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Urheberrecht

14.1 - Nationales Fremdenrecht


Der persönliche Anwendungsbereich des UrhG erstreckt sich dem Grundsatz nach nur auf deutsche Staatsangehörige. Gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG ist dies unabhängig davon, ob und wo die Werke erschienen sind. Wird ein Werk von Miturhebern (§ 8 UrhG) geschaffen, genügt es gemäß § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. Deutschen i.S.d. § 120 Abs. 1 S. 1 UrhG stehen nach § 120 Abs. 2 UrhG Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG und Angehörige des EWR gleich, sowie nach § 122 Abs. 1 UrhG Staatenlose und nach § 123 UrhG ausländische Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben.
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Die Einbeziehung von Angehörigen andere EU-Mitgliedsländern war aufgrund des Diskriminierungsverbots innerhalb der EU erforderlich.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
EuGH v. 20.10.1993 – Verb. Rs. 92/9 – Phil Collins/Imtrat

Problematisch sind dabei zwei Fragen: wie sind Personen zu behandeln, die ihre Staatsangehörigkeit wechseln (wie es historisch vor allem für viele deutsche Künstler nach 1933 erforderlich geworden ist)? Ab wann gilt die Gleichstellung für Staatsangehörige aus anderen EU-/EWR-Mitgliedsstaaten. Die Beantwortung der ersten Frage hängt vom Zeitpunkt des Staatsangehörigkeitswechsels ab.

Die zweite Frage ist komplizierter und wurde am Fall des im Jahre 1924 verstorbenen Komponisten Giaccomo Puccini entschieden, der niemals selbst EU-Bürger war und in dessen Heimatland Italien die Schutzfrist für seine Werke schon zum Zeitpunkt des Rechtsstreits abgelaufen war.

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
EuGH, U. v. 6.6.2002 – Rs. C-360/00 – Ricordi


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