Revision history for UrhRFilesharing
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CategoryUrheberrecht
CategoryUrheberrecht
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||{width: 600px; color:#616161; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#E0EEEE; font-size:110%} **Filesharing ist die Vervielfältigung von digitalen Musik- oder Filmdateien durch einen Internet-Nutzer vom Rechner eines anderen Nutzers.**||
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||Die Bedeutung des Urheberrechts in der heutigen Informationsgesellschaft lässt sich sehr gut an der Problematik des Filesharing demonstrieren.
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||{width: 600px; color:#616161; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#FFE4C4; font-size:110%} **Filesharing ist die Vervielfältigung von digitalen Musik- oder Filmdateien durch einen Internet-Nutzer vom Rechner eines anderen Nutzers.**||
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||{width: 600px; color:#616161; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#FFE4C4; font-size:110%} **Filesharing ist die Vervielfältigung von digitalen Musik- oder Filmdateien durch einen Internet-Nutzer vom Rechner eines anderen Nutzers.**||
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||{width: 500px; color:#616161; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#FFE4C4; font-size:110%} **Filesharing ist die Vervielfältigung von digitalen Musik- oder Filmdateien durch einen Internet-Nutzer vom Rechner eines anderen Nutzers.**||
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Inzwischen stellt {{du przepis="§ 101 Abs. 9 UrhG"}} für im Internet begangene Rechtsverletzungen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider auf Herausgabe des Anschlussinhabers der IP-Adresse, von der zum Tatzeitpunkt die Vervielfältigung begangen worden ist. Dabei stellt sich schon die Frage nach der beweisrechtlichen Zuverlässigkeit von Verbindungsprotokollen. Wichtiger ist aber die Kollision des Auskunftsanspruchs mit den datenschutzrechtlichen Belangen des Nutzers. Soweit der Provider die Verbindungsdaten – wie regelmäßig – nicht zu Abrechnungszwecken benötigt, muss er sie nach Verbindungsende löschen (§ 96 Abs. 2 TKG). Dies gilt aber nur bei personenbezogenen Daten, was bei sog. dynamisch vergebenen IP-Adressen fraglich ist. Eine Möglichkeit zur längerfristigen Speicherung von Verbindungsdaten zeigte die sog. Vorratsspeicherung auf, die allerdings wegen Verstoßes gegen {{du przepis="Art. 10 GG"}} unzulässig war (BVerfG MMR 2010, 356).||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Fazit**||
||Filesharing ist aus dieser Gemengelage der kaum nachvollziehbaren rechtlichen Zusammenhänge und wegen seiner in weite Gesellschaftsschichten vordringenden Verbreitung ein stark diskutiertes Thema der letzten 10 Jahre gewesen. Insbesondere die Abmahnpraxis der Industrie und ihrer Anwälte sind auf Widerstand von Verbraucherschützern und Politik getroffen, die mit der Regelung des {{du przepis="§ 97a Abs. 2 UrhG"}} eine kostenmäßige Begrenzung von Abmahnungen erreichen wollten. Ziemlich einmalige wird diese Regelung aber von nahezu allen Gerichten missachtet.||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Fazit**||
||Filesharing ist aus dieser Gemengelage der kaum nachvollziehbaren rechtlichen Zusammenhänge und wegen seiner in weite Gesellschaftsschichten vordringenden Verbreitung ein stark diskutiertes Thema der letzten 10 Jahre gewesen. Insbesondere die Abmahnpraxis der Industrie und ihrer Anwälte sind auf Widerstand von Verbraucherschützern und Politik getroffen, die mit der Regelung des {{du przepis="§ 97a Abs. 2 UrhG"}} eine kostenmäßige Begrenzung von Abmahnungen erreichen wollten. Ziemlich einmalige wird diese Regelung aber von nahezu allen Gerichten missachtet.||
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Inzwischen stellt {{du przepis="§ 101 Abs. 9 UrhG"}} für im Internet begangene Rechtsverletzungen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider auf Herausgabe des Anschlussinhabers der IP-Adresse, von der zum Tatzeitpunkt die Vervielfältigung begangen worden ist. Dabei stellt sich schon die Frage nach der beweisrechtlichen Zuverlässigkeit von Verbindungsprotokollen. Wichtiger ist aber die Kollision des Auskunftsanspruchs mit den datenschutzrechtlichen Belangen des Nutzers. Soweit der Provider die Verbindungsdaten – wie regelmäßig – nicht zu Abrechnungszwecken benötigt, muss er sie nach Verbindungsende löschen (§ 96 Abs. 2 TKG). Dies gilt aber nur bei personenbezogenen Daten, was bei sog. dynamisch vergebenen IP-Adressen fraglich ist. Eine Möglichkeit zur längerfristigen Speicherung von Verbindungsdaten zeigte die sog. Vorratsspeicherung auf, die allerdings wegen Verstoßes gegen {{du przepis="Art. 10 GG"}} unzulässig war (BVerfG MMR 2010, 356).
