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Urheberrecht

Teil 6 - Schranken des Urheberrechts

Unterkapitel
6.1 Schranken zugunsten öffentlicher Interessen
6.2 Schranken zugunsten Kunst- und Informationsfreiheit
6.3. Schranken zugunsten privater Nutzerinteresen
6.4 Sonstige Schrankenregelungen
6.5 Schranken für die Informationsgesellschaft
6.6 Kartellrechtliche Schranken









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Die Rechte von Urhebern und Inhabern verwandter Schutzrechte entstehen darüber hinaus durch die Schrankenbestimmungen der §§ 44 a - 61 UrhG nur beschränkt. Durch diese Vorschriften werden die Rechte teilweise ersatzlos, teilweise nur gegen die Zahlung einer angemessenen Vergütung außer Kraft gesetzt. Die Schrankenbestimmungen dienen der Abwägung der gegensätzlichen, gleichermaßen grundgesetzlich geschützten Interessen des Urhebers bzw. Rechtsinhabers an einem möglichst ungeschmälerten (geistigen) Eigentum gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und dem Interesse der Nutzer als Allgemeinheit an einem freien Zugang zu Informationsquellen gem. Art. 5 Abs. 1 GG sowie ggf. für die Nutzung im Rahmen von Kunstwerken oder Wissenschaft gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Ansatzpunkt für die erforderliche Abwägung ist Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG: „Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“.

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Regel - Ausnahme - Verhältnis
Dabei knüpft sich an das Verständnis und damit auch der Auslegung der Schrankenregelungen ein erbitterter Streit. Traditionell wird das Verhältnis zwischen dem Urheberrecht als Eigentumsschutz und den Schrankenregelungen als Ausfluss allgemeiner Informationsinteressen als Regel-Ausnahme-Verhältnis gesehen. Somit wären die Schrankenregelungen die Ausnahme zum weitgehenden Eigentumsschutz gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und als Ausnahmeregeln eng auszulegen.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/UrhRSchrankenregelungen/UrhREigentumsschranken.jpg)

Informationsfreiheit
Die Gegenauffassung sieht das Regel-Ausnahme-Verhältnis vollständig anders und geht von dem Prinzip der Informationsfreiheit aus. Nicht der Eigentumsschutz des Urhebers steht hier im Vordergrund, sondern der freie Zugang zu Informationen. Das Urheberrecht ist danach eine (verfassungsrechtlich gerechtfertigte) Einschränkung zu dem Recht auf freien Informationszugang aufgrund des hohen kreativen Einsatzes bei der Entwicklung dieser künstlerischen und wissenschaftlichen Informationen und der persönlichen Bindung des Urhebers an sein Werk. Daher sollen geistig-persönlich geschaffene Informationen im Gegensatz zu „schlichten Informationen“ einen Rechtsschutz als Ausnahme erhalten. Von der Grundregel, dass Ausnahmeregeln eng auszulegen sind, sind damit die Urheberrechtsvorschriften betroffen. Die Schrankenregeln als Gegenausnahme dienen dagegen nur der Wiederherstellung des Grundprinzips der Informationsfreiheit und können danach extensiv ausgelegt werden.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/UrhRSchrankenregelungen/UrhRInfoschranken.jpg)

Gesetzlicher Zugangsanspruch
Im Informationszeitalter gewinnt der Zugang zu Informationen immer größere Bedeutung. Ohne einen solchen Zugang ist ein Fortkommen in der modernen Gesellschaft kaum noch möglich; der teilweise befürchtete „digital divide“ innerhalb der Bevölkerung durch den Zugang zu Informationen über das Internet würde zu einer Spaltung der Gesellschaft in Informierte und Nicht-Informierte führen. Ein Großteil von Informationen ist durch Urheberrechte geschützt. Ein gesetzlicher Zugangsanspruch zu urheberrechtlich geschützten Informationen wird allgemein abgelehnt. Ein solcher Anspruch könne sich nur auf vertragsrechtlicher Basis ergeben. Die Schrankenbestimmungen der §§ 44a ff. UrhG werden nicht als Ansprüche der durch sie Berechtigten angesehen. Vielmehr soll durch diese Vorschriften dem Urheber eine Duldung bestimmter Eingriffe in sein eigentumsähnliches Ausschließlichkeitsrecht, das geistige Eigentum, auferlegt werden. Die Schrankenbestimmungen seien daher als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich.

Ansatzpunkt für die Kritik war im Kern die fehlende Berücksichtigung von Kommunikationsgrundrechten (vor allem Art. 5 Abs. 1, 3 GG) bei strikten Anwendung der Schrankenregelungen. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und denjenigen des Nutzers sei erforderlich. In der Rechtsprechung des BGH wird verstärkt ein finanzieller Ausgleich für eine über die Grenzen der Schrankenregelung gehende Nutzung vertreten.

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Drei - Stufen - Test
Für alle Schrankenregelungen sieht die Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft aber mit der zwingenden gemeinschaftsweiten Einführung des aus der RBÜ bekannten Drei-Stufen-Tests eine immanente Beschränkung vor (Art. 5 Abs. 5 RL). Diese Regelung gilt auch für all in das nationale Recht umgesetzte Schrankenregelungen. Dabei greift die Anforderung des Drei-Stufen-Tests nicht nur für die aufgrund der Richtlinie 2001/29/EG eingeführten Schranken, sondern ebenso müssen bereits national existierende Schrankenregelungen nicht nur dem Katalog zulässiger Schranken entsprechen (unproblematisch), sondern auch dem Drei-Stufen-Test.

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