Revision history for UR1Handelsfirma
Additions:
Der Maßstab des Irreführungsverbotes ist die objektive Sicht eines Dritten. Eine Täuschungseignung liegt vor, wenn z. B. die Bezeichnung "Euro" im Firmennamen zu einer falschen Vorstellung über die Größe des Unternehmens führt.
Deletions:
Additions:
- Schadensersatz nur aufgrund anderer Vorschriften ({{du przepis="§ 37 Abs. 2 S. 2 HGB"}}):
{{image url="Ansprueche.png"}}
{{image url="Ansprueche.png"}}
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Additions:
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No Differences
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No Differences
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Additions:
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Deletions:
Additions:
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Additions:
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Additions:
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Additions:
- Unterlassungsanspruch gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 2 HGB"}} bei
- unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen
- Rechtsverletzung
- Schadensersatz nur aufgrund anderer Vorschriften ({{du przepis="§ 37 Abs. 2 S. 2 HGB"}})
- Firma kann nicht isoliert veräußert werden gem. {{du przepis="§ 23 HGB"}}
- unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen
- Rechtsverletzung
- Schadensersatz nur aufgrund anderer Vorschriften ({{du przepis="§ 37 Abs. 2 S. 2 HGB"}})
- Firma kann nicht isoliert veräußert werden gem. {{du przepis="§ 23 HGB"}}
Deletions:
- unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen
- Rechtsverletzung
- Schadensersatz nur aufgrund anderer Vorschriften ({{du przepis="§ 37 Abs. 2 S. 2 HGB"}})
- Firma kann nicht isoliert veräußert werden gem. {{du przepis="§ 23 HGB"}}
Additions:
- Unterlassungsanspruch gem. {{du przepis="§ 37 Abs. 2 HGB"}} bei
- unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen
- Rechtsverletzung
- Schadensersatz nur aufgrund anderer Vorschriften ({{du przepis="§ 37 Abs. 2 S. 2 HGB"}})
- Firma kann nicht isoliert veräußert werden gem. {{du przepis="§ 23 HGB"}}
- unbefugtem Firmengebrauch durch einen anderen
- Rechtsverletzung
- Schadensersatz nur aufgrund anderer Vorschriften ({{du przepis="§ 37 Abs. 2 S. 2 HGB"}})
- Firma kann nicht isoliert veräußert werden gem. {{du przepis="§ 23 HGB"}}
Additions:
**Achtung:** Bei Nutzung des bürgerlichen Namens als Firma ist ein Persönlichkeitsrecht des Kaufmanns betroffen. Bei Sach- und Phantasiefirmen (Begriffe werden in Gliederungspunkt 2 erläutert) fehlt der Persönlichkeitsbezug, so dass keine Beschränkungen für fremde Nutzung bestehen.
===4. Ansprüche aus der Firma===
===4. Ansprüche aus der Firma===
Additions:
**Achtung:** Es besteht die Gefahr einer Kollision der Grundsätze! Ein Beispiel wäre, wenn der Kaufmann eine Firma unter fremden Namen führt (Verstoß der Firmenwahrheit). Zulässig wäre dies aber bei einer Geschäftsfortführung (Firmenkontinuität).
Additions:
===f. Firmenausschließlichkeit===
Jede Firma muss sich von allen anderen Firmen desselben Ortes unterscheiden ({{du przepis="§ 30 Abs. 1 HGB"}}). Einzelkaufleute müssen bei gleichen Namen (Vor- und Nachname) mit einer bestehenden Firma einen unterscheidenden Zusatz im Namen führen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 HGB"}} (Prioritätsprinzip). Dasselbe gilt für Zweigniederlassungen am selben Ort gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 3 HGB"}}. Bei unzulässigem Firmengebrauch kann man nach {{du przepis="§ 37 HGB"}} Unterlassung verlangen.
Jede Firma muss sich von allen anderen Firmen desselben Ortes unterscheiden ({{du przepis="§ 30 Abs. 1 HGB"}}). Einzelkaufleute müssen bei gleichen Namen (Vor- und Nachname) mit einer bestehenden Firma einen unterscheidenden Zusatz im Namen führen gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 2 HGB"}} (Prioritätsprinzip). Dasselbe gilt für Zweigniederlassungen am selben Ort gem. {{du przepis="§ 30 Abs. 3 HGB"}}. Bei unzulässigem Firmengebrauch kann man nach {{du przepis="§ 37 HGB"}} Unterlassung verlangen.
