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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 90
Gleichstellungsbestellung




Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Quelle










Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


§ 90 enthält die übliche Gleichstellungsbestimmung.


3. Verwaltungsvorschrift







B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 90.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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