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Verwaltungsakt § 35 VwVfG




Bedeutung des Verwaltungsaktes:


Dieser ist das klassische Instrument des deutschen Verwaltungsrecht. Er erfasst Einzelmaßnahmen der Verwaltung, die bestimmten gemeinsamen Rechtsregeln unterworfen werden.

Aufbau :

  • Rubrum, dieser enthält die den VA erlassene Behörd und den Adressat der Maßnahme
  • Tenor, dieser enthält die eigentliche Regelung
  • Begründung nach § 39 VwVfG


Besonserheiten : Nebenbestimmungen

Diese ergänzen die Regelung und sind im § 36 VwVfG geregelt.
Bei den Nebenbestimmungen werden zwei Arten unterschieden :

  1. unselbstständige Nebenbestimmung
  1. selbstständige Nebenbestimmungen

Bespiele für Nebenbestimmungen können sein, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt oder sonstige.


Sonderfall : modifizierende Auflage
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