Additions:
Die Firma muss durch die Eintragung in das Handelsregister gem. {{du przepis="§ 29 HGB"}} öffentlich bekannt gemacht werden. Gleiches gilt auch im Falle einer Änderung ({{du przepis="§ 31 Abs. 1 HGB"}}) oder wenn die Firma erlischt ({{du przepis="§ 31 Abs. 2 HGB"}}). Die Firma muss auf allen Geschäftsbriefen enthalten sein gem. {{du przepis="§ 37a Abs. 1 HGB"}}.
Additions:
= Ableitung aus dem Grundsatz der Firmenwahrheit
Ein Kaufmann darf für dasselbe Unternehmen nur eine einzige Firma führen. Damit werden Täuschungen im Rechtsverkehr vermieden. Ausnahme: Zur Unterscheidung von mehreren Filialen die zum selben Unternehmen gehören, ist eine Nummerierung oder zusätzliche Ortsbezeichnung zulässig.
===e. Firmenöffentlichkeit===
Ein Kaufmann darf für dasselbe Unternehmen nur eine einzige Firma führen. Damit werden Täuschungen im Rechtsverkehr vermieden. Ausnahme: Zur Unterscheidung von mehreren Filialen die zum selben Unternehmen gehören, ist eine Nummerierung oder zusätzliche Ortsbezeichnung zulässig.
===e. Firmenöffentlichkeit===
Additions:
- Wechselt der Unternehmensträger eines Unternehmens, ist die Firmenfortführung nach {{du przepis="§ 22 Abs. 1 HGB"}} zulässig, wenn der bisherige Unternehmensträger (= Geschäftsinhaber) oder dessen Erben ausdrücklich eingewilligt haben.
Deletions:
Additions:
===d. Firmeneinheit===
Additions:
- Bei Änderungen im Gesellschafterbestand ist eine Fortführung der Firma gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 HGB"}} zulässig. Ist der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, wird für die Fortführung der Firma die ausdrückliche Einwillung des Gesellschafters oder seiner Erben benötigt ({{du przepis="§ 24 Abs. 2 HGB"}}).
Deletions:
Additions:
- Bei Änderungen im Gesellschafterbestand ist eine Fortführung der Firma gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 HGB"}} zulässig. Ist der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, wird für die Fortführung der Firma die ausdrückliche Einwillung des Gesellschafters oder seiner Erben benötigt.
Deletions:
Additions:
- Namenswechsel des Inhabers gem. {{du przepis="§ 21 HGB"}}
- Nach Verheiratung oder Scheidung
- Sonstige Namensänderung
- Inhaberwechsel in dem Unternehmen
- Wenn sich der Unternehmensträger des Unternehmens ändert, ist die Firmenfortführung nach {{du przepis="§ 22 Abs. 1 HGB"}} zulässig, wenn der bisherige Unternehmensträger (= Geschäftsinhaber) oder dessen Erben ausdrücklich eingewilligt haben.
- Bei Änderungen im Gesellschafterbestand ist eine Fortführung der Firma gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 HGB"}} zulässig. Ist der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, wird für die Fortführung der Firma die ausdrückliche Einwillung des Gesellschafters oder seiner Erben benötigt
- Nach Verheiratung oder Scheidung
- Sonstige Namensänderung
- Inhaberwechsel in dem Unternehmen
- Wenn sich der Unternehmensträger des Unternehmens ändert, ist die Firmenfortführung nach {{du przepis="§ 22 Abs. 1 HGB"}} zulässig, wenn der bisherige Unternehmensträger (= Geschäftsinhaber) oder dessen Erben ausdrücklich eingewilligt haben.
- Bei Änderungen im Gesellschafterbestand ist eine Fortführung der Firma gem. {{du przepis="§ 24 Abs. 1 HGB"}} zulässig. Ist der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma enthalten, wird für die Fortführung der Firma die ausdrückliche Einwillung des Gesellschafters oder seiner Erben benötigt
Deletions:
Additions:
Die Firma bleibt bestehen auch bei
- Namenswechsel des Inhabers gem. {{du przepis="§ 21 HGB"}}
- Namenswechsel des Inhabers gem. {{du przepis="§ 21 HGB"}}
Deletions:
Additions:
- Die Firma bleibt bestehen auch bei
Additions:
===c. Firmenbeständigkeit===
Deletions:
Additions:
{{image url="Rechtsformzusatz.png"}}
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Additions:
- Zwingender Rechtsformzusatz gem. {{du przepis="§ 19 HGB"}}
Additions:
__Zwingende Rechtsformzusätze__
Additions:
- Aber: Keine Prüfung im Registerverfahren, Berücksichtigung nur bei Ersichtlichkeit gem. {{du przepis="§ 18 Abs. 2 S. 2 HGB"}}
Additions:
Der Maßstab des Irreführungsverbotes ist die objektive Sicht eines Dritten.
