Revision history for UrhRSchrankenOeffentlich
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Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
[[http://lexetius.com/1999,808 BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - I ZR 118/96 - Kopienversanddienst]]
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[[http://lexetius.com/1999,808 BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - I ZR 118/96 - Kopienversanddienst]]
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Schulfunksendungen**||
||Zu nennen ist hier zudem der sog. Schulbuchparagraf ({{du przepis="§ 46 UrhG"}}), der die lizenzfreie, aber vergütungspflichtige Publikation von Werkteilen in Sammlungen (z.B. Schulbücher, CD-ROMs, auch soweit sie online öffentlich zugänglich gemacht werden) ermöglicht. Zur Erleichterung der Einfügung von Schulfunksendungen in den Lehrplan gestattet {{du przepis="§ 47 UrhG"}} Schulen und den in Abs. 1 genannten sonstigen Bildungseinrichtungen, Schulfunksendungen nicht nur zum Zeitpunkt der Ausstrahlung wiederzugeben, sondern die Wiedergabe vor allem nach den Erfordernissen des Stundenplanes auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und die dazu erforderlichen Vervielfältigungen zustimmungs- und vergütungsfrei herzustellen. Eine darüber hinausgehende generelle Erleichterung des Unterrichts ist dagegen nicht beabsichtigt. So soll den Schulen nicht ermöglicht werden, zu Unterrichtszwecken ein Archiv aufzubauen.
{{du przepis="§ 52a UrhG"}} enthält eine spezielle Privilegierung der öffentlichen Zugänglichmachung für Bildungs- und Forschungseinrichtungen.||
||Zu nennen ist hier zudem der sog. Schulbuchparagraf ({{du przepis="§ 46 UrhG"}}), der die lizenzfreie, aber vergütungspflichtige Publikation von Werkteilen in Sammlungen (z.B. Schulbücher, CD-ROMs, auch soweit sie online öffentlich zugänglich gemacht werden) ermöglicht. Zur Erleichterung der Einfügung von Schulfunksendungen in den Lehrplan gestattet {{du przepis="§ 47 UrhG"}} Schulen und den in Abs. 1 genannten sonstigen Bildungseinrichtungen, Schulfunksendungen nicht nur zum Zeitpunkt der Ausstrahlung wiederzugeben, sondern die Wiedergabe vor allem nach den Erfordernissen des Stundenplanes auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben und die dazu erforderlichen Vervielfältigungen zustimmungs- und vergütungsfrei herzustellen. Eine darüber hinausgehende generelle Erleichterung des Unterrichts ist dagegen nicht beabsichtigt. So soll den Schulen nicht ermöglicht werden, zu Unterrichtszwecken ein Archiv aufzubauen.
{{du przepis="§ 52a UrhG"}} enthält eine spezielle Privilegierung der öffentlichen Zugänglichmachung für Bildungs- und Forschungseinrichtungen.||
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||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Das Recht zum Kopienversand**||
||Besondere Beachtung finden hierbei zunächst die Beschränkungen zugunsten öffentlicher Interessen, insbesondere Interessen des Staates an Entlastung im Bereich der Bildungs- und Sozialaufgaben. Wirtschaftlich bedeutungsvoll ist vor allem die Vielzahl von Privilegierungstatbeständen, die sich der Gesetzgeber für Schul- und Unterrichtszwecke und im Bereich der Universitäten eingeräumt hat. Neu eingefügt wurde in Umsetzung eines BGH-Urteils das Recht zum Kopienversand in {{du przepis="§ 53a UrhG"}}.
Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://lexetius.com/1999,808 BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - I ZR 118/96 - Kopienversanddienst]]
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