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Urheberrecht

10.3 - Besonderheiten bei Verletzungen im Internet

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Mit der Richtlinie 2000/31/EG vom 8.6.2000 sind umfassend Rechtsfragen des elektronischen Geschäftsverkehrs geregelt worden. Eine dieser Fragen ist die Haftung für die Bereitstellung von Informationen im Internet. Diese Haftungsregeln sind auf alle Arten von Rechtsverletzungen im Internet anwendbar, gelten damit vor allem für alle Arten der Informations- und Inhaltebereitstellung, insbesondere aber bei urheberrechtlichen Verletzungen.

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 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/UrhRVerletzungenInternet/UrhRProvider2.jpg)

Ausgeschlossen ist nach Art. 15 RL eine allgemeine Überwachungspflicht der Provider. Inwieweit dies auch bei wiederkehrenden Rechtsverstößen gilt, ist derzeit hoch umstritten, betrifft aber weniger das Urheber- als das Marken- und Wettbewerbsrecht.
Deutschland hat die Vorgaben der E-Commerce-RL in §§ 7-10 TMG umgesetzt.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidungen:
EuGH, U. v. 29.1.2008 - C-275/06 – Promusicae/Telefonica
EuGH, U. v. 24.11.2011 – Rs. C-70/10 – Scarlet
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