]

Edited on 2014-04-28 11:11:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Auch wenn die einzelonen Untrhsltstatbestände,jeder für sich einen Anspruch begründen, müssen noc weitere alllgemeine Voraussetzungen erfüllt sein. Welche dies im Einzelnen sind wird nachstestehend näher beschrieben.
Die Grudlage für die Ermittlung des Untrhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Werte können {{files download="DuesseldorferTabelle.pdf"text="hier"}} nachgelesen werden.
Deletions:
Auch wenn die einzelonen Untrhsltstatbestände,jeder für sich einen Anspruch begründen, müssen noc weitere alllgemeine Vorajussetzungen erfüllt sein. Welche dies im Einzelnen sind wird nachstestehend näher beschrieben.
Die Grudlage für die Ermittlung des Untrhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Werte können hier nachgelesen werden.


Revision [38006]

Edited on 2014-04-28 11:07:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{files}}


Revision [38005]

Edited on 2014-04-28 11:06:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
Des Weiteren ist es notwendig, dass der Anspruchsgegner leistungsfähig i.S.d. {{du przepis="§ 1581 BGB"}} ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn dem Anspruchsgegner mehr Vermögen oder größere Einnahmen zur Verfügung stehen als dieser für sich braucht, (Mindestselbstbehalt).
Die Grudlage für die Ermittlung des Untrhalts ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle. Die aktuellen Werte können hier nachgelesen werden.
und der Anspruch nicht aufgrund von {{du przepis="§ 1578b, § 1579 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist.
Deletions:
Des Weiteren ist es notwendig, dass der Anspruchsgegner leistungsfähig i.S.d. {{du przepis="§ 1581 BGB"}} ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn dem Anspruchsgegner mehr Vermögen oder größere Einnahmen zur Verfügung stehen als dieser für sich braucht. (
und der Anspruch nicht aufgrund von {{du przepis="§ 1578b, § 1579 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist.


Revision [38004]

Edited on 2014-04-28 10:49:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit ein Ehepartner einen Anspruch aufgrund der oben aufgezählten Tatbestände geltend machen kann, istergänzend zu diesen gem. {{du przepis="§ 1577 Abs. 1 BGB"}} erforderlich, dass dieser bedürftig ist. Von einer Bedürftigkeit ist dann auszugehen, wenn der Anspruchsteller nicht in der Lage ist ist, sich selbst durch seine einkünfte und durch sein Vermögen selbst zu unterhalten.
Des Weiteren ist es notwendig, dass der Anspruchsgegner leistungsfähig i.S.d. {{du przepis="§ 1581 BGB"}} ist. Dies ist dann zu bejahen, wenn dem Anspruchsgegner mehr Vermögen oder größere Einnahmen zur Verfügung stehen als dieser für sich braucht. (
und der Anspruch nicht aufgrund von {{du przepis="§ 1578b, § 1579 BGB"}} nicht ausgeschlossen ist.


Revision [38003]

Edited on 2014-04-28 10:35:21 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ist die Ehe durch Urteil geschieden, stellt sich nun die Frage, ob und in welcher Höhe der eine Ehepartner vom anderen Unterhalt verlangen kann. Die hierfür maßgeblichen Regelungen sind in den {{du przepis="§ 1569 BGB"}} bis {{du przepis="§ 1586b BGB"}} enthalten.
In diesem Zusammenhang gilt generell der **Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung**. Geregelt ist dieser in {{du przepis="§ 1569 S. 1 BGB"}}. Demnach ist jeder Ehepartner nach der Scheidung verpflichtet seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Hiervon abweichend räumt {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} dem Ehepartner, welcher nicht in der Lage ist für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB ein. Hierbei ist zwischen den folgenden Unterhaltssachverhalten zu unterscheiuden:
- {{du przepis="§ 1570 BGB"}}: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- {{du przepis="§ 1571 BGB"}}: Unterhalt wegenAlters
- {{du przepis="§ 1572 BGB"}}: Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
- {{du przepis="§ 1573 BGB"}}: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
- {{du przepis="§ 1575 BGB"}}: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
- {{du przepis="§ 1576 BGB"}}: Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Auch wenn die einzelonen Untrhsltstatbestände,jeder für sich einen Anspruch begründen, müssen noc weitere alllgemeine Vorajussetzungen erfüllt sein. Welche dies im Einzelnen sind wird nachstestehend näher beschrieben.
Deletions:
Ist die Scheidung zwsichen zwei Ehepartnern erfolgt, stellt sich nun die Frage, ob und in welcher Höhe der eine vom anderen Unterhalt verlangen kann. Die hierfür maßgeblichen Regelungen sind in den {{du przepis="§ 1569 BGB"}} bis {{du przepis="§ 1586b BGB"}} enthalten.
In diesem Zusammenhang gilt generell der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Geregelt ist dieser in {{du przepis="§ 1569 S. 1 BGB"}}. Demnach ist jeder ehepartner nach der Scheidung verpflichtet seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Hiervon abweichend räumt {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} dem Ehepartner, welcher nicht in der Lage ist seinen Unterhalt selbst zu sorgen, einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB ein. So ist es für den Unterhaltsberchtigten möglich in den folgenden Fällen Unterhalt zu fordern:
{{du przepis="§ 1570 BGB"}}: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
{{du przepis="§ 1571 BGB"}}: Unterhalt wegenAlters
{{du przepis="§ 1572 BGB"}}: Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
{{du przepis="§ 1573 BGB"}}: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
{{du przepis="§ 1575 BGB"}}: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
{{du przepis="§ 1576 BGB"}}: Unterhalt aus Billigkeitsgründen


