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Zustandekommen einer Ehe


A. Einführung Verlöbnis §§ 1298 ff. BGB

1. Allgemeines

Das Verlöbnis bildet die Vorstufe zur Ehe. Dieses ist in den §§ 1297 - 1302 BGB geregelt. Allerdings sieht das Gesetz keine Defintion hierfür vor. Grundsätzlich kann immer dann von einen Verlöbnis ausgegangen werden, wenn Mann und Frau sich versprechen, später miteinander die Ehe einzugehen. Anhand dieser Defintion wird die Rechtsnatur des Verlöbnisses deutlich. Eineseits handelt es sich um ein gegenseitiges gegebenes Versprechen über die künftige Eheschließung und andereseits begründet dies ein famielenrechtliches Verhältnis. Kurz gesagt handelt es sich beim Verlöbnis um einen Vertrag. Dies wird auch durch die h.M .mit der Vertragstheorie bestätigt. Demzufolge wird das Verlöbnis als Rechtsgeschäft angesehen. Dieses kommt somit durch zweui übereinstimmende Willenserklärungen zustande

Die Vertragstheorie spielt, in den Fällen eine besondere Rolle, wen Minderjährige ein Verlöbnis eingehen. Dann muss folgendes beachtet werden:

nur mit Einwilligung gem. § 107 BGB bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters gem. -§ 108 BGB
gesetzliche Vertreter dürfen nicht im namen des minderjährigen ein Verlöbnis eingehen (Höchstpersönlichkeitsgrundsatz § 1297 BGB)
Rückttritt des Minderjährigen vom Verlöbnis ohne Zustimmung möglich

Daneben ist außerdem zu beachten, dass die Vertretungsregeln gem. §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden und eine Anfechtung gem. §§ 119 ff. BGB aufgrund von der Lex specialis Regelung der §§ 1298 ff. BGB verdrängt wird.

Neben der Vertragstheorie werden folgende weitere Theorien zur Bestimmung der Natur eines Verlöbnisses vertreten. Hierzu zählen:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/WIPR4EheschliessungsR/Theorien.png)

2. Rechtsfolgen, insb. Schadensersatz bei Rücktritt gem. § 1298 Abs. 1 BGB



B. Voraussetzungen für die Eheschließung

1. formelle Voraussetzungen

2. materielle Voraussetzungen

C. Abgrenzung zur Scheinehe und Nicht-Ehe

1. Scheinehe

2. Nicht-Ehe

D. Aufhebung der Ehe und dessen Folgen



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