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Urheberrecht

2.2 Werkkategorien



Einzelne Werkarten sind in § 2 Abs. 1 UrhG als Katalog aufgeführt. Ihre Nennung ist jedoch keinesfalls abschließend („insbesondere“), einerseits werden sie durch weitere Spezialregeln innerhalb des UrhG ergänzt (z.B. §§ 3 und 4 UrhG), andererseits sind sie für weitere künftige Entwicklungen offen.

Sprachwerke nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG
Einen umfassenden Urheberschutz genießen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Sprachwerke aller Art. Die Erwähnung von Computerprogrammen illustriert den erheblichen Anwendungsbereich dieser Tatbestandsvariante. Vorbehaltlich eines auch nur geringen Grades an Individualität kommen z.B. auch sämtliche Formen von Briefen, Vorträgen, Liedtexten oder Gedichten in Betracht. Wissenschaftliche Sprachwerke sind allein schon wegen der in der individuellen Darstellung liegenden geistigen Leistung geschützt. Nicht schutzfähig sind i.d.R. jedoch bloße Werbesprüche und Slogans; sie sind zu kurz, um eine ausreichende geistig-individuelle Leistung zu verkörpern. Tatbestandliche Überschneidungen können mit § 4 UrhG auftreten, soweit es sich um (Sprach-)Werke mit Sammelcharakter handelt.

Computerprogramme sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ebenfalls den Sprachwerken zugeordnet (s.o.). Urheberrechtliche Sondervorschriften für diese Erscheinungsform beinhalten darüber hinaus jedoch die §§ 69 a ff. UrhG. Datenbanken sind kein Unterfall der Computerprogramme, sondern richten sich nach eigenen Regelungen (§§ 87 a ff. UrhG).Computerprogramme sind in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ebenfalls den Sprachwerken zugeordnet (s.o.). Urheberrechtliche Sondervorschriften für diese Erscheinungsform beinhalten darüber hinaus jedoch die §§ 69 a ff. UrhG. Datenbanken sind kein Unterfall der Computerprogramme, sondern richten sich nach eigenen Regelungen (§§ 87 a ff. UrhG).
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Musikwerke nach § 2 Abs.1 Nr.2 UrhG
Musikwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG bezeichnen einen klassischen Fall der sog. schönen Künste. Werkprägende Faktoren sind hier insbesondere Melodie, Rhythmus, Instrumentation oder Klangfarbencharakteristik. Mangels hoher Anforderungen an die Gestaltungshöhe der Werke scheidet allein die handwerkliche Anwendung musikalischer Lehren aus dem Schutzbereich des UrhG aus.

Pantomimische Werke nach § 2 Abs.1 Nr.3 UrhG
Unter pantomimischen Werken gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG wird die Choreographie als Partitur für Ausdrucksmittel der Körpersprache verstanden. In erster Linie sind Tanzeinlagen in musikdramatischen Werken oder pantomimische Szenen in Bühnendarbietungen angesprochen. Zur Entstehung des Urheberschutzes bedarf es hier nur der visuellen Wahrnehmbarkeit des Bewegungsablaufs, eine schriftliche Fixierung ist dagegen nicht erforderlich.

Bildende und angewandte Kunst § 2 Abs.1 Nr.4 UrhG
Bildende und angewandte Kunst in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG umfasst zunächst eine Vielzahl klassischer Techniken, wie z.B. die Bildhauerei, Malerei oder Graphik. Dennoch ist diese Gruppe grundsätzlich auch einer Erweiterung durch innovative Erscheinungsformen zugänglich (s.o. Computeranimationen). Problematisch kann in diesem Bereich sein, dass Werke der angewandten Kunst i.d.R. einen Gebrauchszweck erfüllen. Dieser steht der Zuerkennung von Urheberschutz zwar im Grundsatz nicht entgegen, kann allerdings bei bloßen Gebrauchsgegenständen ein besonders hohes Maß an individueller Prägung erfordern. Dafür kann aber ausreichend sein, dass der Urheber einen an sich alltäglichen Gebrauchsgegenstand herstellt, diesem aber durch eine ungewöhnliche Material- oder Formwahl einen solch außergewöhnlichen und individuellen Ausdruck verleiht, dass der Gegenstand wesentlich aus dem Alltäglichen herausragt (Bsp.: Stahlrohrhocker von Marcel Breuer). Die eigens erwähnte Baukunst bezieht sich auf alle Facetten der Architektur (einschließlich der Innenarchitektur) und ist unabhängig von ihrem Gebrauchszweck jedenfalls schutzfähig.

Lichtbildwerke § 2 Abs.1 Nr.5 UrhG und Filmwerke §2 Abs.1 Nr.6 UrhG
Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind Werke der Fotografie, sofern sie die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Eine spezifische Individualität kann sich dabei insbesondere aus dem jeweiligen Einsatz der aufnahmetechnischen Mittel, der gewählten Perspektive oder des besonderen Arrangements des Bildmotivs ergeben.

Filmwerke in § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG sind als Gesamtwerke, d.h. vollumfänglich urheberrechtlich geschützt. Als ähnliche Werke sind beispielsweise Bildschirmspiele oder Tonbildschauen anzusehen. Die erforderliche Werkqualität fehlt hingegen alltäglichen Amateuraufnahmen, Familien- und Urlaubsaufnahmen mit Kleinbild- oder Videokamera oder Tagesberichten für das Fernsehen.

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art §2 Abs.1 Nr.7 UrhG
Der Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG schließt in Nr. 7 mit Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Hierunter sind etwa Baupläne, Stadtpläne, Land- und Seekarten, Tabellen oder sonstige Skizzen zu verstehen. Geschützt ist jedoch jeweils nur die Darstellung als solche, nicht aber der dargestellte Gegenstand. Hierbei ist zu beachten, dass durch die topographische Lage vorgegebene Umstände (Darstellung von Straßen, Flüssen, Wäldern in bestimmten üblichen Farben) noch keine persönlich geistige Schöpfung darstellt. Allerdings besteht ein Spielraum für schöpferische Gestaltung, vor allem bei der Generalisierung, der Auswahl und der Hervorhebung des Darzustellenden. Daher kann eine Karte, die speziell aufbereitet ist und bezüglich Farbgebung, Markierungen, Beschriftungen etc. über das durch die tatsächlichen Gegebenheiten Vorgegebene hinausgeht, eine schöpferische Gestaltung darstellen. Es liegt deshalb ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn etwa von Internet-Kartenanbietern Kartenausschnitte kopiert und auf die eigene Homepage eingestellt werden.
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