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Revision [81291]

Last edited on 2017-07-10 18:40:15 by thaopham
Additions:
Das deutsche Zivilrecht geht allerdings noch weiter bei der Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung: auch das Schicksal beider Geschäfte ist separat zu betrachten, so dass ihre Wirksamkeit ebenfalls separat zu betrachten ist. Ist die Verpflichtung nicht wirksam, hat dies grundsätzlich keinerlei Folgen für die Verfügung! Dies ist das sog. [[Abstraktionsprinzip]], das im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip in vielen anderen Rechtsordnungen (z. B. in Polen) dem BGB zugrunde liegt.
Deletions:
Das deutsche Zivilrecht geht allerdings noch weiter bei der Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung: auch das Schicksal beider Geschäfte ist separat zu betrachten, so dass ihre Wirksamkeit ebenfalls separat zu betrachten ist. Ist die Verpflichtung nicht wirksam, hat dies grundsätzlich keinerlei Folgen für die Verfügung! Dies ist das sog. [[**Abstraktionsprinzip**]], das im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip in vielen anderen Rechtsordnungen (z. B. in Polen) dem BGB zugrunde liegt.


Revision [81289]

Edited on 2017-07-10 18:40:03 by thaopham
Additions:
Das deutsche Zivilrecht geht allerdings noch weiter bei der Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung: auch das Schicksal beider Geschäfte ist separat zu betrachten, so dass ihre Wirksamkeit ebenfalls separat zu betrachten ist. Ist die Verpflichtung nicht wirksam, hat dies grundsätzlich keinerlei Folgen für die Verfügung! Dies ist das sog. [[**Abstraktionsprinzip**]], das im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip in vielen anderen Rechtsordnungen (z. B. in Polen) dem BGB zugrunde liegt.
Deletions:
Das deutsche Zivilrecht geht allerdings noch weiter bei der Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung: auch das Schicksal beider Geschäfte ist separat zu betrachten, so dass ihre Wirksamkeit ebenfalls separat zu betrachten ist. Ist die Verpflichtung nicht wirksam, hat dies grundsätzlich keinerlei Folgen für die Verfügung! Dies ist das sog. **Abstraktionsprinzip**, das im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip in vielen anderen Rechtsordnungen (z. B. in Polen) dem BGB zugrunde liegt.


Revision [62267]

Edited on 2015-11-23 18:03:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
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Deletions:
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Revision [12453]

Edited on 2011-11-03 23:26:04 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu den Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[FallKinderGeschaefte Fall über die geliehene Lokomotive]].
Deletions:
Zu Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[FallKinderGeschaefte Fall über die geliehene Lokomotive]].


Revision [12443]

Edited on 2011-11-03 14:07:27 by WojciechLisiewicz
Additions:
Welche Rechtsgeschäfte genau sich auf der Verpflichtungs- und auf der Verfügungsebene abspielen, zeigt folgende Übersicht:
Deletions:
Dazu folgende Übersicht:


Revision [12442]

Edited on 2011-11-03 14:01:49 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im deutschen Zivilrecht wird strikt zwischen einer Verpflichtung und einer Verfügung unterschieden. Ein Verpflichtungsgeschäft begründet eine rechtliche Pflicht auf der einen und ein Recht (Anspruch) auf der anderen Seite. (//Beispiel: beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein Bauwerk zu erstellen//). Ein Verfügungsgeschäft ändert hingegen die Rechtslage im Hinblick auf die bestehenden Rechte (//Beispiel: eine Geldforderung wird an eine Bank abgetreten und steht nicht mehr dem früheren Gläubiger zu//). Häufig erfolgt eine Verfügung aus wirtschaftlicher Sicht gerade deshalb, weil eine vorhergehende Verpflichtung eine Pflicht zur Verfügung begründet hat - dennoch handelt es sich bei der Verfügung um einen komplett separaten, von der Verpflichtung zu unterscheidenden, rechtlichen Vorgang.
Eine Verpflichtung (z. B. zur Übergabe und Übereignung, {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}}) und Verfügung (z. B. die infolge des Kaufvertrages erfolgte Übereignung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}}) bilden in der Regel eine wirtschaftliche Einheit. Die Rechtsordnung kann diese wirtschaftliche Einheit entweder einheitlich behandeln (Rechtsgeschäfte mit Doppelwirkung), sie kann jedoch auch - wie im deutschen Recht - unterschiedliche Regeln für beide logischen Vorgänge vorsehen und sie demzufolge rechtlich trennen. Im deutschen Zivilrecht wird die wirtschaftliche Einheit aus rechtlicher Sicht stets in zwei getrennte Vorgänge aufgeteilt. Im deutschen Recht gilt somit das sog. **Trennungsprinzip** (im Gegensatz zum Einheitsprinzip).
Das deutsche Zivilrecht geht allerdings noch weiter bei der Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung: auch das Schicksal beider Geschäfte ist separat zu betrachten, so dass ihre Wirksamkeit ebenfalls separat zu betrachten ist. Ist die Verpflichtung nicht wirksam, hat dies grundsätzlich keinerlei Folgen für die Verfügung! Dies ist das sog. **Abstraktionsprinzip**, das im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip in vielen anderen Rechtsordnungen (z. B. in Polen) dem BGB zugrunde liegt.
Deletions:
Ein Verpflichtungsgeschäft begründet eine rechtliche Pflicht auf der einen und ein Recht (Anspruch) auf der anderen Seite (Werkvertrag, bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, ein Bauwerk zu erstellen). Ein Verfügungsgeschäft ändert die Rechtslage im Hinblick auf die bestehenden Rechte (eine Geldforderung wird an eine Bank abgetreten). Häufig erfolgt eine Verfügung aus wirtschaftlicher Sicht gerade deshalb, weil eine vorhergehende Verpflichtung eine Pflicht zur Verfügung begründet hat.
Eine Verpflichtung (z. B. zur Übergabe und Übereignung, {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}}) und Verfügung (z. B. die infolge des Kaufvertrages erfolgte Übereignung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}}) bilden in der Regel eine wirtschaftliche Einheit. Die Rechtsordnung kann diese wirtschaftliche Einheit ebenso einheitlich behandeln (Rechtsgeschäfte mit Doppelwirkung), sie kann sie jedoch auch - wie im deutschen Recht - unterschiedliche Regeln für beide logischen Vorgänge vorsehen und sie demzufolge rechtlich trennen.
Im deutschen Zivilrecht wird wird eine strikte Trennung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft vorgenommen, so dass die wirtschaftliche Einheit aus rechtlicher stets in zwei getrennte Vorgänge aufzuteilen ist. Im deutschen Recht gilt somit das **Trennungsprinzip** (im Gegensatz zum insbesondere in Polen geltenden Einheitsprinzip).
Das deutsche Zivilrecht geht allerdings noch weiter bei der Unterscheidung zwischen Verpflichtung und Verfügung: auch das Schicksal beider Geschäfte ist separat zu betrachten, so dass ihre Wirksamkeit ebenfalls separat zu betrachten ist - ist die Verpflichtung nicht wirksam, hat dies grundsätzlich keinerlei Folgen für die Verfügung! Dies ist das **Abstraktionsprinzip**, das im Gegensatz zum Kausalitätsprinzip in vielen anderen Rechtsordnungen dem BGB zugrunde liegt.


