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Dies ist eine alte Version von UR1FallloesungFertighaus erstellt von Jorina Lossau am 2013-10-18 13:13:11.
Fallbeispiele Gesellschaftsrecht - Falllösung
Fall 9Der A und B KG, die sich auf Herstellung und Vertrieb von Fertighäusern spezialisiert hat, gehören neben den Komplementären A und B die Kommanditisten C und D an. Die Beiträge der Komplementäre betragen je 300.000 €, die – mit dem gleichen Betrag als Einlagen im Handelsregister eingetragenen – Beiträge der Kommanditisten je 150.000 €. Alle Beiträge sind von den Gesellschaftern in voller Höhe an die KG geleistet worden. Es ist beabsichtigt, aus der KG eine GmbH auszugründen. Der Gegenstand des Unternehmens der GmbH soll in Fortführung des von der KG betriebenen Handelsgewerbes die Herstellung und der Vertrieb von Fertighäusern sowie aller damit zusammenhängender Geschäfte sein. Gesellschafter der GmbH sollen die Gesellschafter der KG im Verhältnis ihrer Beiträge in der KG werden. Der Zweck der KG soll sich darauf beschränken, die Grundstücke, einschließlich von Fabrikgebäuden und Lagerhallen mit einem Buchwert von insgesamt 1,5 Mio. €, an die GmbH zu verpachten und zu verwalten. Das übrige Vermögen der KG soll auf die GmbH übertragen werden. Vor Durchführung dieses Plans möchten die Gesellschafter der KG wissen,2. ob nach der Durchführung des Planes die GmbH mit „A & B GmbH“ und die KG weiterhin mit „A und B KG“ firmieren kann sowie 3. ob nach Durchführung des Planes die GmbH, die KG bzw. sie, die Gesellschafter der KG selbst den Lieferanten der KG für bereits bestehende Forderungen gegen die KG haften. |
Formulierungsvorschlag Fall 9
1. Übertragung von Gesellschaftsvermögen der KG auf die GmbH bei oder nach deren Gründung unter Anrechnung auf die Stimmeinlagen der Gesellschafter
1.1 Übertragung bei Gründung der GmbH
1.1.1 Bei der Gründung der GmbH kann das Gesellschaftsvermögen der KG, soweit geplant, zum einen dadurch unter Anrechnung auf die Stammeinlagen der Gesellschafter Gesellschaftsvermögen der GmbH werden, dass A und B wertmäßig je ein Drittel und C und D wertmäßig je ein Sechstel der Vermögensgegenstände, die Gesellschaftsvermögen der GmbH werden sollen, aus dem Gesellschaftsvermögen der KG entnehmen und aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GmbH entsprechend §§ 5 IV, 7 III GmbHG auf die Vor-GmbH übertragen. Mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister wird dieses Vermögen Gesellschaftsvermögen der GmbH.
1.1.2 Bei der Gründung der GmbH kann das Gesellschaftsvermögen der KG, soweit geplant, zum anderen dadurch unter Anrechnung auf die Stammeinlagen der Gesellschafter Gesellschaftsvermögen der GmbH werden, dass die KG den Teil des Gesellschaftsvermögens, der Gesellschaftsvermögen der GmbH werden soll, aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GmbH entsprechend §§ 5 IV, 7 III GmbHG zugunsten von A, B, C und D im Verhältnis ihrer Beiträge in der KG auf die Vor-GmbH überträgt. Entgegen ihrem Wortlaut beziehen die §§ 5 IV, 7 III GmbHG sich nicht nur auf Sacheinlagen, sondern auch auf Sachübernahmen. Mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister wird dieses Vermögen Gesellschaftsvermögen der GmbH.
1.2 Nach der Gründung der GmbH kann das Gesellschaftsvermögen der KG, soweit geplant, nach § 56 GmbHG nur im Wege einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen in entsprechender Weise wie bei der Gründung, also durch die Gesellschafter der GmbH nach anteiligen Ent-nahmen aus dem Gesellschaftsvermögen der KG oder für die Gesellschafter der GmbH durch die KG ungeteilt aus deren Gesellschaftsvermögen auf die GmbH übertragen werden.
