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Urheberrecht

2.1 Werkvoraussetzungen



Der Urheberrechtsschutz von Werken ist vor allem in Abgrenzung zu anderen geschützten immateriellen Leistungen zu sehen, vor allem der patentrechtlichen Erfindung.

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Das Merkmal der persönlich geistigen Schöpfung
Sämtlichen Werkformen des Katalogs in § 2 Abs. 1 UrhG ist jedoch gemeinsam, dass ihr Urheberschutz davon abhängt, ob sie als persönlich geistige Schöpfung angesehen werden können, § 2 Abs. 2 UrhG. Die Voraussetzung der persönlichen Schöpfung verlangt zunächst, dass sie auf der Leistung eines Menschen beruht. Aus dem Schutzbereich des UrhG ausgeschlossen sind damit lediglich durch technische Apparate oder Zufallsgeneratoren geschaffene Werke. Ausschlaggebend kann dieses Kriterium insbesondere im Fall von Computergraphiken sein, bei denen erforderlich ist, dass das jeweilige Gerät nicht selbst tätig nach den für seine Konstruktion maßgebenden Naturgesetzen verfährt, sondern der Einsatz der Technik noch durch menschlichen Willen gesteuert wird. Daher kann ein Werk vorliegen, wenn der Schöpfer mittels eines Graphikprogramms Bilder erstellt, nicht aber, wenn er lediglich vorgegebene Muster verwendet. Werkcharakter kann dann allenfalls durch eine besondere individuelle Anordnung entstehen.



BGH, U. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82 – Happening

Die Revision beanstandet die Auffassung der Vorinstanzen, daß das Happening ein urheberrechtsschutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sei. Sie meint, es habe sich lediglich um die spontane Darstellung eines Themas durch eine Vielzahl selbständiger Akteure gehandelt. Diese Auffassung steht jedoch im Widerspruch zu den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des BerG. Danach handelt es sich bei dem Happening nämlich nicht um eine spontane Aktion, sondern um ein länger vorbereitetes Ereignis; auch waren - abgesehen vom Kl. - die Mitwirkenden nicht eigenschöpferisch beteiligt.

Wie das BerG festgestellt hat, wurde mit dem Happening eine bestimmte Idee des Kl. verwirklicht, nämlich die Übertragung des Gemäldes "Der Heuwagen" von Hieronymus Bosch in eine andere Darstellungsform unter Verwendung neuer, eigenartiger Symbole und Ausdrucksmittel. Der Kl. hatte die zu verwendenden Materialien und die vorzunehmenden Handlungen zuvor in einer choreografieähnlichen Darstellung zeichnerisch und schriftlich niedergelegt. Außerdem hatte er in den vorangegangenen Vorlesungen die Durchführung des Happenings vorbereitet und mit den Mitwirkenden eingeübt. Angesichts dieser Feststellungen ist die tatrichterliche Würdigung, daß das Happening eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob das Happening als eine Art lebendes Bild eindeutig den Werken der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG zuzurechnen ist oder ob es mit Rücksicht auf die Erfindung und Choreografie von Handlungsabläufen zumindest auch als eine Art Bühnenwerk anzusehen ist. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Werkes hängt nämlich nicht von seiner klaren Einordnung in die in § 2 Abs. 1 UrhG aufgezählten Arten künstlerischer Werke ab. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Aufzählung in § 2 Abs. 1 UrhG nur beispielhaft ist. Es reicht aus, daß, wie das BerG rechtsfehlerfrei angenommen hat, das Happening eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Kunst im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG ist (…), abgedruckt in GRUR 1985, 529.


Das Merkmal der Individualität
Aus einer persönlichen Schöpfung ist zugleich ein gewisses Maß an Individualität abzuleiten. Diese muss sich in einer bestimmten Gestaltungshöhe des Werkes widerspiegeln, die es aus dem Alltäglichen, rein Handwerklichen hervorhebt. Diese Voraussetzung folgt aus dem Umstand, dass dem Urheberrecht als Schrankenregelung der verfassungsrechtlichen Informationsfreiheit ein Ausnahmecharakter zukommt. Nicht zu verwechseln damit ist die etwaige Qualität der Ausführung oder sind die materiellen Aufwendungen des Schöpfers, die für den Werkcharakter i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG grundsätzlich unerheblich sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gesamteindruck des Werkes eine hinreichende Eigenart erkennen lässt.