Additions:
- Keine Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
Deletions:
Additions:
- Keine Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
- Wesentlichkeit der Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise
- Wesentlichkeit der Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise
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-> Wesentlichkeit der Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise
Additions:
-> Keine Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
-> Wesentlichkeit der Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise
-> Wesentlichkeit der Angaben für die angesprochenen Verkehrskreise
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__Gesetzliche Vorgaben__
- Irreführungsverbot {{du przepis="§ 18 Abs. 2 S. 1 HGB"}}
Keine Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
- Irreführungsverbot {{du przepis="§ 18 Abs. 2 S. 1 HGB"}}
Keine Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
Additions:
===a. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft===
===b. Firmenwahrheit===
===b. Firmenwahrheit===
Deletions:
===5. Firmenwahrheit===
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===5. Firmenwahrheit===
Additions:
Begriffsdefinitionen:
**Personenfirma:** Name des Unternehmensträgers, i. d. R. vom Kaufmann und bei Gesellschaften der Name der Gesellschafter.
**Sachfirma:** Beinhaltet den Unternehmensgegenstand (z. B. Spielwaren) und manchmal auch die Ortsbezeichnung (z. B. Spielwaren Schmalkalden GmbH).
**Phantasiefirma:** Verwendung von Phantasiebezeichnungen, die man nicht direkt dem Unternehmensinhaber und Unternehmensgegenstand zuordnen kann.
- Ein Unterschied im Gesellschaftszusatz reicht nicht aus. (z. B. Meyer Beton KG und Meyer Beton GmbH)
- Bei verbreiteten Familiennamen und Gattungsbezeichnungen ist eine Unterscheidungskraft nicht vorhanden.
**Personenfirma:** Name des Unternehmensträgers, i. d. R. vom Kaufmann und bei Gesellschaften der Name der Gesellschafter.
**Sachfirma:** Beinhaltet den Unternehmensgegenstand (z. B. Spielwaren) und manchmal auch die Ortsbezeichnung (z. B. Spielwaren Schmalkalden GmbH).
**Phantasiefirma:** Verwendung von Phantasiebezeichnungen, die man nicht direkt dem Unternehmensinhaber und Unternehmensgegenstand zuordnen kann.
- Ein Unterschied im Gesellschaftszusatz reicht nicht aus. (z. B. Meyer Beton KG und Meyer Beton GmbH)
- Bei verbreiteten Familiennamen und Gattungsbezeichnungen ist eine Unterscheidungskraft nicht vorhanden.
Deletions:
**Personenfirma:**
-
Additions:
{{du przepis="§ 18 Abs. 1 HGB"}}: Die Firma muss **geeignet gekennzeichnet** und **unterscheidungskräftig** sein bzgl. der Wahl einer Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma.
**Begriffsdefinitionen:**
**Personenfirma:**
**Kennzeichnungseignung:**
- **Achtung:** Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma ist nicht mit der Marke zu verwechseln! Die Marke i. S. d. MarkenG dient der Identifizierung und Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen.
**Unterscheidungskraft:**
- Die Firma soll eine Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen wecken.
- Die Unterscheidungskraft ist regelmäßig gegeben. Ausnahmen: Bei Gleichnamigen und Sachfirmen.
-
**Begriffsdefinitionen:**
**Personenfirma:**
**Kennzeichnungseignung:**
- **Achtung:** Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma ist nicht mit der Marke zu verwechseln! Die Marke i. S. d. MarkenG dient der Identifizierung und Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen.
**Unterscheidungskraft:**
- Die Firma soll eine Assoziation mit einem bestimmten Unternehmen wecken.
- Die Unterscheidungskraft ist regelmäßig gegeben. Ausnahmen: Bei Gleichnamigen und Sachfirmen.
-
Deletions:
- **Achtung:** Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma nicht mit der Marke verwechseln!
- //Rest kommt noch//
Additions:
- Die Firma ist der einzige Name der Handelsgesellschaft.
- //Rest kommt noch//
- //Rest kommt noch//
Additions:
- Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträger bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
- **Achtung:** Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma nicht mit der Marke verwechseln!
