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Handelsgeschäfte


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1. Begriff des Handelsgeschäfts



Der Begriff des Handelsgeschäfts ist geregelt in § 343 HGB. Danach sind Handelsgeschäfte alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Die Kaufmannseigenschaft muss zum Zeitpunkt der Ausführung des Geschäfts gegeben sein und richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1 ff. HGB. Als Geschäft anzusehen ist jede Tätigkeit, die auf Kundgabe des Willens zur Hereiführung eines wirtschaftlichen Erfolgs gerichtet ist. Erfasst sind somit alle Arten von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftlichen Erklärungen.

Das von einem Kaufmann vorgenommene Rechtsgeschäft gilt zudem laut Vermutungsregel in § 344 Abs. 1 HGB im Zweifel als zum Betrieb des Handelsgewerbes gehörend. Die Vermutung des § 344 Abs.1 HGB ist jedoch grundsätzlich widerlegbar bei Erbringen eines gegenteiligen Beweises. Sie gilt jedoch nicht bei gegenteiliger Vereinbarung durch die Parteien sowie bei offensichtlicher Privatheit des Geschäfts, beispielsweise bei familien- oder erbrechtlichen Geschäften. Ergänzend hierzu gelten gemäß § 344 Abs. 2 HGB die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine als im Betrieb seines Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich aus der Urkunde nicht Gegenteiliges ergibt.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/UR1Handelsgeschaefte/Handelsgeschaeft.jpg)


2. Arten von Handelsgeschäften


Handelsgeschäfte lassen sich unterteilen in einseitige und beidseitige Handelsgeschäfte. Bei einem einseitigem Handelsgeschäft ist zumindest eine Partei Kaufmann. Die Vorschriften für Handelsgeschäfte gelten gemäß § 345 HGB auch für einseitige Handelsgeschäfte unter der Voraussetzung, dass das abgeschlossene Geschäft zum Handelsgewerbe des Kaufmanns gehört. Ausnahmen gelten jedoch für:

  • Handelsbrauch, § 346 HGB
  • erhöhter Zinssatz, § 352 Abs.1 HGB
  • kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, § 369HGB
  • Untersuchungs- und Rügepflicht, § 377 HGB.

Ein einseitiges Handelsgeschäft liegt auch vor, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute sind, aber für einen lediglich ein Privatgeschäft abgeschlossen wird. Sind beide Vertragspartner Kaufleute und gehört das abgeschlossene Geschäft zu ihrem Handelsgewerbe, spricht man von einem beidseitigen Handelsgeschäft.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/UR1Handelsgeschaefte/Handelsgeschaefte2.jpg)

3. Handelsbrauch

Gemäß § 346 HGB ist unter Kaufleuten auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Unter Handelsbräuchen versteht man Verkehrssitten, Gewohnheiten und Bräuche, die im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten gelten. Sie stellen weder Rechtsnormen noch Gewohnheitsrecht dar, gelten aber faktisch zwischen Kaufleuten und erlangen besondere Bedeutung bei der Auslegung von Pflichten.
Ergänzend herangezogen werden Handelsbräuche bei der Auslegung von Willenserklärungen. Der Wille oder die Kenntnis des Kaufmanns ist hierbei nicht entscheidend, da § 346 HGB die Geltung von Handelsbräuchen ohne Einschränkung normiert. Handelsbräuche beruhen auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwillen Übung der beteiligten Verkehrskreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum. Ihnen liegt eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde. Beruft sich ein Kaufmann jedoch auf eine Verkehrssitte oder einen Brauch, muss er dessen Bestehen und Bedeutung beweisen.
Einige Handelsklauseln haben mittels Anerkennung von Handelsbräuchen im Geschäftsverkehr eine feste Bedeutung erlangt:
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