Revision [38002]

Edited on 2014-04-28 10:24:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{du przepis="§ 1571 BGB"}}: Unterhalt wegenAlters
{{du przepis="§ 1572 BGB"}}: Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
{{du przepis="§ 1573 BGB"}}: Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
{{du przepis="§ 1575 BGB"}}: Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung
{{du przepis="§ 1576 BGB"}}: Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Deletions:
{{du przepis="§ 1571 BGB"}}:


Revision [38001]

Edited on 2014-04-28 10:20:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Grundlegendes
Ist die Scheidung zwsichen zwei Ehepartnern erfolgt, stellt sich nun die Frage, ob und in welcher Höhe der eine vom anderen Unterhalt verlangen kann. Die hierfür maßgeblichen Regelungen sind in den {{du przepis="§ 1569 BGB"}} bis {{du przepis="§ 1586b BGB"}} enthalten.
In diesem Zusammenhang gilt generell der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Geregelt ist dieser in {{du przepis="§ 1569 S. 1 BGB"}}. Demnach ist jeder ehepartner nach der Scheidung verpflichtet seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Hiervon abweichend räumt {{du przepis="§ 1569 S. 2 BGB"}} dem Ehepartner, welcher nicht in der Lage ist seinen Unterhalt selbst zu sorgen, einen Anspruch auf Unterhalt nach den §§ 1570 ff. BGB ein. So ist es für den Unterhaltsberchtigten möglich in den folgenden Fällen Unterhalt zu fordern:
{{du przepis="§ 1570 BGB"}}: Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
{{du przepis="§ 1571 BGB"}}:
((3)) Allgemeine Voraussetzungen der Unterhaltsansprüche


Revision [37968]

Edited on 2014-04-27 17:25:03 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [37944]

Edited on 2014-04-26 10:40:23 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Ausgleich von Zuwendungen
Im Folgenden werden einiger dieser Folgen näher erläutert.
((2)) Verteilung des Hausrats und Zuweisung der Ehewohnung
((2)) Scheidungsunterhalt
((2)) Ausgleich von Zuwendungen
Mehr zu dem Thema der Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]
Deletions:
Mehr zu dem Thema der Scheidung, insbesondere zu den Details bezüglich der Folgen einer Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]


Revision [37815]

Edited on 2014-04-17 10:03:10 by AnnegretMordhorst
Additions:
- Scheidungsunterhalt, {{du przepis="§ 1570 BGB"}} - {{du przepis="§ 1586b BGB"}}
Deletions:
- Scheidungsunterhalt, §§1570-1586b BGB


Revision [37714]

Edited on 2014-04-12 18:02:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
__**dd. keine sonstigen Verweigerungsgründe gem. {{du przepis="§ 1568 BGB"}}**__
Deletions:
__**dd. keine sonstigen Verweigerungsgründe gem. § 1568 BGB**__


Revision [37713]

Edited on 2014-04-12 18:00:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
__**dd. keine sonstigen Verweigerungsgründe gem. § 1568 BGB**__
Deletions:
**dd. keine sonstigen Verweigerungsgründe gem. § 1568 BGB**


Revision [37712]

Edited on 2014-04-12 17:59:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
**dd. keine sonstigen Verweigerungsgründe gem. § 1568 BGB**
Schließlich dürfen keine sonstigen Gründe für die Versagung der Scheidung vorliegen. Solche Gründe können sein:
- Kinderschutzklausel § 1568 Abs. 1 1. Alt. BGB
- Persönliche Härtefallklausel § 1568 Abs. 1 2. Alt. BGB


Revision [37703]