Das ausreichende Vorliegen von Individualität in einem Werk muss anhand einer Gesamtbetrachtung der konkreten Gestaltung vorgenommen werden. Anerkannt ist, dass die Feststellung der konkreten Schöpfungshöhe im einzelnen Werk schwierig ist. Daher behilft sich die herrschende Meinung mit allgemeinen Regeln. So reiche bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG) bereits eine geringe Gestaltungshöhe in Form einer individuellen, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit für Urheberrechtsschutz aus, selbst wenn die individuelle Prägung gering sei, die aber nur zu einem engen Schutzumfang führt. Ähnlich sei bei Sprachwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), die aufgrund eines durch einen Forschungsgegenstand vorgegebene Gliederung und Fachsprache, ihren praktischen Zweck oder bei Darstellung historischer Ereignisse nur eine geringe Individualität aufweisen können, nur ein enger Schutzumfang gegeben.
Paradebeispiel für das Erfordernis von Gestaltungshöhe zur Anerkennung urheberrechtlichen Schutzes sind aber die Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Im Unterschied zu den Werken der „reinen Kunst“, die sich immer durch einen starken Einfluss von Individualität auszeichnen und damit geschützte Werke sind, müssen die kunstgewerblichen Gegenstände für denselben Schutz eine höhere Schutzuntergrenze erreichen. Grund für diese – nach Ansicht des BVerfG unter Art. 14 GG nicht zu beanstandende – Differenzierung innerhalb einer Werkkategorie war früher das Bestehen des Geschmacksmusterrechts, das als Unterbau zum Urheberrechtsschutz auch künstlerischen Leistungen – vor allem Design – ohne ausgeprägte Individualität einen Rechtsschutz gewährt. Seit Inkrafttreten des neuen GeschmMG zum 01.07.2004 ist dieses Argument wenig tragfähig, da mit dem neuen Geschmacksmusterrecht der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt wurde und das GeschmMG nicht mehr Unterbau des UrhG ist. So können Urheber- und Geschmacksmusterschutz nebeneinander bestehen.

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Die Lehre der kleinen Münze
Von Bedeutung ist insoweit die von der Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen Werken der schönen Künste einerseits, die ein traditionelles Schutzgut des Urheberrechts darstellen, und der angewandten Künste andererseits. Bei ersteren begründen nach der vom Reichsgericht entwickelten Lehre der sog. kleinen Münze bereits geringfügige Eigenarten wie Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine Schutzfähigkeit. Demgegenüber ist bei Formen der angewandten Künste generell ein höheres Maß an Gestaltungshöhe zu verlangen. Innerhalb dieses Bereichs sind wiederum an zweckfreie Kunst niedrigere Anforderungen zu stellen als an gebrauchsbezogene, gewerbliche Werke, die sich jedenfalls durch ein deutliches Überragen der alltäglichen Durchschnittsgestaltung auszeichnen müssen. Wichtige Kriterien zur Ermittlung der Schutzfähigkeit können hierbei ein Überwiegen der geistig-ästhetischen Wirkung, die Neuartigkeit der Gestaltung oder eine nicht notwendig vom Gebrauchszweck vorgegebene Gestaltungsform sein.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
BGH, U. v. 21.11.1980 - I ZR 106/78 – Staatsexamensarbeit
EuGH, U. v. 16.7.2009 – Rs. C-5/08 – Infopaq/DDF
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Das Merkmal der geistigen Schöpfung erfordert, dass das Werk einen Gedanken- und Gefühlsgehalt aufweist. Das ist jedenfalls bei Gestaltungen anzunehmen, die akustische und optische Reize setzen, indem sie auf Ohr und Auge einwirken. Der bloßen Einwirkung eines Werkes auf Geruchs- und Geschmacksnerven wird ein geistiges Moment hingegen abgesprochen, womit der Urheberschutz insoweit entfällt.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, U. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96 – Tele-Info-CD
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Einschränkungen des Schutzumfangs
Der Schutz der bezeichneten Werke bezieht sich allerdings nur auf ihre Form, nicht erfasst wird indessen die ihnen zugrunde liegende Idee. Der bloßen Idee fehlt es an der erforderlichen Formgebung, solange sie noch nicht mittels individueller Zusammenstellung, Präsentation oder Strukturierung Werkqualität erhält. Demzufolge unterfallen reine Informationen, wissenschaftliche Lehren, Theorien oder sonstige Daten und Forschungsergebnisse nicht dem Schutz des Urheberrechts (BGH, GRUR 2003, S. 876, 878 – „Sendeformat“). Ein Grenzbereich zwischen geschützter Form und freier Idee, der kaum konsequent zuzuordnen ist, wird dann berührt, wenn beispielsweise spezifische Marketing-, Werbekonzepte oder Sendeformate verwendet werden.
Schutzfähig sind zudem Teile eines Werkes, solange sie – isoliert betrachtet – die Voraussetzungen einer persönlich geistigen Schöpfung erfüllen.

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Das Merkmal der freien Benutzung
Der Schutzumfang eines urheberrechtlich geschützten Werkes beurteilt sich maßgeblich danach, ob ein Dritter sich in den Grenzen der freien Benutzung (§ 24 UrhG) bewegt oder eine Form der Bearbeitung vorliegt, die zustimmungspflichtig ist (§ 3 i.V.m. § 23 UrhG). Eine freie Benutzung ist anzunehmen, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. Allgemein ist daher der Schutzumfang des Ursprungswerkes umso größer, je höher dessen Individualität ausgeprägt ist. Besondere Probleme wirft die erforderliche Abgrenzung vor allem im Bereich der Parodie auf. Hier kann sich gerade eine an das ursprüngliche Werk eng angelehnte, inhaltliche und künstlerische Auseinandersetzung unter dem Schutz der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) als freie Benutzungsart darstellen.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
BGH, U. v. 3.2.1988 - I ZR 142/86 – Ein bißchen Frieden
BGH, U. v. 1.12.2010 - I ZR 12/08 – Perlentaucher
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