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Das wettbewerbsrechtliche Verfahren


A. Einführung

Rechtsstreitigkeiten im Wettbewerbsrecht bedürfen in der Regel einer schnellen Klärung, d.h. innerhalb von wenigen Stunden wird eine Lösung benötigt. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Anzahl der Adressaten, die den Beitrag sehen, so gering wie möglich gehalten wird. Die Begründung hierfür liegt darin, dass es mit fortlaufender Präsentation zunehmend schwieriger wird, die im Beitrag enthaltenen Informationen aus den Gedächtnis der Adressaten zu beseitigen. Welche Instrumente zur Erreichung des oben dargestellten Ziels geeignet sind, klärt der folgende Punkt.

B. Außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe

Für das Vorgehen gegen eine wettbewerbswidrige Handlung stehen dem Anspruchsteller außergerichtliche Rechtsmittel und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung. Rechtsgrundlage bilden die §§ 12 ff. UWG. Hierzu zählen:
  • Abmahnung
  • Einstwillige Verfügung
  • Hauptsacheverfahren
  • wettberwerbsrechtliches Abschlussschreiben

1. Abmahnung

a. Begriff
Die Abmahnung ist in § 12 Abs.1 UWG geregelt. Entsprechend dieser Regelung sollen die Anspruchsberechtigten i.S.v. § 8 Abs.3 UWG den Schuldner vor Einleitung des Rechtsstreits abmahnen (Abmahnpflicht). Gleichzeitig soll diesem die Gelegenheit geben werden, durch eine Unterlassungserklärung, den Streit ohne ein längeres Prozessverfahren zu beenden.

b. Rechtsnatur und Zweck
Bei dieser handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit dem Inhalt eines Antrags nach § 145 BGB, welcher auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist. Die Abmahnung muss, um ihren Zweck nicht zu verfehlen, dem Adressaten gem. § 130 BGB zugehen.

Einerseits besteht der Zweck einer Abmahnung darin, dass durch diese der Anspruchsberechtigte schnell und wirksam außergerichtlich gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen kann. Ebenso wird der Gläubiger durch die Abgabe der Unterwerfungserkärung des Schuldners vor zukünftigen Wettbewerbsverstößen geschützt. Zudem wird durch diese Unterlwerfungserklärung der Wiederholungsgefahr vorgebeugt. Verweigert der Schuldner die Annahme oder reagiert dieser gar nicht auf die Abmahnung, kann der Gläubiger den Anspruch gerichtlich durchsetzen. In diesem Fall hat der Gläubiger die Kostenfolge von § 93 ZPO nicht zu befürchten.
Ebenso liegt die Abmahnung im Interesse des Schuldners. Da dieser durch die Abmahnung von einen ungewollten Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt, und somit besteht die Möglichkeit durch die Abgabe der Unterwerfungserklärung einen gerichtlichen Prozess gegen sich zu verhindern.

Diese Zweckbestimmung erstreckt sich auch auf den Inhalt der Abmahnung. Dieser muss konkret genug bestimmt sein, dass der Abgemahnte erkennt, welches Verhalten ihm im Einzelnen vom Abmahner vorgeworfen wird und was der Abmahner zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens vom Abgemahnten verlangt
(Bestimmtheitsgrundsatz). Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Parteien und der vorgeworfene Sachverhalt konkret zu benennen sind, die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer unbedingten, strafbewehrten Unterwerfungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist enthalten muss. Letztlich muss diese für den Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte androhen.
Des Weiteren darf die Abmahnung nicht entbehrlich sein.Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Kostenfolge von § 93 ZPO verhindert werden soll. Von diesem Grundsatz gibt es zwei wesentliche Ausnahmen. Zu diesen zählen:

  • voraussichtlich erfolglos oder unzumutbar

erfolglos
  • Verletzer gibt zu erkennen, dass er die Abmahnung nicht beachten wird, sondern eine gerichtliche Klärung fordert
  • nach einer Verurteilung oder Unterwerfung eine neue wettbewerbswidrige Handlung begeht

unzumutbar
  • Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Vorgehens
  • die Gefährdung weitergehender Rechtsschutzziele bei Verzögerung der Rechtsdurchsetzung
  • vorsätzlichen oder besonders hartnäckigen wiederholten Verletzerverhaltens

