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Verwaltungsakt § 35 VwVfG
Bedeutung des Verwaltungsaktes:
Dieser ist das klassische Instrument des deutschen Verwaltungsrecht. Er erfasst Einzelmaßnahmen der Verwaltung, die bestimmten gemeinsamen Rechtsregeln unterworfen werden.
Aufbau :
- Rubrum, dieser enthält die den VA erlassene Behörd und den Adressat der Maßnahme
- Tenor, dieser enthält die eigentliche Regelung
- Begründung nach § 39 VwVfG
Besonserheiten : Nebenbestimmungen
Diese ergänzen die Regelung und sind im § 36 VwVfG geregelt.
Bei den Nebenbestimmungen werden zwei Arten unterschieden :
- unselbstständige Nebenbestimmung
- selbstständige Nebenbestimmungen
Bespiele für Nebenbestimmungen können sein, Bedingungen, Befristungen, Widerrufsvorbehalt oder sonstige.
Sonderfall : modifizierende Auflage