1.3 Das Gesellschaftsvermögen der KG kann, soweit geplant, bei oder nach der Gründung der GmbH unter Anrechnung auf die Stammeinlagen der Gesellschafter Gesellschaftsvermögen der GmbH werden.
Ergebnis: Die Übertragung des Gesellschaftsvermögens der KG bei der Gründung der GmbH ist vorzuziehen, weil dann die Gesellschafter ihre Stammeinlagen ausschließlich mit dem Vermögen der KG einbringen können, das Vermögen der GmbH werden soll.
2. Firmierung der GmbH mit „A & B GmbH“ und der KG mit „A und B KG“ nach Durchführung des Planes
2.1 Die GmbH kann nach der Durchführung des Planes mit „A & B GmbH“ firmieren, weil sie das Handelsgewerbe der KG nicht zeitweise übernommen, sondern entsprechend § 22 I HGB auf Dauer erworben hat und dementsprechend die Firma nach § 4 GmbHG unter Beachtung von §§ 6 I, 18 I, II HGB nach Ersetzung des Firmenzusatzes KG durch den Firmenzusatz GmbH unverändert als „ A & B GmbH“ fortführen kann.
2.2 Firma der KG nach Durchführung des Planes
2.2.2 Die KG kann wegen der Übertragung des von ihr betriebenen Handelsgewerbes mit der Firma „A & B KG“ auf die GmbH nicht weiterhin mit dieser Firma firmieren.
2.2.3 Die KG kann wegen § 30 I HGB nicht die Firma „A & B KG“ neu wählen, weil die Firmenzusätze KG und GmbH nicht hinreichend unterscheidungskräftig sind.
Ergebnis: Die GmbH kann nach der Durchführung des Planes mit „A & B GmbH“ firmieren; die KG muss dagegen eine andere, unterscheidungskräftige Firma wählen.
3. Haftung der GmbH, der KG bzw. der Gesellschafter der KG nach Durchführung des Planes für zuvor entstandene Verbindlichkeiten der KG
3.1 Die GmbH haftet für vor der Durchführung des Planes entstandene Verbindlichkeiten der KG nach § 25 I HGB, weil sie das von der KG erworbene Handelsgewerbe unter der bisherigen Firma fortführt und eine hiervon abweichende Vereinbarung nach § 25 II HGB nicht getroffen werden soll.
3.2 Die KG haftet für vor der Durchführung des Planes entstandene Verbindlichkeiten ungeachtet der Übertragung des Handelsgewerbes auf die GmbH weiter.
3.3 Haftung der Gesellschafter der KG
3.3.1 A und B haften als persönlich haftende Gesellschafter der KG für die vor der Durchführung des Planes entstandenen Verbindlichkeiten der KG nach §§ 161 II, 128 HGB weiter.
3.3.2 C und D haften nach §§ 171 I, 161 II, 128 HGB für die vor der Durchfüh-rung des Planes entstandenen Verbindlichkeiten der KG maximal bis zu dem Betrag, der für sie im Handelsregister als Einlage eingetragen ist; ihre Haftung ist nach § 171 I HGB ausgeschlossen, weil sie ihre Beiträge an die KG geleistet haben. Die Haftung ist aber nach § 172 IV 1 HGB insoweit wieder aufgelebt, als sie Vermögensgegenstände aus dem Gesellschaftsvermögen der KG entnommen haben bzw. die KG für sie solche Vermögensgegenstände auf die Vor-GmbH oder die gegründete GmbH unter Anrechnung auf die Stammeinlagen übertragen hat.
Ergebnis: Die GmbH, die KG und deren persönlich haftende Gesellschafter haften für die vor der Durchführung des Planes begründeten Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt. Die Kommanditisten C und D haften höchstens bis zu dem Betrag, zu dem ihre Haftung wieder aufgelebt ist.
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