Revision history for TutBuchfuehrungSS15GOB
Additions:
§ 243 (1-3) || Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein ||
Deletions:
Additions:
§ 238 (1) HGB ||Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann ||
§ 238 (1) HGB || Keine Buchung ohne Beleg! ||
§ 239 (2) HGB || Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
§ 238 (1) HGB || Keine Buchung ohne Beleg! ||
§ 239 (2) HGB || Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
Deletions:
§238 (1) HGB || Keine Buchung ohne Beleg! ||
§239 (2) HGB || Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
Additions:
§238 (1) HGB ||Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann ||
§§ 239 (1), 244 HGB ||Der Jahresabschluss ist in einer lebenden Sprache und in Euro aufzustellen ||
{{du przepis="§ 239 (3) HGB"}} || Änderungen müssen feststellbar sein ||
{{du przepis="§ 239 (2) HGB"}} ||Sachliche und rechnerische richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
{{du przepis="§ 239 (2) HGB"}} ||Aufzeichnungen müssen vollständig sein ||
§238 (1) HGB || Keine Buchung ohne Beleg! ||
§239 (2) HGB || Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
{{du przepis="§ 239 (4) HGB"}} || Organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen vor Verlust ||
{{du przepis="§ 252 (1) HGB"}} || Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres ||
{{du przepis="§ 246 (1) HGB"}} ||Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig ausgewiesen sein ||
{{du przepis="§ 265 (1) HGB"}} || Die Darstellungsform und Gliederung der Bilanz und GuV sind beizubehalten ||
{{du przepis="§ 246 (2) HGB"}} || Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträgen ||
{{du przepis="§ 252 (1) HGB"}} || Eher pessimistische Bewertung bei Unsicherheit; Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip ||
{{du przepis="§ 252 (1) HGB"}} || AW und ER des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. ||
- Einzelbewertung § 252 (1) HGB
- Anschaffungs-kostenprinzip {{du przepis="§ 253 HGB"}} ||Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten.
§§ 239 (1), 244 HGB ||Der Jahresabschluss ist in einer lebenden Sprache und in Euro aufzustellen ||
{{du przepis="§ 239 (3) HGB"}} || Änderungen müssen feststellbar sein ||
{{du przepis="§ 239 (2) HGB"}} ||Sachliche und rechnerische richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
{{du przepis="§ 239 (2) HGB"}} ||Aufzeichnungen müssen vollständig sein ||
§238 (1) HGB || Keine Buchung ohne Beleg! ||
§239 (2) HGB || Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
{{du przepis="§ 239 (4) HGB"}} || Organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen vor Verlust ||
{{du przepis="§ 252 (1) HGB"}} || Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres ||
{{du przepis="§ 246 (1) HGB"}} ||Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig ausgewiesen sein ||
{{du przepis="§ 265 (1) HGB"}} || Die Darstellungsform und Gliederung der Bilanz und GuV sind beizubehalten ||
{{du przepis="§ 246 (2) HGB"}} || Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträgen ||
{{du przepis="§ 252 (1) HGB"}} || Eher pessimistische Bewertung bei Unsicherheit; Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip ||
{{du przepis="§ 252 (1) HGB"}} || AW und ER des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. ||
- Einzelbewertung § 252 (1) HGB
- Anschaffungs-kostenprinzip {{du przepis="§ 253 HGB"}} ||Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten.
Deletions:
§§ 239(1), 244 HGB ||Der Jahresabschluss ist in einer lebenden Sprache und in Euro aufzustellen ||
{{du przepis="§ 239(3) HGB"}} || Änderungen müssen feststellbar sein ||
{{du przepis="§ 239(2) HGB"}} ||Sachliche und rechnerische richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
{{du przepis="§ 239(2) HGB"}} ||Aufzeichnungen müssen vollständig sein ||
§238(1) HGB || Keine Buchung ohne Beleg! ||
§239(2) HGB || Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
{{du przepis="§ 239(4) HGB"}} || Organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen vor Verlust ||
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres ||
{{du przepis="§ 246(1) HGB"}} ||Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig ausgewiesen sein ||
{{du przepis="§ 265(1) HGB"}} || Die Darstellungsform und Gliederung der Bilanz und GuV sind beizubehalten ||
{{du przepis="§ 246(2) HGB"}} || Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträgen ||
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || Eher pessimistische Bewertung bei Unsicherheit; Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip ||
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || AW und ER des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. ||
- Einzelbewertung §252(1) HGB
- Anschaffungs-kostenprinzip §253 HGB ||Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten.