Edited on 2014-04-11 10:01:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Regelungen für die Scheidung sind in {{du przepis="§ 1564 BGB"}} - {{du przepis="§ 1564 BGB"}} zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird oder dann, wenn die Ehepartner den [[ehelichesGueterrecht gesetzlichen Güterstand]] durch Vertrag gem. {{du przepis="§ 1408 BGB"}}, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände zwischen den Ehepartnern auszugleichen.
Die Regelung des {{du przepis="§ 1564 BGB"}} eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit, die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann, erforderlich. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des {{du przepis="§ 1353 BGB"}} widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht nicht geeignet ist, fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 BGB"}} (**Kernstück des Scheidungsrechts**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:
Hiervon sind gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} solche Fälle abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein **bloßes Nebeneinanderleben** keine häusliche Gemeinschaft darstellt.
Bei den Scheidungsgründen ist zwischen der **widerlegbaren Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1565 BGB"}} und der **unwiderlegbaren Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1566 BGB"}} zu unterscheiden.
((3)) Materielle Zerüttungsprüfung {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB"}} (**Grundfall**)
__**aa. eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr**__
__ **bb. keine Erwartung der Wiederherrstellung**__
Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim Treffen einer negativen Prognose hat der Richter alle Umstände zu würdigen.
__ **cc. keine unzumutbare Härte i. S.d. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}}**__
Hiervon abzugrenzen sind solche Beispiele, welche **keine **unzumutbare Härte darstellen:
((3)) Dreijährige Trennung, einseitige Scheidung {{du przepis="§ 1566 Abs. 2 BGB"}}
Abschließend ist für die Scheidungsgründe des {{du przepis="§ 1566 BGB"}} zu erwähnen, dass die für das Getrenntleben bestimmten Fristen gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 2 BGB"}} nicht durch ein kürzeres Zusammenleben, welches der Versöhnung der Ehepartner dienen soll, unterbrochen werden.
Deletions:
Regelungen für die Scheidung sind in §{{du przepis="§ 1564-1568 BGB"}} zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird oder dann, wenn die Ehepartner den [[ehelichesGueterrecht gesetzlichen Güterstand]] durch Vertrag gem. {{du przepis="§ 1408 BGB"}}, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände zwischen den Ehepartnern auszugleichen.
Die Regelung des {{du przepis="§ 1564 BGB"}} eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit, die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des {{du przepis="§ 1353 BGB"}} widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht nicht geeignet ist, fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrechts**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:
Hiervon sind gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} solche Fälle abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein **bloßes Nebeneinanderleben** keine häusliche Gemeinschaft darstellt.
Bei den Scheidungsgründen ist zwischen der **widerlegbaren Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1565 BGB"}} und die **unwiderlegbare Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1566 BGB"}} zu unterscheiden.
((3)) Materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S.2 BGB (Grundfall)
__**eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr**__
__**keine **Erwartung der Wiederherrstellung__
Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim treffen einer negativen Prognose hat der Richter alle Umstände zu würdigen.
__**keine unzumutbare Härte i. S.d. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}}**__
Hiervon abzugrenzen sind solche Beispiele, welche keine unzumutbare Härte darstellen:
((3)) Dreijährige Trennung, einseitige Scheidung § 1566 Abs. 2 BGB
Abschließend ist für die Scheidungsgründe des {{du przepis="§ 1566 BGB"}} zu erwähnen, dass die für das Getrenntleben bestimmten Fristen gem. § 1567 Abs. 2 nicht durch ein kürzeres Zusammenleben, welches der Versöhnung der Ehepartner dienen soll, unterbrochen werden.


Revision [20781]

Edited on 2013-02-18 23:12:45 by SteffenNicolaus
Additions:
Die Regelung des {{du przepis="§ 1564 BGB"}} eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit, die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des {{du przepis="§ 1353 BGB"}} widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht nicht geeignet ist, fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrechts**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:
- Trennungswille von mind. einem Ehepartner - **subjektives Element**
Hiervon sind gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} solche Fälle abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein **bloßes Nebeneinanderleben** keine häusliche Gemeinschaft darstellt.
Bei den Scheidungsgründen ist zwischen der **widerlegbaren Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1565 BGB"}} und die **unwiderlegbare Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1566 BGB"}} zu unterscheiden.
Für die Feststellung des Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist das Familiengericht gem. {{du przepis="§ 606 Abs. 1 S. 1 ZPO"}} zuständig. Das Gericht hat für diese Feststellung eine Analyse durchzuführen, innerhalb derer das Getrenntleben der Ehepartner als Indiz für das Scheitern der Ehe angesehen werden kann.
Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim treffen einer negativen Prognose hat der Richter alle Umstände zu würdigen.
Weiterhin darf das Fortbestehen der Ehe während des Trennungsjahres keine unzumutbare Härte für einen der Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}} darstellen. Im Gesetz sind Fallgruppen für eine unzumutbare Härte nicht enthalten. Daraufhin entwickelte die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Demnach ist von einer unzumutbaren Härte auszugehen, wenn die **Verfehlungen des Ehepartners** oder die **Anzeichen für die Zerrüttung der Ehe** das gewöhnliche Maß übersteigen. Hierzu folgende Beispiele:
Nach {{du przepis="§ 1566 Abs. 1 BGB"}} kann das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet werden, wenn:
Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist eine Analyse und eine negative Prognose durch das Gericht nicht erforderlich. Denn bei dem beiderseitigen Scheidungsantrag der Ehepartner liegt das Einverständnis bereits vor. Im Fall der einseitigen Beantragung und der Zustimmung durch den Anderen wird das Einverständnis durch dessen Zustimmung konkludent erreicht.
Deletions:
Die Regelung des {{du przepis="§ 1564 BGB"}} eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des {{du przepis="§ 1353 BGB"}} widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht nicht geeignet ist, fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrechts**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und es auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:
- Trennungswille von mind. einen Ehepartner - **subjektives Element**
Hiervon sind solche Fälle gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein **bloßes Nebeneinanderleben** keine häusliche Gemeinschaft darstellt.
Bei den Scheidungsgründen ist zwischen der **wiederlegbaren Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1565 BGB"}} und die **unwiederlegbare Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1566 BGB"}} zu unterscheiden.
Für die Feststellung des Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist das Familiengericht gem. {{du przepis="§ 606 Abs. 1 S. 1 ZPO"}} zuständig. Das Gericht hat für diese Feststellung eine Analyse durchzuführen. Innerhalb derer das Getrenntleben der Ehepartner als Indiz für das Scheitern der Ehe angesehen werden kann.
Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim treffen der negativen Prognose hat der Richter alle Umstände zu würdigen.
Weiterhin darf das Fortbestehen der Ehe während des Trennungsjahres keine unzumutbare Härte für einen der Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}} darstellen. Im Gesetz sind Fallgruppen für eine unzumutbare Härte nicht enthalten. Daraufhin entwickelte die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Demnach ist von einer unzumutbaren Härte dann auszugehen, wenn die **Verfehlungen des Ehepartners** oder die **Anzeichen für die Zerrüttung der Ehe** das gewöhnliche Maß übersteigen. Hierzu folgende Beispiele:
Nach {{du przepis="§ 1566 Abs. 1 BGB"}} kann das Scheitern der Ehe unwiderlegbar dann vermutet werden, wenn:
Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, dann ist eine Analyse und eine negative Prognose durch das Gericht nicht erforderlich. Denn bei dem beidseitigen Scheidungsantrag der Ehepartner liegt das Einverständnis bereits vor. Im Fall der einseitigen Beantragung und der Zustimmung durch den Anderen wird das Einverständnis durch dessen Zustimmung konkludent erreicht.