Revision [8761]

Edited on 2010-11-19 21:20:50 by MarcinKrzymuski
Additions:
Eine Verpflichtung (z. B. zur Übergabe und Übereignung, {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}}) und Verfügung (z. B. die infolge des Kaufvertrages erfolgte Übereignung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}}) bilden in der Regel eine wirtschaftliche Einheit. Die Rechtsordnung kann diese wirtschaftliche Einheit ebenso einheitlich behandeln (Rechtsgeschäfte mit Doppelwirkung), sie kann sie jedoch auch - wie im deutschen Recht - unterschiedliche Regeln für beide logischen Vorgänge vorsehen und sie demzufolge rechtlich trennen.
Im deutschen Zivilrecht wird wird eine strikte Trennung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft vorgenommen, so dass die wirtschaftliche Einheit aus rechtlicher stets in zwei getrennte Vorgänge aufzuteilen ist. Im deutschen Recht gilt somit das **Trennungsprinzip** (im Gegensatz zum insbesondere in Polen geltenden Einheitsprinzip).
Deletions:
Eine Verpflichtung (z. B. zur Übergabe und Übereignung, {{du przepis="§ 433 Abs. 1 BGB"}}) und Verfügung (z. B. die infolge des Kaufvertrages erfolgte Übereignung nach {{du przepis="§ 929 BGB"}}) bilden in der Regel eine wirtschaftliche Einheit. Die Rechtsordnung kann diese wirtschaftliche Einheit ebenso einheitlich behandeln, sie kann sie jedoch auch - wie im deutschen Recht - unterschiedliche Regeln für beide logischen Vorgänge vorsehen und sie demzufolge rechtlich trennen.
Im deutschen Zivilrecht wird wird eine strikte Trennung zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft vorgenommen, so dass die wirtschaftliche Einheit aus rechtlicher stets in zwei getrennte Vorgänge aufzuteilen ist. Im deutschen Recht gilt somit das **Trennungsprinzip** (im Gegensatz zum potentiell denkbaren Einheitsprinzip).


Revision [8748]

Edited on 2010-11-18 10:01:23 by WojciechLisiewicz
Deletions:
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Revision [8747]

Edited on 2010-11-18 10:00:56 by WojciechLisiewicz
Additions:
Dazu folgende Übersicht:
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{{files}}


Revision [2853]

Edited on 2009-10-19 16:02:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
==== WIPR I - Verpflichtung und Verfügung ====
== Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip und ihre praktische Bedeutung ==
Deletions:
==== Verpflichtung und Verfügung ====


Revision [2847]

Edited on 2009-10-19 14:20:17 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[FallKinderGeschaefte Fall über die geliehene Lokomotive]].
Deletions:
Zu Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[FallGelieheneUhr Fall über die geliehene Uhr]].


Revision [2845]

Edited on 2009-10-19 14:09:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[FallGelieheneUhr Fall über die geliehene Uhr]].
Deletions:
Zu Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[FallKinderMachenGeschaefte]].


Revision [2844]

Edited on 2009-10-19 14:08:42 by WojciechLisiewicz
Additions:
Zu Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu [[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]] sowie [[FallKinderMachenGeschaefte]].
Deletions:
Zu Folgen dieses Prinzips im konkreten Fall vgl. Frage 2 zu [[[[FallKaufDurchMinderjaehrigen Fall über den Kauf durch einen Minderjährigen]]]] sowie [[FallKinderMachenGeschaefte]].


Revision [2843]

The oldest known version of this page was created on 2009-10-19 14:08:30 by WojciechLisiewicz
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