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Thüringer Bauordnung [ThürBO]
Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune
§ 7 Teilung von Grundstücken |
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften widersprechen.
(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abgewichen werden, ist § 66 entsprechend anzuwenden.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Quelle
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
2014
Die Teilung eines Grundstücks ist zwar seit dem Jahr 2004 nicht mehr genehmigungsbedürftig. Sie kann aber gleichwohl Auswirkungen auf bauordnungsrechtliche Belange haben. Daher stellt Absatz 1 klar, dass auch durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine bauordnungswidrigen Verhältnisse entstehen dürfen.Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung nach § 66 getroffen werden muss, wenn durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende Verhältnisse entstehen. Die Verantwortung für die Einhaltung der materiellen Anforderungen der Thüringer Bauordnung trägt ebenso wie bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 60 der Veranlasser der Grundstücksteilung. Da bei einem Verstoß gegen materielle Anforderungen ein Grundstücksteil nach der Teilung nicht mehr bebaubar sein kann, sollten die Beteiligten, insbesondere der Käufer, zur Vermeidung unnötiger Kosten im Vorfeld fachkundigen Rat einholen.
Da eine materiell-rechtlich unzulässige Teilung das bebaute Grundstück beziehungsweise die vorhandene Bebauung wertlos machen kann, geht ein Käufer dieses Grundstücks ein erhebliches Risiko ein. Daher haben er und die anderen Beteiligten die Möglichkeit, ein Zeugnis über die Zulässigkeit der Teilung zu beantragen.
Thüringer Landtag Drucksache 5/5768
3. Verwaltungsvorschrift
7.1 Bei der Beurteilung, ob durch eine Grundstücksteilung bauordnungswidrige Verhältnisse entstehen, sind insbesondere die Lage an öffentlichen Verkehrsflächen (§ 4), die Abstandsflächen (§ 6), die Zuordnung von Nebenanlagen wie Stellplätzen (§ 49) und Brandschutzbestimmungen von Bedeutung.
7.3 Ein Zeugnis über die baurechtliche Unbedenklichkeit ist auf Antrag eines Beteiligten von der Bauaufsichtsbehörde auszustellen. Beteiligte sind Eigentümer und Erwerber, nicht aber z.B. Notare oder Vermessungsstellen.
VollzBekThürBO
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 7.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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