Revision [20780]

Edited on 2013-02-18 23:03:55 by SteffenNicolaus
Additions:
Regelungen für die Scheidung sind in §{{du przepis="§ 1564-1568 BGB"}} zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird oder dann, wenn die Ehepartner den [[ehelichesGueterrecht gesetzlichen Güterstand]] durch Vertrag gem. {{du przepis="§ 1408 BGB"}}, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände zwischen den Ehepartnern auszugleichen.
Deletions:
Regelungen für die Scheidung sind in §{{du przepis="§ 1564-1568 BGB"}} zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird, oder auch dann, wenn die Ehepartner den [[ehelichesGueterrecht gesetzlichen Güterstand]] durch Vertrag gem. {{du przepis="§ 1408 BGB"}}, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände, zwischen den Ehepartnern auszugleichen.


Revision [20316]

Edited on 2013-01-29 20:03:42 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) Keine häusliche Gemeinschaft
((3)) Materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S.2 BGB (Grundfall)
((3)) Einjährige Trennung, einvernehmliche Scheidung § 1566 Abs.1 BGB
((3)) Dreijährige Trennung, einseitige Scheidung § 1566 Abs. 2 BGB
Deletions:
((3)) keine häusliche Gemeinschaft
((3)) materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S.2 BGB (Grundfall)
((3)) einjährige Trennung, einvernehmliche Scheidung § 1566 Abs.1 BGB
((3)) dreijährige Trennung, einseitige Scheidung § 1566 Abs. 2 BGB


Revision [19830]

Edited on 2013-01-10 15:20:14 by AnnegretMordhorst
Deletions:
((1)) Fallbeispiele
((2)) [[FallWirksamkeitDerScheidung Fall Wirksamkeit der Scheidung]]
((2)) [[FallSchenkungAnEhegatten Fall Schenkung an Ehegatten]]
((2)) [[FallZuwendungVorDerEheschliessung Fall Zuwendung vor der Eheschließung]]


Revision [17084]

Edited on 2012-11-10 18:16:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) [[FallWirksamkeitDerScheidung Fall Wirksamkeit der Scheidung]]
((2)) [[FallSchenkungAnEhegatten Fall Schenkung an Ehegatten]]
((2)) [[FallZuwendungVorDerEheschliessung Fall Zuwendung vor der Eheschließung]]
Deletions:
[[FallWirksamkeitDerScheidung Fall Wirksamkeit der Scheidung]]
[[FallSchenkungAnEhegatten Fall Schenkung an Ehegatten]]
[[FallZuwendungVorDerEheschliessung Fall Zuwendung vor der Eheschließung]]


Revision [17081]

Edited on 2012-11-10 18:12:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
[[FallZuwendungVorDerEheschliessung Fall Zuwendung vor der Eheschließung]]
Deletions:
[[FallZuwendungenVorDerEheschliessung Fall Zuwendungen vor der Eheschließung]]


Revision [17078]

Edited on 2012-11-10 18:02:36 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Fallbeispiele
[[FallWirksamkeitDerScheidung Fall Wirksamkeit der Scheidung]]
[[FallSchenkungAnEhegatten Fall Schenkung an Ehegatten]]
[[FallZuwendungenVorDerEheschliessung Fall Zuwendungen vor der Eheschließung]]


Revision [17052]

Edited on 2012-11-08 21:23:00 by ChristianeUri
Additions:
Mehr zu dem Thema der Scheidung, insbesondere zu den Details bezüglich der Folgen einer Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]
Deletions:
Mehr zu dem Thema der Scheidung, insbesondere zu den Details bezüglich der Folgen einer Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]


