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Fallbeispiele Gesellschaftsrecht


Fall 11

Die aus S als Komplementär und R als Kommanditist mit vollständig erbrachter Einlage bestehende S Logistik-KG nimmt im Januar 1997 den A als weiteren Kommanditist auf. Zur Vergrößerung des Fuhrparks bringt A, der sich selbst zur Ruhe setzen will, als Einlage zwei Lastwagen, von denen einer einen Zeitwert von 45.000 € und der andere von 32.000 € hat, sowie einen Kleintransporter mit einem Wert von 15.000 € durch Über-eignung an die S-KG ein. Die S, R und A bewerten im Gesellschaftsvertrag den ersten Lkw mit 40.000 €, den zweiten mit 20.000 € und den Transporter mit 15.000 €. Zwei Monate später vereinbaren S und R das Ausscheiden des letzteren aus der S-KG aus Altersgründen und die Rückabwicklung seiner Beteiligung. Erst im Dezember 1997 erfährt A vom Ausscheiden des R und erklärt gegenüber S und R sein Einverständnis dazu. Im Handelsregister wird Anfang März 1998 für A eine Einlage von 75.000 € eingetragen; gleichzeitig wird das Ausscheiden von R im Handelsregister eingetragen. En-de des gleichen Monats tritt B im Einverständnis mit S und A in das Unternehmen S-KG als Kommanditist ein, wobei er das Geld für seine Einlage von 25.000 € von S geschenkt bekommen hat. Sein Eintritt wird versehentlich erst vier Monate später zum Handelsregister angemeldet, eingetragen und bekannt gemacht. 2000 erhält B, nachdem der Betrag seiner Einlage einverständlich intern und im Handelsregister auf 250.000 € heraufgesetzt worden ist, Geschäftsführungsbefugnis und Prokura. C hatte zuvor die auf ihn entfallenden Gewinne aus den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlt bekommen. Für 2000 sind für B auf seinen Kapitalanteil 40.000 € Gewinn, im nächsten Jahr 60.000 € Verlust und wiederum im Folgejahr 100.000 € Gewinn verbucht worden. Ausbezahlt wurden B von der Gesellschaft ab 2000 nur das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte, der Tätigkeit von B als Geschäftsführer angemessene Gehalt von 5.000 € monatlich. W steht gegen die S-KG noch aus 1996 eine Forderung in Höhe von 80.000 € zu. X hat gegen die S-KG eine Forderung in Höhe von 45.000 € aus dem November 1997. Y hat eine Forderung gegen die S-KG in Höhe von 60.000 € aus dem April 1998. Z hat gegen die S-KG eine Forderung in Höhe von 100.000 € aus 2002, für die sich B in Höhe von 80.000 € selbstschuldnerisch schriftlich verbürgt hat. E, wird von W, X, Y und Z mit der Einziehung der noch nicht verjährten Forderungen betraut, fragt im April 2003,

1. ob A für die Forderungen von W, X, Y und Z in Anspruch genommen werden kann, auch wenn durch einen Verkehrsunfall ohne Verschulden des A der Transporter noch vor Einbringung in das Unternehmen zerstört wird,

2. ob R noch für die Forderung des W und des X haftet,

3. ob und in welcher Höhe B für die Forderungen von W, X, Y und Z haftet, sowie

4. ob es für W, X, Y und Z vorteilhaft ist, wenn E bei der Einziehung der Forderungen bei B eine bestimmte Reihenfolge beachtet.






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