- **Achtung:** Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma nicht mit der Marke verwechseln!
Deletions:
- **Achtung:** Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma nicht mit der Marke verwechseln!
Additions:
- Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträger bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
- **Achtung:** Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma nicht mit der Marke verwechseln!
- **Achtung:** Der Name der Firma muss aus Worten bestehen und nicht aus Bildzeichen. Die Firma nicht mit der Marke verwechseln!
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**Voraussetzungen: **
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**Prinzipien:**
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**Prinzipien:**
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**Prinzipien:**
===4. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft===
===4. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft===
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===4 Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft===
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Additions:
{{image url="Prinzipien.png"}}
Additions:
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Additions:
hier kommt die Abbildung
Deletions:
2. Firmenbeständigkeit, §§ 21, 24 HGB
3. Firmeneinheit
4. Firmenöffentlichkeit, §§ 29, 31 HGB
5. Firmenausschließlichkeit, {{du przepis="§ 30 Abs. 1 HGB"}}
Additions:
===4 Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft===
Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträger bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträger bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
Deletions:
Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträgern bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
Additions:
===3.1 Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft===
Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträgern bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
Die Verbindung von Unternehmen und Unternehmensträgern bedarf der Publizität. Der Unternehmensträger muss daher eindeutig gekennzeichnet sein. Es muss erkennbar sein, dass die Handlungen des Unternehmensträgers in Zusammenhang zum Unternehmen stehen.
No Differences
Additions:
{{du przepis="§ 18 Abs. 1 HGB"}}: geeignete Kennzeichnung und Unterscheidungskraft
Deletions:
No Differences
Additions:
Voraussetzungen:
- {{du przepis="§ 18 Abs. 1 HGB"}}: geeignete Kennzeichnung und Unterscheidungskraft
Prinzipien:
1. Firmenwahrheit, §§ 18 Abs. 2, 19 HGB
2. Firmenbeständigkeit, §§ 21, 24 HGB
3. Firmeneinheit
4. Firmenöffentlichkeit, §§ 29, 31 HGB
5. Firmenausschließlichkeit, {{du przepis="§ 30 Abs. 1 HGB"}}
- {{du przepis="§ 18 Abs. 1 HGB"}}: geeignete Kennzeichnung und Unterscheidungskraft
Prinzipien:
1. Firmenwahrheit, §§ 18 Abs. 2, 19 HGB
2. Firmenbeständigkeit, §§ 21, 24 HGB
3. Firmeneinheit
4. Firmenöffentlichkeit, §§ 29, 31 HGB
5. Firmenausschließlichkeit, {{du przepis="§ 30 Abs. 1 HGB"}}
Additions:
===2. Abweichung zwischen Firma und Name===
Im Regelfall stimmt die Firma mit dem bürgerlichen Namen des Kaufmanns überein.
{{du przepis="§ 18 Abs. 1 HGB"}}: Die Firma muss** geeignet gekennzeichnet** und **unterscheidungskräftig** sein bzgl. der Wahl einer Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma.
===3. Grundsätze der Firmenbildung===
Im Regelfall stimmt die Firma mit dem bürgerlichen Namen des Kaufmanns überein.
{{du przepis="§ 18 Abs. 1 HGB"}}: Die Firma muss** geeignet gekennzeichnet** und **unterscheidungskräftig** sein bzgl. der Wahl einer Personenfirma, Sachfirma oder Phantasiefirma.
===3. Grundsätze der Firmenbildung===
Additions:
{{du przepis="§ 17 Abs. 1 HGB"}}: Die Firma ist der **Name des Kaufmanns** im Geschäftsverkehr unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt.
{{du przepis="§ 17 Abs. 2 HGB"}}: Unter der Firma kann der Kaufmann klagen oder verklagt werden.
**Wichtig!:** Rechtlich gesehen gibt es eine Unterscheidung zwischen der Firma und dem Unternehmen. Das Unternehmen ist nicht selbst rechtsfähig und benötigt zudem eine rechtsfähige Person als Unternehmensträger.
{{du przepis="§ 17 Abs. 2 HGB"}}: Unter der Firma kann der Kaufmann klagen oder verklagt werden.
**Wichtig!:** Rechtlich gesehen gibt es eine Unterscheidung zwischen der Firma und dem Unternehmen. Das Unternehmen ist nicht selbst rechtsfähig und benötigt zudem eine rechtsfähige Person als Unternehmensträger.