Revision [17048]

Edited on 2012-11-08 19:28:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Regelung des {{du przepis="§ 1564 BGB"}} eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des {{du przepis="§ 1353 BGB"}} widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht nicht geeignet ist, fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.
((1)) Scheidungsvoraussetzungen
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrechts**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und es auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:
- die Ehepartner getrennt leben und dessen Dauer
- ein Partner dem Alkohol verfallen ist
Neben der Voraussetzung einer gescheiterten Ehe müssen die Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben. Durch das Getrenntleben der Ehepartner wird in aller Regel davon ausgegangen, dass die Ehe gescheitert ist. Von einem Getrenntleben ist dann auszugehen, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen vorliegen:
Hiervon sind solche Fälle gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein **bloßes Nebeneinanderleben** keine häusliche Gemeinschaft darstellt.
Bei den Scheidungsgründen ist zwischen der **wiederlegbaren Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1565 BGB"}} und die **unwiederlegbare Vermutung** des Scheiterns der Ehe gem. {{du przepis="§ 1566 BGB"}} zu unterscheiden.
Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB"}} müssen die folgenden Voraussetzungen für die **widerlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe** vorliegen:
__**eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr**__
Für die Feststellung des Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist das Familiengericht gem. {{du przepis="§ 606 Abs. 1 S. 1 ZPO"}} zuständig. Das Gericht hat für diese Feststellung eine Analyse durchzuführen. Innerhalb derer das Getrenntleben der Ehepartner als Indiz für das Scheitern der Ehe angesehen werden kann.
Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim treffen der negativen Prognose hat der Richter alle Umstände zu würdigen.
Weiterhin darf das Fortbestehen der Ehe während des Trennungsjahres keine unzumutbare Härte für einen der Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}} darstellen. Im Gesetz sind Fallgruppen für eine unzumutbare Härte nicht enthalten. Daraufhin entwickelte die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Demnach ist von einer unzumutbaren Härte dann auszugehen, wenn die **Verfehlungen des Ehepartners** oder die **Anzeichen für die Zerrüttung der Ehe** das gewöhnliche Maß übersteigen. Hierzu folgende Beispiele:
Nach {{du przepis="§ 1566 Abs. 1 BGB"}} kann das Scheitern der Ehe unwiderlegbar dann vermutet werden, wenn:
Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, dann ist eine Analyse und eine negative Prognose durch das Gericht nicht erforderlich. Denn bei dem beidseitigen Scheidungsantrag der Ehepartner liegt das Einverständnis bereits vor. Im Fall der einseitigen Beantragung und der Zustimmung durch den Anderen wird das Einverständnis durch dessen Zustimmung konkludent erreicht.
Eine Ehe gilt schließlich als gescheitert, wenn die Ehepartner seit drei Jahre getrennt leben. Mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe auch dann geschieden werden kann, wenn einer der Ehepartner durch sein Verhalten das Scheitern der Ehe herausfordert.
Ist einer der eben genannten Scheidungsgründe erfüllt, so hat das Gericht gem. {{du przepis="§ 1564 Abs. 1 BGB"}} durch Urteil die Ehe zu scheiden. Dieses Urteil bringt verschiedene Folgen mit sich:
Deletions:
Die Regelung des {{du przepis="§ 1564 BGB"}} eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des {{du przepis="§ 1353 BGB"}} widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht, nicht geeignet ist fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.
((1)) Scheidungsvorraussetzung
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrecht**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und es auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:
- die Ehepartner getrennt leben
- ein Partnerdem Alkohol verfallen ist
Eine wichtige weitere Voraussetzung für eine wirksame Scheidung ist, dass die Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Folgenden zwei Voraussetzungen vorliegen:
Hiervon sind solche Fälle gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein bloßes Nebeneinanderleben keine häusliche Gemeinschaft darstellt.
Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB"}} müssen die folgenden Voraussetzungen für die **widerlegbare Vermtung des Scheiterns der Ehe** vorliegen:
__**eheliche Lebnesgemeinschaft besteht nicht mehr**__
Für die Feststellung des Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist das Familiengericht gem. {{du przepis="§ 606 Abs. 1 S. 1 ZPO"}} zuständig. Das Gerricht hat für diese Festellung eine Analyse durchzuführen. Innerhalb derer das Getrenntledben der Ehepartner als Indiz für das Scheitern der Ehe angesehen werden kann.
Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim treffen der negativen Prognose hat der richter alle Umstände zu würdigen.
Weiterhin darf das Fortbestehen der Ehe während des Trennungsjahr keine unzumutbare Härte für einen der Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}} darstellen. Im Gesetz sind Fallgruppen für eine unzumutbare Härte nicht enthalten. Daraufhin entwickelte die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen für das Vorliegen eine unzumutbaren Härte. Demanch ist von einer unzumutbaren Härte dann auszugehen, wenn die Verfehlungen des Ehepartners oder die Anzeichen für die Zerrütung der Ehe das gewöhnliche Maß übersteigen. Hierzu folgende Beispiele:
Gem. der Regelung des {{du przepis="§ 1566 Abs. 1 BGB"}} kann das Scheitern der Ehe unwiderlegbar dann vermutet werden, wenn:
Sind diese Vorraussetzungen kumulativ erfüllt, dann ist eine Analyse und eine negative Prognose durch das Gericht nicht erforderlich. Denn bei dem beidseitigen Scheidungsantrag der Ehepartner liegt das Einverständnis bereits vor. Im Fall der einseitigen Beantragung und der Zustimmung durch den Anderen wird das Einverständnis durch dessen Zustimmung konkludent erreicht.
Eine ehe gilt schließlich als gescheitert, wenn die Ehepartner seit drei jhare getrennt leben. Mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe auch dann geschieden werden kann, wenn einer der Ehepartner durch sein Verhalten das Scheitern der Ehe herausfordert.
Ist einer der eben genannnten Scheidungsgründe erfüllt, so hat das Gericht gem. {{du przepis="§ 1564 Abs. 1 BGB"}} durch Urteil die Ehe zu scheiden. Dieses Urteil bringt verschiedene Folgen mit sich:


