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Umfang des Bereicherungsanspruchs


Sind die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs dem Grunde nach gegeben, ist die Frage, inwiefern ein Bereicherungsanspruch im konkreten Fall gegeben ist, noch nicht vollständig beantwortet. Im zweiten Schritt der Fallprüfung ist zu überlegen, ob der erhobene Anspruch dem Anspruchsteller auch in dem Umfang zusteht, in welchem sich das der Anspruchsteller wünscht. Es ist auch zu bedenken, dass in vielen Fällen ein an sich vorhandener Anspruch teilweise oder ganz zu keinem Erfolg führen kann - insbesondere in den Fällen, in denen die Bereicherung des Anspruchsgegners nicht mehr vorhanden ist.

Liefert der Sachverhalt keine Anhaltspunkte hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Anspruchsteller seine Bereicherungsansprüche geltend macht, besteht die Aufgabe allgemein darin festzustellen, was genau verlangt werden kann.

Aus diesen Gründen ist im Falle der Bereicherungsansprüche der Frage des Umfangs eines Anspruchs mindestens genauso Aufmerksamkeit zu widmen, wie den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen (dem Grunde nach). Dabei sind vereinfacht zwei Fragen zu stellen:
  • welche Gegenstände bzw. Werte sind im Rahmen der Bereicherungsansprüche herauszugeben?
  • ist im konkreten Fall die Bereicherung nicht weggefallen?
Bei der letztgenannten Frage ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Wegfall der Bereicherung in vielen Fällen nicht erheblich ist - sofern die sog. verschärfte Haftung nach §§ 814 IV, 819, 820 BGB greift.

A. Anspruch vom Umfang der Herausgabepflicht gedeckt?
Je nach Szenario im Einzelfall und abhängig vom Gegenstand des Bereicherungsanspruchs kann der Anspruchsteller nach § 818 Abs. 1 BGB nicht nur die Sache bzw. sonstigen Gegenstand herausverlangen, den er infolge des Bereicherungsvorgangs erlangt hat. Er kann vielmehr auch:
  • alle Nutzungen und sonstige Vorteile aus dem Bereicherungsgegenstand verlangen sowie
  • die sog. Surrogate des Bereicherungsgegenstandes (d. h. jeglichen Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung).

Es ist dabei zu beachten, dass bei Geld (egal, ob Bargeld oder Buchgeld auf dem Konto) die Bereicherung nicht in den Geldscheinen o. ä. zu sehen ist, sondern im Wert des Geldes. Deshalb ist der Bereicherungsanspruch in solchen Fällen auf Ersatz dieses Wertes gerichtet und nicht an die Geldscheine begrenzt.

Ist Herausgabe des Bereicherungsgegenstandes nicht möglich (z. B. weil sich die Bereicherung auf eine Dienstleistung bezieht, die ohne Rechtsgrund in Anspruch genommen wurde), dann ist nach § 818 Abs. 2 BGB der objektive Wertersatz zu leisten.


B. Kein Wegfall der Bereicherung?
Ein Bereicherungsanspruch findet seine Grenze dort, wo eine Bereicherung nicht mehr besteht. Daran ist auch der Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der ungerechtfertigten Bereicherung zu erkennen: es geht hier nicht um einen Ausgleich aus Sicht des "Geschädigten" Bereicherungsgläubigers, sondern um Abschöpfung der Bereicherung beim Bereicherungsschuldner. Wegfall der Bereicherung führt demnach nach § 818 Abs. 3 BGB zum Wegfall des Anspruchs. Entfällt die Bereicherung nur teilweise, begrenzt sich der Bereicherungsanspruch auf den noch verbleibenden Teil der Bereicherung.

Details zum Aufbau der Frage des Wegfalls der Bereicherung wurden in der folgenden Struktur dargestellt:

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C. Verschärfte Haftung
Die den Bereicherungsschuldner schützende Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB gilt nicht in jedem Fall - sie kommt dem Schuldner nur dann zugute, wenn dieser schutzwürdig ist. Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers in folgenden Fällen nicht der Fall:
  • wenn gegen den Schuldner bereits Klage auf Herausgabe der Bereicherung erhoben wurde, § 818 Abs. 4 BGB;
  • wenn der Schuldner in Kenntnis der Rechtslage oder gesetzes- bzw. sittenwidrig handelte, § 819 BGB;
  • wenn in den Fällen des § 812 I 2 2. Alt. BGB der Erfolgseintritt ungewiss war - § 820 Abs. 1 BGB.

Die in § 818 Abs. 4 BGB genannten "allgemeinen Regeln" sind insbesondere § 291 BGB und § 292 BGB. Wenn die Regeln der verschärften Haftung greifen, kann sich der Bereicherungsschuldner von der Haftung nicht ohne Weiteres befreien. Er haftet insbesondere weiterhin, wenn:
  • er den Untergang oder Verschlechterung der herauszugebenden Sache verschuldet hat, § 292 i. V. m. § 989 BGB;
  • er Nutzungen ziehen konnte aber dies unterlassen hat;
Bei einer Geldschuld ist diese gem. § 291 BGB zu verzinsen.



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