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Verwaltungsakt § 35 VwVfG


A. Bedeutung des Verwaltungsaktes:


Dieser ist das klassische Instrument des deutschen Verwaltungsrechts. Er erfasst Einzelmaßnahmen der Verwaltung, die bestimmten gemeinsamen Rechtsregeln unterworfen werden. Dies ist genauer in § 35 VwVfG geregelt. Hiernach ist jede Regelung, welche durch eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts erlassen wird und deren Rechtswirkung sich nach außen hin entfaltet als Verwaltungsakt zu definieren. Zudem muss diese Regelung einen konkreten Einzelfall betreffen.

B. Aufbau:

  • Rubrum, dieser enthält die den VA erlassene Behörde und den Adressat der Maßnahme
  • Tenor, dieser enthält die eigentliche Regelung
  • Begründung nach § 39 VwVfG


C. Besonderheiten: Nebenbestimmungen

Diese ergänzen die Regelung und sind im § 36 VwVfG geregelt.
Bei den Nebenbestimmungen werden zwei Arten unterschieden:

  1. unselbstständige Nebenbestimmungen
  1. selbstständige Nebenbestimmungen

Bespiele für Nebenbestimmungen:

Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalte oder sonstige

D. Sonderfall: modifizierende Auflage


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