Revision [17047]

Edited on 2012-11-08 16:36:55 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB"}} müssen die folgenden Voraussetzungen für die **widerlegbare Vermtung des Scheiterns der Ehe** vorliegen:
Deletions:
Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB"}} müssen die folgenden Voraussetzungen für die widerlegbare Vermtung des Scheiterns der Ehe vorliegen:


Revision [17046]

Edited on 2012-11-08 16:21:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
((3)) materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S.2 BGB (Grundfall)
Abschließend ist für die Scheidungsgründe des {{du przepis="§ 1566 BGB"}} zu erwähnen, dass die für das Getrenntleben bestimmten Fristen gem. § 1567 Abs. 2 nicht durch ein kürzeres Zusammenleben, welches der Versöhnung der Ehepartner dienen soll, unterbrochen werden.
Ist einer der eben genannnten Scheidungsgründe erfüllt, so hat das Gericht gem. {{du przepis="§ 1564 Abs. 1 BGB"}} durch Urteil die Ehe zu scheiden. Dieses Urteil bringt verschiedene Folgen mit sich:
- Name des Ehepartners, {{du przepis="§ 1355 Abs. 5 BGB"}}
- Ehewohnung und Hausrat, §§ 1568a, 1568b BGB
- Scheidungsunterhalt, §§1570-1586b BGB
- Versorgungsausgleich, {{du przepis="§ 1587 BGB"}}
- Sorgerecht bei Scheidungskinder, §§ 1626, 1687, 1671 BGB
Mehr zu dem Thema der Scheidung, insbesondere zu den Details bezüglich der Folgen einer Scheidung ist hier nachzulesen [[WoerlenFamilienrecht Wörlen, Familienrecht S. 107-131]]
CategoryWIPR
Deletions:
((3)) materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S.2 BGB
((1)) Ausgleich von Zuwendungen


Revision [17045]

Edited on 2012-11-08 15:50:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB"}} müssen die folgenden Voraussetzungen für die widerlegbare Vermtung des Scheiterns der Ehe vorliegen:
Gem. der Regelung des {{du przepis="§ 1566 Abs. 1 BGB"}} kann das Scheitern der Ehe unwiderlegbar dann vermutet werden, wenn:
- die Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben
- beide beantragen die Scheidung oder einer stimmt dem Antrag des anderen zu
Sind diese Vorraussetzungen kumulativ erfüllt, dann ist eine Analyse und eine negative Prognose durch das Gericht nicht erforderlich. Denn bei dem beidseitigen Scheidungsantrag der Ehepartner liegt das Einverständnis bereits vor. Im Fall der einseitigen Beantragung und der Zustimmung durch den Anderen wird das Einverständnis durch dessen Zustimmung konkludent erreicht.
Eine ehe gilt schließlich als gescheitert, wenn die Ehepartner seit drei jhare getrennt leben. Mit dieser Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Ehe auch dann geschieden werden kann, wenn einer der Ehepartner durch sein Verhalten das Scheitern der Ehe herausfordert.
Deletions:
Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB"}} müssen die Folgenden Voraussetzungen vorliegen:


Revision [17044]

Edited on 2012-11-08 15:27:48 by AnnegretMordhorst
Additions:
__**eheliche Lebnesgemeinschaft besteht nicht mehr**__
__**keine unzumutbare Härte i. S.d. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}}**__
Weiterhin darf das Fortbestehen der Ehe während des Trennungsjahr keine unzumutbare Härte für einen der Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}} darstellen. Im Gesetz sind Fallgruppen für eine unzumutbare Härte nicht enthalten. Daraufhin entwickelte die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen für das Vorliegen eine unzumutbaren Härte. Demanch ist von einer unzumutbaren Härte dann auszugehen, wenn die Verfehlungen des Ehepartners oder die Anzeichen für die Zerrütung der Ehe das gewöhnliche Maß übersteigen. Hierzu folgende Beispiele:
- ständiges ehebrecherische Beziehung eines Ehepartners
- mehrmalige Misshandlungen (Körperverletzungen bzw. häufige Gewalttätigkeit)
- dauernde Verweigerung des ehelichen Verkehrs
- Prostitution
- Missbrauch von Kindern und Stiefkindern
- Ehebruch mit Verwandten des Partners
- dauernde Trunkenheit oder Drogensucht
Hiervon abzugrenzen sind solche Beispiele, welche keine unzumutbare Härte darstellen:
- Lieblosigkeiten
- ständige verbale Reibereien
- wiederholte Aushäusigkeit
- Unverständnis für die Belange des anderen Ehepartner
Deletions:
**_eheliche Lebnesgemeinschaft besteht nicht mehr_**
keine Härtfälle i. S.d. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}}