Diese beiden Fälle zeigen, dass eine Abmahnung nicht immer das erste Mittel zur Durchsetzung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs ist. Es besteht gleichwohl die Möglichkeit einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung, ohne vorhergehende Abmahnung, zu stellen.

c. Abgrenzung Unterlassungserklärung und Unterwerfungserklärung
Wie bereits oben erwähnt, muss die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung enthalten. Mit dieser gibt der Schuldner beim Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall des erstmaligen oder erneuten Verstoßes zu erkennen, dass er sich einer Unterlassungserklärung unterwirft, ergibt sich zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger ein Verhältnis nach § 241 Abs.2 BGB. Aus diesem Unterwerfungsvertrag ergibt sich für den Schuldner die Hauptpflicht, die gerügte Handlung zukünftig zu unterlassen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die beiden Parteien die Verletzungsform inhaltlich konkret benennen. Ferner muss die Erklärung des Schuldners eindeutig, hinreichend bestimmt sein und der Wille des Schuldners, das gerügte Verhalten zu unterlassen, erkennbar sein. Demzufolge hat diese den Unterlassungsanspruch sowohl dem Inhalt wie auch dem Umfang nach zu erfassen. Schließlich muss diese unbedingt und unbefristet erfolgen.

Von der Unterwerfungserklärung ist die Unterlassungserklärung abzugrenzen.
Diese ist auf das zurückliegende Verhalten, welches in der Zukunft nicht mehr ausgeübt wird, gerichtet. Ist durch den Abmahnenden vorzuformulieren und muss genau wie die Abmahnung die Parteien und detaillierte Angaben zum gerügten Verhalten beinhalten. Ferner darf diese nicht unter einer Bedingung erfolgen und muss strafbewehrt sein. Strafbewehrt ist diese dann, wenn die Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zum gerügten Verhalten steht.

d. Kosten der Abmahnung
Bei den Kosten für die Abmahnung handelt es sich um Prozessvorbereitungskosten. Zu tragen sind diese gem. § 91 ZPO von der besiegten Partei. Die Unterlegenheit wird regelmäßig durch die Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung indiziert. Genauer ist hierfür die Regelung des § 12 Abs. 1 S.2 UWG zu betrachten. Nach dieser kann der berechtigte Abmahnende die Kosten vom Abgemahnten erstattet verlangen. Hierfür müssen die Kosten erforderlich gewesen sein. Erforderlich sind diese dann, wenn dieser einen Anwalt beauftragen muss, weil er nicht über das notwendige Fachwissen, hinsichtlich eines offensichtlichen Wettbewerbsverstoßes, verfügt. Ist hiervon auszugehen, kann der Abmahnende eine Abmahnpauschale in Höhe von 70 - 200 € oder die Anwaltskosten nach der RVG, fordern. Hingegen sind die Kosten nicht erforderlich, wenn durch den beauftragten Rechtsanwalt eine zweite Abmahnung erfolgt. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.

e. Rechtsfolgen einer unberechtigten Abmahnung
Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn dieser kein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt. In diesem Fällen ist die Begründung, wegen einer fehlenden Anspruchsberechtigung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG, problematisch. Es handelt sich um eine missbräuchliche Geltendmachung nach § 8 Abs.4 UWG. Dies führt dazu, dass die Abmahnung unwirksam wird.

2. Einstweilige Verfügung

Ist die Abmahnung nicht erfolgreich, kann der Anspruchsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Gericht stellen. Diese ist in der wettbewerbsrechtlichen Praxis von bedeutender Relevanz. Ferner dient eine solche einstweilige Verfügung der Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs. § 12 Abs.2 UWG findet grds. nur für gesetzliche Unterlassungsansprüche Anwendung. Ausnahmsweise kann dieser auch für Beseitigungsansprüche gelten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die Interessen des Gläubigers vorrangig zu beachten sind. Keine Anwendung findet § 12 Abs.2 UWG auf den Schadensersatzanspruch.

a. Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 UWG
Zulässigkeit
m Zusammenhang mit der Zulässigkeit lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

Der erste Fall beschäftigt sich mit der Zulässigkeit hinsichtlich des Streitgegenstandes. In diesem Fall ist die Zulässigkeit gegeben, wenn die Befürchtung besteht, dass durch die Änderung des Zustandes die Rechtsverwirklichung für eine der Parteien entscheidend erschwert oder vereitelt wird.