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||**{{files download="GoB.pdf"text="PDF Dokument Grundsätze GoB"}}**||
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||**{{files download="GOB.pdf"text="PDF Dokument Grundsätze GoB"}}**||
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===Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)===
||**Nachprüfbarkeit**
§238(1) HGB ||Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann ||
||**Klarheit**
§§ 239(1), 244 HGB ||Der Jahresabschluss ist in einer lebenden Sprache und in Euro aufzustellen ||
||**Übersichtlichkeit**
{{du przepis="§ 239(3) HGB"}} || Änderungen müssen feststellbar sein ||
||**Richtigkeit**
{{du przepis="§ 239(2) HGB"}} ||Sachliche und rechnerische richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
||**Vollständigkeit**
{{du przepis="§ 239(2) HGB"}} ||Aufzeichnungen müssen vollständig sein ||
|| **Belegprinzip**
§238(1) HGB || Keine Buchung ohne Beleg! ||
||**Ordnungsmäßigkeit**
§239(2) HGB || Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
||** Sicherheit**
{{du przepis="§ 239(4) HGB"}} || Organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen vor Verlust ||
||**Bilanzklarheit**
§ 243(1-3) || Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein ||
||**Bilanzidentität**
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres ||
||**Bilanzvollständigkeit**
{{du przepis="§ 246(1) HGB"}} ||Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig ausgewiesen sein ||
||**Darstellungsstetigkeit**
{{du przepis="§ 265(1) HGB"}} || Die Darstellungsform und Gliederung der Bilanz und GuV sind beizubehalten ||
||**Saldierungsverbot**
{{du przepis="§ 246(2) HGB"}} || Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträgen ||
||**Vorsichtsprinzip**
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || Eher pessimistische Bewertung bei Unsicherheit; Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip ||
||**Periodenabgrenzung**
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || AW und ER des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. ||
||** Nachprüfbarkeit**
- Einzelbewertung §252(1) HGB
- Anschaffungs-kostenprinzip §253 HGB ||Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten.
Die AHK bzw. HK bilden die Bewertungsobergrenze ||
===Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)===
||**Nachprüfbarkeit**
§238(1) HGB ||Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann ||
||**Klarheit**
§§ 239(1), 244 HGB ||Der Jahresabschluss ist in einer lebenden Sprache und in Euro aufzustellen ||
||**Übersichtlichkeit**
{{du przepis="§ 239(3) HGB"}} || Änderungen müssen feststellbar sein ||
||**Richtigkeit**
{{du przepis="§ 239(2) HGB"}} ||Sachliche und rechnerische richtige Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
||**Vollständigkeit**
{{du przepis="§ 239(2) HGB"}} ||Aufzeichnungen müssen vollständig sein ||
|| **Belegprinzip**
§238(1) HGB || Keine Buchung ohne Beleg! ||
||**Ordnungsmäßigkeit**
§239(2) HGB || Chronologische und zeitnahe Verbuchung der Geschäftsvorfälle ||
||** Sicherheit**
{{du przepis="§ 239(4) HGB"}} || Organisatorische Maßnahmen zur Sicherung aller Aufzeichnungen und Unterlagen vor Verlust ||
||**Bilanzklarheit**
§ 243(1-3) || Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein ||
||**Bilanzidentität**
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || Eröffnungsbilanz = Schlussbilanz des Vorjahres ||
||**Bilanzvollständigkeit**
{{du przepis="§ 246(1) HGB"}} ||Sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden sowie Aufwendungen und Erträge müssen vollständig ausgewiesen sein ||
||**Darstellungsstetigkeit**
{{du przepis="§ 265(1) HGB"}} || Die Darstellungsform und Gliederung der Bilanz und GuV sind beizubehalten ||
||**Saldierungsverbot**
{{du przepis="§ 246(2) HGB"}} || Keine Aufrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträgen ||
||**Vorsichtsprinzip**
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || Eher pessimistische Bewertung bei Unsicherheit; Imparitätsprinzip, Realisationsprinzip, Niederstwertprinzip, Höchstwertprinzip ||
||**Periodenabgrenzung**
{{du przepis="§ 252(1) HGB"}} || AW und ER des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. ||
||** Nachprüfbarkeit**
- Einzelbewertung §252(1) HGB
- Anschaffungs-kostenprinzip §253 HGB ||Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten.
Die AHK bzw. HK bilden die Bewertungsobergrenze ||