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Urheberrecht

6.1 - Schranken zugunsten öffentlicher Interessen


Das Recht zum Kopienversand
Besondere Beachtung finden hierbei zunächst die Beschränkungen zugunsten öffentlicher Interessen, insbesondere Interessen des Staates an Entlastung im Bereich der Bildungs- und Sozialaufgaben. Wirtschaftlich bedeutungsvoll ist vor allem die Vielzahl von Privilegierungstatbeständen, die sich der Gesetzgeber für Schul- und Unterrichtszwecke und im Bereich der Universitäten eingeräumt hat. Neu eingefügt wurde in Umsetzung eines BGH-Urteils das Recht zum Kopienversand in § 53a UrhG.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - I ZR 118/96 - Kopienversanddienst
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