Revision history for WIPR3SachenrechtFallbearbeitung
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Der //numerus clausus// der Sachenrechte (Typenzwang) bedeutet, dass zum einen grundsätzlich nur diejenigen dinglichen Rechtsinstitute möglich sind, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind [2]. >>[2] Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch richterliche Rechtsfortbildung oder durch Gesetzesänderungen entstandenen oder aus gesetzlichen Regelungen abgeleiteten Rechtsinstitute den Typenzwang des Sachenrechts nicht verletzten - es handelt sich dann um keine Gestaltung durch die Parteien, die unzulässig wäre, sondern um allgemein geltendes Recht, das mitunter durch (richterliche) Rechtsfortbildung geschaffen wurde.>> Es ist also nicht möglich, eine absolut geltende Rechtsposition an einer Sache zu begründen, die nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist. Es ist allerdings nicht nur ein begrenzter Katalog von Sachenrechten zu beachten, sondern grundsätzlich auch die gesetzlich vorgesehene Ausgestaltung der einzelnen Sachenrechte zwingend.
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Dies ist ein Aufbau, der für jede //Hauptnorm// (also eine anspruchsbegründende Norm) [1] gilt. >>[1] mehr über die Bedeutung der Hauptnorm für die juristische Lehre [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus, Anspruch und Einrede (...)]]>>
Der //numerus clausus// der Sachenrechte (Typenzwang) bedeutet, dass zum einen grundsätzlich nur diejenigen dinglichen Rechtsinstitute möglich sind, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind [2]. >>[2] Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch richterliche Rechtsfortbildung oder durch Gesetzesänderungen entstehende oder aus gesetzlichen Regelungen abgeleitete Rechtsinstitute den Typenzwang des Sachenrechts nicht verletzten - es handelt sich dann um keine Gestaltung durch die Parteien, die unzulässig wäre, sondern um allgemein geltendes Recht.>> Es ist also nicht möglich, eine absolut geltende Rechtsposition an einer Sache zu begründen, die nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist. Es ist allerdings nicht nur ein begrenzter Katalog von Sachenrechten zu beachten, sondern grundsätzlich auch die gesetzlich vorgesehene Ausgestaltung der einzelnen Sachenrechte.
Der //numerus clausus// der Sachenrechte (Typenzwang) bedeutet, dass zum einen grundsätzlich nur diejenigen dinglichen Rechtsinstitute möglich sind, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind [2]. >>[2] Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch richterliche Rechtsfortbildung oder durch Gesetzesänderungen entstehende oder aus gesetzlichen Regelungen abgeleitete Rechtsinstitute den Typenzwang des Sachenrechts nicht verletzten - es handelt sich dann um keine Gestaltung durch die Parteien, die unzulässig wäre, sondern um allgemein geltendes Recht.>> Es ist also nicht möglich, eine absolut geltende Rechtsposition an einer Sache zu begründen, die nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist. Es ist allerdings nicht nur ein begrenzter Katalog von Sachenrechten zu beachten, sondern grundsätzlich auch die gesetzlich vorgesehene Ausgestaltung der einzelnen Sachenrechte.
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Der //numerus clausus// der Sachenrechte (Typenzwang) bedeutet, dass zum einen grundsätzlich nur diejenigen dinglichen Rechtsinstitute möglich sind, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind (**). >>(**) Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch richterliche Rechtsfortbildung oder durch Gesetzesänderungen entstehende oder aus gesetzlichen Regelungen abgeleitete Rechtsinstitute den Typenzwang des Sachenrechts nicht verletzten - es handelt sich dann um keine Gestaltung durch die Parteien, die unzulässig wäre, sondern um allgemein geltendes Recht.>> Es ist also nicht möglich, eine absolut geltende Rechtsposition an einer Sache zu begründen, die nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist. Es ist allerdings nicht nur ein begrenzter Katalog von Sachenrechten zu beachten, sondern grundsätzlich auch die gesetzlich vorgesehene Ausgestaltung der einzelnen Sachenrechte.
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Der //numerus clausus// der Sachenrechte (Typenzwang) bedeutet, dass zum einen grundsätzlich nur diejenigen dinglichen Rechtsinstitute möglich sind, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind (**). >>(**) Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch richterliche Rechtsfortbildung oder durch Gesetzesänderungen entstehende oder aus gesetzlichen Regelungen abgeleitete Rechtsinstitute den Typenzwang des Sachenrechts nicht verletzten - es handelt sich dann um keine Gestaltung durch die Parteien, die unzulässig wäre, sondern um allgemein geltendes Recht.>> Es ist also nicht möglich, eine absolut geltende Rechtsposition an einer Sache zu begründen, die nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist. Es ist allerdings nicht nur ein begrenzter Katalog von Sachenrechten zu beachten, sondern grundsätzlich auch die gesetzlich vorgesehene Ausgestaltung der einzelnen Sachenrechte.
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Dabei sind die durchgeführten Transaktionen, die zum Verlust oder zum Erwerb von Eigentum führen könnten, stets historisch zu betrachten, so dass am Ende eine lückenlose Kette der chronologisch aufgetretenen Eigentümer der Sache nachvollzogen werden kann.
