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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 83 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden |
Marktüberwachungsbehörden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind 1. die obere Bauaufsichtsbehörde als obere Marktüberwachungsbehörde, 2. die oberste Bauaufsichtsbehörde als oberste Marktüberwachungsbehörde, 3. das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde*) . *) Nr. 3 tritt gemäß § 93 Nr. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in Kraft tritt. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte1. Historie2. Gesetzesbegründung§ 83 regelt den Aufbau der Marktüberwachungsbehörden. Wesentlich ist dabei die Aufgabenverteilung zwischen den Marktüberwachungsbehörden in Thüringen und den anderen Ländern einerseits und dem Deutschen Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde andererseits. Soweit die Aufgaben der Marktüberwachung durch die Länder wahrzunehmen sind, wird ein lediglich zweistufiger Aufbau gewählt. Die Durchführung der Marktüberwachung verlangt einerseits spezielle Kenntnisse auf den Gebieten des europäischen Bauproduktenrechts und der Bautechnik. Auf der anderen Seite handelt es sich um eine Aufgabe, die einen verhältnismäßig geringen Gesamtumfang von zunächst zwei bis drei Vollzeitstellen aufweist. Da auch Synergieeffekte mit anderen bauaufsichtlichen Aufgaben nicht zu erwarten sind, wäre eine Aufteilung der Zuständigkeiten auf die unteren Bauaufsichtsbehörden nicht sachgerecht. 3. VerwaltungsvorschriftB. Normauslegung |
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 83.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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