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Urheberrecht
Teil 12 - Leistungsschutzrechte
Bei verwandten Schutzrechten – den Rechten der Leistungsschutzberechtigten nach §§ 70 ff. UrhG – wird zwischen solchen mit persönlichkeitsrechtlichem Charakter (§§ 70, 72, 73 UrhG) und den Unternehmerschutzrechten (§§ 85, 87, 87 a, 94, 95 UrhG) unterschieden. Die Leistungsschutzrechte sind enumerativ aufgezählt, d.h. sie lassen sich nicht auf ähnliche Situationen in analoger Anwendung ausweiten. So haben die Verleger bisher kein Leistungsschutzrecht, obwohl ihre kulturwirtschaftliche Bedeutung derjenigen der anderen Unternehmer entspricht. Allerdings wird derzeit über die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger beraten. Die verwandten Schutzrechte mit persönlichkeitsrechtlichem Charakter haben eine kreative Tätigkeit zum Gegenstand und können nur beschränkt übertragen werden, während Unternehmerschutzrechte eher Investitionen und wettbewerbliche Leistungen schützen und unbeschränkt übertragbar sind. Die Dispositionsschranke bezüglich unbekannter Nutzungsarten (§ 31 Abs. 4 UrhG) gilt nicht. Die Schrankenbestimmungen der §§ 44 ff. UrhG hingegen finden grundsätzlich Anwendung. Die verwandten Schutzrechte haben nicht etwa persönliche geistige Schöpfungen zum Gegenstand, sondern Leistungen, die im weitesten Sinne mit der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Werke zu tun haben. |
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