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||{width: 500px; color:#616161; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#FFE4C4; font-size:110%} **Filesharing ist die Vervielfältigung von digitalen Musik- oder Filmdateien durch einen Internet-Nutzer vom Rechner eines anderen Nutzers.**||
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die Rechtmäßigkeit des Filesharing**||
||Die Rechtmäßigkeit einer solchen Vervielfältigung richtet sich nach {{du przepis="§ 53 UrhG"}} – die Privatkopiefreiheit. Zu klären ist insofern der Umfang dieser Freiheit. Liegt ein Verstoß gegen die Privatkopiefreiheit vor, ist fraglich, ob eine Straftat nach {{du przepis="§ 106 UrhG"}} vorliegt. Problematisch ist dabei vor allem, dass der Täterkreis vornehmlich aus Schülern besteht, die nicht unnötig kriminalisiert werden sollen. Ist die Straftat zu bejahen, ist die prozessuale Verfolgung des Täters zu prüfen. Früher musste dies von dadurch erheblich überlasteten Staatsanwaltschaften durchgeführt werden, die auf Strafanzeigen der Musikindustrie hin den Anschlussinhaber zu ermitteln hatten, dessen Namen die Musikindustrie als Verletzte mit Akteneinsichtsrecht so für zivilrechtliche Klagen erfahren konnte; zu einer strafrechtlichen Verfolgung kam es dann nicht. Da die Staatsanwaltschaften sich aber nicht zum „Steigbügelhalter“ der Musikindustrie machen wollten, wurden hohe Grenzen für sog. gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. {{du przepis="§ 106 UrhG"}} aufgestellt.
Inzwischen stellt {{du przepis="§ 101 Abs. 9 UrhG"}} für im Internet begangene Rechtsverletzungen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider auf Herausgabe des Anschlussinhab
||{width: 800px; color:#474747; vertical-align:top; text-align:center; background-color:#ADD8E6; font-size:110%} **Die Rechtmäßigkeit des Filesharing**||
||Die Rechtmäßigkeit einer solchen Vervielfältigung richtet sich nach {{du przepis="§ 53 UrhG"}} – die Privatkopiefreiheit. Zu klären ist insofern der Umfang dieser Freiheit. Liegt ein Verstoß gegen die Privatkopiefreiheit vor, ist fraglich, ob eine Straftat nach {{du przepis="§ 106 UrhG"}} vorliegt. Problematisch ist dabei vor allem, dass der Täterkreis vornehmlich aus Schülern besteht, die nicht unnötig kriminalisiert werden sollen. Ist die Straftat zu bejahen, ist die prozessuale Verfolgung des Täters zu prüfen. Früher musste dies von dadurch erheblich überlasteten Staatsanwaltschaften durchgeführt werden, die auf Strafanzeigen der Musikindustrie hin den Anschlussinhaber zu ermitteln hatten, dessen Namen die Musikindustrie als Verletzte mit Akteneinsichtsrecht so für zivilrechtliche Klagen erfahren konnte; zu einer strafrechtlichen Verfolgung kam es dann nicht. Da die Staatsanwaltschaften sich aber nicht zum „Steigbügelhalter“ der Musikindustrie machen wollten, wurden hohe Grenzen für sog. gewerbsmäßiges Handeln i.S.d. {{du przepis="§ 106 UrhG"}} aufgestellt.
Inzwischen stellt {{du przepis="§ 101 Abs. 9 UrhG"}} für im Internet begangene Rechtsverletzungen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider auf Herausgabe des Anschlussinhab