Revision [17042]

Edited on 2012-11-08 14:48:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrecht**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und es auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird. In folgenden Fällen gilt die Ehe als gescheitert, wenn:
- die Ehepartner getrennt leben
- die Charaktere der Ehepartner miteinander unvereinbar sind
- einer der Ehepartner Ehebruch begeht
- ein Partner den anderen misshandelt, beleidigt oder ihm gegenüber eine Straftat begangen hat
- sich ein Partner dauerhaft lieblos verhält
- ein Partnerdem Alkohol verfallen ist
- ein Partner den Haushalt und die Kinder vernachlässigt
((2)) Getrenntleben der Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}}
**_eheliche Lebnesgemeinschaft besteht nicht mehr_**
Für die Feststellung des Nichtbestehen einer ehelichen Gemeinschaft ist das Familiengericht gem. {{du przepis="§ 606 Abs. 1 S. 1 ZPO"}} zuständig. Das Gerricht hat für diese Festellung eine Analyse durchzuführen. Innerhalb derer das Getrenntledben der Ehepartner als Indiz für das Scheitern der Ehe angesehen werden kann.
__**keine **Erwartung der Wiederherrstellung__
Ebenso hat das Gericht durch eine sog. negative Prognose festzustellen, ob eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet werden kann. Beim treffen der negativen Prognose hat der richter alle Umstände zu würdigen.
keine Härtfälle i. S.d. {{du przepis="§ 1565 Abs. 2 BGB"}}
Deletions:
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrecht**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und es auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird.
((2)) Getrenntleben der Ehepartner gem. 1567 BGB


Revision [16995]

Edited on 2012-11-07 17:42:13 by AnnegretMordhorst
Additions:
Regelungen für die Scheidung sind in §{{du przepis="§ 1564-1568 BGB"}} zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird, oder auch dann, wenn die Ehepartner den [[ehelichesGueterrecht gesetzlichen Güterstand]] durch Vertrag gem. {{du przepis="§ 1408 BGB"}}, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände, zwischen den Ehepartnern auszugleichen.
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzung für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrecht**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und es auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird.
Eine wichtige weitere Voraussetzung für eine wirksame Scheidung ist, dass die Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Folgenden zwei Voraussetzungen vorliegen:
Ein Getrenntleben der Ehepartner i.S.d. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies bedeutet es muss zwischen den Ehepartnern eine räumliche Trennung bestehen. Diese Trennung muss in erster Linie Ausdruck eines gestörten Verhältnisses der Eheleute sein. Allerdings reicht das alleinige Bestehen der räumlichen Trennung in manchen Fällen nicht aus. Hierzu zählen vor allem solche Fälle, in denen die Ehepartner berufsbedingt nicht gemeinsam leben oder einer der Ehepartner sich in Strafhaft befindet. In all diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Element.
Hiervon sind solche Fälle gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein bloßes Nebeneinanderleben keine häusliche Gemeinschaft darstellt.
Deletions:
Regelungen für die Scheidung sind in §{{du przepis="§ 1564-1568 BGB"}} zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird, oder auch dann, wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand durch Vertrag gem. {{du przepis="§ 1408 BGB"}}, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände, zwischen den Ehepartnern auszugleichen.
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzungen für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrecht**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und es auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird.
Eine wichtige weitere Voraussetzungen für eine wikrsame Scheidung ist, dass die Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Folgenden zwei Voraussetzungen vorliegen:
Ein Getrenntleben der Ehepartner i.S.d. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies bedeutet es muss zwischen den Ehepartnern eine räumliche Trennung bestehen. Diese Trennung muss in erster Linie Ausdruck eines gestörten Verhältnis der Eheleute sein. Allerdings reicht das alleinige Bestehen der räumlichen Trennung in manchen Fällen nicht aus. Hierzu zählen vor allem solche Fälle, in denen die Ehepartner berufsbedingt nicht gemeinsam leben oder einer der Ehepartner sich in Strafhaft befindet. In all diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Element.
Hiervon sind solche Fälle gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein bloßes Nebeneinanderleben keine häusliche Gemeinschaft darstellt.


