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Urheberrecht


Fall 29 - Computerprogramm


Das amerikanische Unternehmen U ist auf dem Gebiet der Marktforschung für die pharmazeutische Industrie tätig. U bietet Unternehmen aus der pharmazeutischen Industrie europaweit, u.a. auch in Deutschland, ein Produkt mit der Bezeichnung „Regionaler Pharmazeutischer Markt 1200 – RPM 1200“ an. Dem Produkt liegt ein von US-Mitarbeitern entwickeltes Computerprogramm zugrunde, das die Erstellung von Datenbanken ermöglicht, die die Apothekeneinkaufszahlen von Medikamenten, aufgeschlüsselt in 1200 Gebiete (sog. Block-Struktur), erfassen. Anhand dieser Datenbanken können Arzneimittelhändler den Verkaufserfolg ihrer Produkte im Vergleich zu denen der Mitbewerber ermitteln und die Leistung ihrer Außendienstmitarbeiter bewerten. Im Laufe von drei Jahrzehnten hat U die Strukturen des Programms immer weiter verfeinert und sich einen europaweiten Marktanteil von 70 % erarbeitet. Das Programm ist allen Konkurrenzprodukten weit überlegen und nach Ansicht von Experten nicht mehr verbesserungsfähig. Das englische Unternehmen S will an den angeblich sagenhaften Gewinnen des U auf dem europäischen, insbesondere aber auf dem deutschen Markt teilhaben. Die Informatiker von S entwickeln daher ein dem Programm von U sehr ähnliches Programm und bieten es auf dem europäischen und deutschen Markt an.

Die Rechtsabteilung von U will dagegen vorgehen. Eine Lizenzerteilung an S komme nicht in Betracht.


Lösung


A. Naheliegend ist hier ein Anspruch von U gegen S auf Unterlassung und Schadenersatz gem. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG liegen vor. Fraglich ist jedoch, ob sich nicht aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten etwas anderes ergibt.

B. Zu denken wäre etwa an einen Anspruch von S auf Erteilung einer Zwangslizenz nach Art. 102 AEUV, wenn U eine beherrschende Stellung auf dem Gemeinsamen Markt missbräuchlich ausnutzt.

I. Mit einem 70%igen Marktanteil auf dem gemeinschaftsweiten Markt hat U eine beherrschende Stellung inne.

II. Fraglich ist, ob U diese auch missbräuchlich ausnutzt. Vorliegend könnte es sich um einen Fall der sog. „essential facility“-Doktrin handeln. Die „essential facility“-Doktrin umfasst ursprünglich die Ausnutzung einer beherrschenden Marktposition in der Form, dass Wettbewerbern der Zugang zu „essential facilities“, also zu solchen Einrichtungen, ohne die ein Markteintritt in einen weiteren Markt unmöglich ist, verwehrt wird. Folglich sind zwei Märkte involviert. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um den Zugang zu einem einzigen Markt.
Dennoch hat der EuGH in der „IMS Health“-Entscheidung befunden, dass allein die Verweigerung einer Lizenz an einen Mitbewerber auf demselben Markt den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und damit das Kriterium des abgeleiteten Marktes aufgegeben. Vorliegend ist U daher verpflichtet, dem S gegen zumutbare bzw. angemessene Entgelte Lizenzen zu erteilen. Im seiner Entscheidung begründet der EuGH dieses Ergebnis damit, dass es sich insoweit um außergewöhnliche Umstände handele, als die Programmstruktur (Block-Struktur) ein de facto Branchenstandard sei (essential facility), ohne den man auf dem Markt für regionale pharmazeutische Umsatzdienste in Deutschland nicht tätig werden könne.

III. Der Rechtsprechung des EuGH folgend, leitet sich ein Anspruch des S auf Erteilung einer Lizenz bei entsprechender Auslegung folglich aus Art. 102 AEUV ab.





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