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Urheberrecht
12.2 - Unternehmerrechte
Gem. § 85 UrhG wird die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung des Tonträgerherstellers geschützt. Die Festlegung muss sich ausschließlich auf den Ton beschränken. Die Tonspur in audiovisuellen Medien ist gem. § 94 UrhG geschützt. Das Recht entsteht originär nur bei demjenigen, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Erstfixierung der Aufnahme bringt (juristische oder natürliche Person). Dem Tonträgerhersteller steht ein Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung zu. Das Vervielfältigungsrecht erstreckt sich auch auf die Entnahme von Klangausschnitten (z.B. Sampling, str. bei Entnahme kleiner Tonteile). Bei einer Zweitverwertung stehen dem Tonträgerhersteller kein Verbotsrecht aber Vergütungsansprüche zu, die durch die Verwertungsgesellschaft GVL wahrgenommen Der Schutz dauert gem. § 85 Abs. 3 UrhG grundsätzlich 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers, bzw. ersatzweise ab Zeitpunkt der öffentlichen Wiedergabe. |