Demgegenüber beschäftigt sich der zweite Fall mit der Zulässigkeit den Inhalt einer Regelung hinsichtlich eines streitigen Rechtsverhältnisses. In einen solchen Fall ist erforderlich, dass die Regelung zur Abwendung entschiedener Nachteile oder drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen als notwendig anzusehen ist.

Begründetheit
Die einstweillige Verfügung muss zusätzlich begründet sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen

Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw.Eilbedürftigkeit werden von § 12 Abs. 2 UWG vermutet)

Diese Vermutung wird nur dann widerlegt, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass dieser kein Interesse an einer zügigen Verhandlungsdurchführung zeigt. Hierzu folgende Beispiele:
  • wartet trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes über eine längere Zeit bis zur Antragsstellung, nach der Rechtsprechung gelten für diese Fälle eine Obergrenze von 1 - 6 Monaten
  • betreibt Verfahren nicht zügig oder verzögert Dieses

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Verfügungsanspruch ( martriell Unterlassungsansgspruch)
  • Hauptsache wurde nicht vorweg genommen

b. Möglichkeiten des Antragsgegners
Wird der wettbewerbsrechtliche Schuldner abgemahnt, aber dieser lässt ohne Reaktion die Abmahnfrist verstreichen, so wird das Gericht auf Antrag des Gläubigers eine einstweilige Verfügung erlassen. Hierzu wird der Schuldner im Regelfall nicht gehört. Um dies zu vermeiden, besteht für den Schuldner die Möglichkeit, durch eine Schutzschrift Stellung zu nehmen. Diese unterliegt keine besonderen Form. Inhaltlich ist diese darauf gerichtet, dass der Verfügung teilweise oder im vollem Umfang ohne eine mündliche Verhandlung nicht entsprochen wird. Hierbei sollen nicht nur formale, sondern auch sachliche Bedenken über den Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch eingebracht werden. Schließlich ist diese beim Gericht der einstweilligen Verfügung zu hinterlegen. Problematisch ist dies beim sog. "fliegenden Gerichtsstand". Dieser Begriff ist eine modernere Fassung des Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG, welcher auf den Begehungsort Bezug nimmt. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass die wettbewerbswidrige Handlung heutzutage im Internet stattfinden kann und dieses ist global verfügbar.

3. Erhebung der Hauptsachenklage

Die sich aus dem UWG ergebenden Ansprüche können durch eine Hauptsachenklage gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei finden die allgemein gütigen Regelungen der ZPO Anwendung. Lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit gibt es im UWG eigenständige Regelungen. So ist in § 13 UWG die sachliche Zuständigkeit enthalten. Nach dieser sind die Landgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 14 UWG enthalten. Entsprechend dieser Regelung ist vorrangig das Gericht zuständig, an welchem der Beklagte seine Niederlassung hat. Ersatzweise kann auch das Gericht am Wohnort oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig sein. Ferner besteht die Möglichkeit, dass das Gericht am Begehungsort zuständig ist.

4. Wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben

Durch dieses Schreiben wird eine endgültige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens bezweckt. Grund hierfür liegt darin, dass der Erlass einer einstweilligen Verfügung wohl die Verjährung des Unterlassungsanspruchs hemmt, aber nicht die der Beseitigungs- oder Schadensersatz- oder Auskunftsansprüchen. Ein weiterer Grund für dieses Abschlussschreiben ergibt sich aus dem Umstand, dass ein weiterer kostenspieliger Prozess vermieden werden kann.
Es kann auf jeder Stufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Zum notwendigen Inhalt zählt der ernsthafte Wille, den beanstandeten Verstoß zukünftig zu unterlassen.

C. Strafvorschriften,§§ 16 - 20 UWG


mehr dazu: Ekey, Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts, Rn. 386f., 394ff..


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