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==== WIPR III - Fallbearbeitung im Sachenrecht ====
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//**Baumstruktur zur Prüfung des Eigentumsrechts:** http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=942 //
//**Erwerbstatbestände**: http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=943 //
//**Erwerbstatbestände**: http://kt-texte.de/taris/?path=0&root=943 //
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//**Erwerbstatbestände**: http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=943 //
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CategoryWIPR
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Der //numerus clausus// der Sachenrechte (Typenzwang) bedeutet, dass zum einen grundsätzlich nur diejenigen dinglichen Rechtsinstitute möglich sind, die gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sind(*). >>(*) Dabei ist allerdings zu beachten, dass die durch richterliche Rechtsfortbildung oder durch Gesetzesänderungen entstehende oder aus gesetzlichen Regelungen abgeleitete Rechtsinstitute den Typenzwang des Sachenrechts nicht verletzten - es handelt sich dann um keine Gestaltung durch die Parteien, die unzulässig wäre, sondern um allgemein geltendes Recht.>> Es ist also nicht möglich, eine absolut geltende Rechtsposition an einer Sache zu begründen, die nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist. Es ist allerdings nicht nur ein begrenzter Katalog von Sachenrechten zu beachten, sondern grundsätzlich auch die gesetzlich vorgesehene Ausgestaltung der einzelnen Sachenrechte.
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//**(vgl. Baumstruktur - Wiederholung allgemeiner Anspruchsaufbau)**: http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=754 //
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==== WIPR III - Fallbearbeitung ====
((1)) Sachenrecht vs. Schuldrecht
Sachenrechtliche Rechtsinstitute unterscheiden sich grundlegend von den schuldrechtlichen:
- dingliche Rechte wirken __absolut__, d. h. gegenüber jedermann (//erga omnes//); demgegenüber entfalten Schuldverhältnisse ihre Wirkung grundsätzlich nur __relativ__, d. h. gegenüber den in das Rechtsverhältnis einbezogenen Personen (//inter partes//); wird ein sachenrechtlicher Anspruch erhoben, so kann er gegenüber jedermann geltend gemacht werden;
- im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Wirkung dinglicher und schuldrechtlicher Verhältnisse stehen auch die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Rechtsinstitute; für dingliche Rechte gilt der Grundsatz eines begrenzten, gesetzlich fixierten Katalogs der möglichen Gestaltungen __//numerus clausus//__; im Schuldrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit;
- auch im internationalen Rechtsverkehr ergeben sich Unterschiede; bei __kollisionsrechtlicher Bestimmung__ der anwendbaren Rechtsordnung gilt im Schuldrecht das Recht desjenigen Landes, in dem der Schuldner der spezifischen Vertragsleistung seinen Sitz hat; für sachenrechtliche Fragen gilt __das Recht desjenigen Landes, in dem sich die Sache befindet__.
((1)) Sachenrecht vs. Schuldrecht
Sachenrechtliche Rechtsinstitute unterscheiden sich grundlegend von den schuldrechtlichen:
- dingliche Rechte wirken __absolut__, d. h. gegenüber jedermann (//erga omnes//); demgegenüber entfalten Schuldverhältnisse ihre Wirkung grundsätzlich nur __relativ__, d. h. gegenüber den in das Rechtsverhältnis einbezogenen Personen (//inter partes//); wird ein sachenrechtlicher Anspruch erhoben, so kann er gegenüber jedermann geltend gemacht werden;
- im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Wirkung dinglicher und schuldrechtlicher Verhältnisse stehen auch die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf die jeweiligen Rechtsinstitute; für dingliche Rechte gilt der Grundsatz eines begrenzten, gesetzlich fixierten Katalogs der möglichen Gestaltungen __//numerus clausus//__; im Schuldrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit;
- auch im internationalen Rechtsverkehr ergeben sich Unterschiede; bei __kollisionsrechtlicher Bestimmung__ der anwendbaren Rechtsordnung gilt im Schuldrecht das Recht desjenigen Landes, in dem der Schuldner der spezifischen Vertragsleistung seinen Sitz hat; für sachenrechtliche Fragen gilt __das Recht desjenigen Landes, in dem sich die Sache befindet__.
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Dies ist ein Aufbau, der für jede //Hauptnorm// (also eine anspruchsbegründende Norm) (*) gilt. >>(*) mehr über die Bedeutung der Hauptnorm für die juristische Lehre [[MedicusAnspruchEinredeAcP Medicus, Anspruch und Einrede (...)]]>>
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//**Erwerbstatbestände**: http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=943 //
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//**Baumstruktur zur Prüfung des Eigentumsrechts:** http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=942 //
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//**Baumstruktur zur Prüfung des Eigentumsrechts:** http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=942//
//**Erwerbstatbestände**: http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=943//
//**Erwerbstatbestände**: http://80.237.160.189/taris/?path=0&root=943//
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//**Link: Erwerbstatbestände**.//
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Dies ist ein Aufbau, der für jede //Hauptnorm// (also eine anspruchsbegründende Norm) (*) gilt. >>(*) mehr über die Bedeutung der Hauptnorm für die juristische Lehre bei Medicus, Anspruch und Einrede als Rückgrat einer zivilistischen Lehrmethode in AcP 174 (1974), S. 313>>