Revision [16994]

Edited on 2012-11-07 17:30:16 by AnnegretMordhorst
Additions:
- die Ehe muss **gescheitert** sein
- Getrenntleben der Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}}
- Scheidungsgrund liegt vor
((2)) Scheitern der Ehe gem. {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 BGB"}}
Das Scheitern der Ehe ist eine zentrale Voraussetzungen für die wirksame Scheidung. Geregelt sind die einzelnen Anforderungen für das Scheitern einer Ehe im § 1565 Abs.1 BGB (**Kernstück des Scheidungsrecht**). Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich das sog. **Zerüttungsprinzip** erkennen. Dieses Prinzip bestimmt, dass es nicht darauf ankommt, ob einer der Ehepartner das Scheitern verschuldet hat, sondern es kommt alleine darauf an, dass zwischen den Ehepartnern **keine Lebensgemeinschaft** mehr besteht und es auch **nicht** zu erwarten ist, dass diese **wiederhergestellt** wird.
((2)) Getrenntleben der Ehepartner gem. 1567 BGB
Eine wichtige weitere Voraussetzungen für eine wikrsame Scheidung ist, dass die Ehepartner gem. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} getrennt leben. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Folgenden zwei Voraussetzungen vorliegen:
- keine häusliche Gemeinschaft - **objektives Element**
- Trennungswille von mind. einen Ehepartner - **subjektives Element**
((3)) keine häusliche Gemeinschaft
Ein Getrenntleben der Ehepartner i.S.d. {{du przepis="§ 1567 BGB"}} ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen den Ehepartnern keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Dies bedeutet es muss zwischen den Ehepartnern eine räumliche Trennung bestehen. Diese Trennung muss in erster Linie Ausdruck eines gestörten Verhältnis der Eheleute sein. Allerdings reicht das alleinige Bestehen der räumlichen Trennung in manchen Fällen nicht aus. Hierzu zählen vor allem solche Fälle, in denen die Ehepartner berufsbedingt nicht gemeinsam leben oder einer der Ehepartner sich in Strafhaft befindet. In all diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Element.
Hiervon sind solche Fälle gem. {{du przepis="§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB"}} abzugrenzen, bei denen ein Getrenntleben auch dann möglich ist, wenn keine räumliche Trennung vorliegt. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Ehepartner zusammen in einer Wohnung leben. Nach der herrschenden Meinung wird in diesen Fällen davon ausgegangen, dass selbst ein bloßes Nebeneinanderleben keine häusliche Gemeinschaft darstellt.
((3)) Trennungswille eines Ehepartners
Entsprechend der Regelung des {{du przepis="§ 1567 BGB"}} muss neben dem objektiven Element noch ein subjektives Element hinzutreten.
((2)) Scheidungsgründe
((3)) materielle Zerüttungsprüfung § 1565 Abs. 1 S.2 BGB
Für eine wirksame materielle Zerrütungsprüfung nach {{du przepis="§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB"}} müssen die Folgenden Voraussetzungen vorliegen:
{{taris url="http://www.kt-texte.de/tarisstudi/?path=0&subsumsession=0&root=7618" h="4"}}
((3)) einjährige Trennung, einvernehmliche Scheidung § 1566 Abs.1 BGB
((3)) dreijährige Trennung, einseitige Scheidung § 1566 Abs. 2 BGB


Revision [16993]

Edited on 2012-11-07 16:23:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
======Beendigung der Ehe durch Scheidung======
Regelungen für die Scheidung sind in §{{du przepis="§ 1564-1568 BGB"}} zu finden. Diese Vorschriften kommen aber erst dann zum Tragen, wenn die Ehe zu Lebzeiten beendet wird, oder auch dann, wenn die Ehepartner den gesetzlichen Güterstand durch Vertrag gem. {{du przepis="§ 1408 BGB"}}, sog. Ehevertrag aufheben oder ändern. Beim letzteren Fall ist dann das Vermögen entsprechend der einschlägigen Vorschriften für die einzelnen Güterstände, zwischen den Ehepartnern auszugleichen.
Die Regelung des {{du przepis="§ 1564 BGB"}} eröffnet den Eheleuten die Möglichkeit die Ehe zu Lebzeiten zu beenden. Hierfür ist ein sog. gerichtliches Gestaltungsurteil, welches nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner ergehen kann. Mit dieser Möglichkeit wird dem Grundgedanken (Ehe besteht auf Lebenszeit) des {{du przepis="§ 1353 BGB"}} widersprochen. Allerdings liegt der oben genannten Möglichkeit die Erkenntnis zugrunde, dass eine gescheiterte Ehe, bei der keine innere Bindung mehr besteht, nicht geeignet ist fortan als Grundlage der Gesellschaftsordnung oder des Staates zu dienen.
((1)) Scheidungsvorraussetzung
Damit eine Ehe wirksam geschieden werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
((1)) Ausgleich von Zuwendungen
Deletions:
======Beendigung der Ehe duch Scheidung======
((1)) Scheidungsvorraussetzungen


Revision [16982]

Edited on 2012-11-06 19:00:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Allgemeines
Deletions:
((1)) Algemeines


Revision [16981]

Edited on 2012-11-06 18:59:57 by AnnegretMordhorst
Additions:

((1)) Algemeines

((1)) Scheidungsvorraussetzungen

((1)) Wirkung einer Scheidung



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Revision [16923]

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