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Ungerechtfertigte Bereicherung
A. Übersicht über die gesetzliche Regelung
Die zentralen Vorschriften des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff. BGB) sind seine Anspruchsgrundlagen:
- § 812 Abs. 1 BGB in dessen verschiedenen Alternativen - sowohl als Leistungskondiktion wie auch als Eingriffskondiktion
- § 816 BGB
- § 817 BGB
- § 822 BGB
Die Anspruchsgrundlagen werden durch eine Reihe von Hilfsnormen ergänzt:
- § 813 BGB ist für den Fall des § 812 I 1 1. Alt. BGB vorgesehen und erweitert die Anwendung dieser Anspruchsgrundlage auf Fälle, in denen eine Leistung einen Rechtsgrund hatte, aber trotz einer Einrede erfolgte;
- § 814 BGB schließt § 812 I 1 1. Alt. BGB aus, wenn der Leistende das Fehlen des Rechtsgrundes bzw. Bestehen der Einrede (§ 813) kannte (so Abs. 1) oder wenn statt einer rechtlichen Pflicht zur Leistung eine sittliche bestand (Abs. 2);
- § 815 BGB schließt eine andere Alternative des § 812 BGB aus: ein Anspruch gem. § 812 I 2 2. Alt. BGB (Leistungskondiktion in Form der sog. condictio ob rem) ist ausgeschlossen, wenn der Leistende wusste, dass der angestrebte Erfolg nicht eintreten kann oder den Eintritt dieses Erfolgs selbst treuwidrig verhindert hat;
- § 817 S. 2 BGB schließt jede Form von Leistungskondiktion aus, wenn der Leistende durch seine Leistung gegen die guten Sitten verstoßen hat;
Eine besondere Bedeutung kommt den Regelungen in §§ 818 ff. BGB zu. Sie bestimmen, in welchem Umfang und nach welchen Prinzipien die Herausgabe der Bereicherung zu erfolgen hat. Demnach ist darin die Frage geregelt, worauf sich ein (dem Grunde nach) bestehender Anspruch auf Bereicherungsausgleich gerichtet ist und in welchem Umfang dieser im konkreten Fall zum Erfolg führt. Im Detail heißt das:
- § 818 Abs. 1 BGB regelt den Grundsatz: herauszugeben ist nicht nur der erlangte Gegenstand, sondern auch alle Nutzungen und Surrogate;
- nach § 818 Abs. 2 BGB ist bei Unmöglichkeit der Herausgabe der Wert zu ersetzen;
- gem. § 818 Abs. 3 BGB hat der Anspruchsgegner die Möglichkeit, sich unter Umständen zum Teil oder ganz auf Wegfall der Bereicherung zu berufen;
- in § 818 Abs. 4 BGB, § 819 BGB und § 820 BGB sind Verschärfungen für den Anspruchsgegner enthalten, die in bestimmten Konstellation die Berufung auf Wegfall der Bereicherung verhindern.
Schließlich sieht § 821 BGB eine sog. Einrede der Bereicherung vor, auf die man sich auch dann berufen kann, wenn man eine Befreiung von der Verbindlichkeit wegen Verjährung gar nicht mehr verlangen könnte.
B. Prüfungsaufbau der Bereicherungsansprüche
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