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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 67 Bauantrag und Bauvorlagen |
(1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. (2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. (3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung des Bauvorhabens auf die Umgebung verlangt werden, dass es in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird. (4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 54 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben gefordert werden. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Absatz 1 bestimmt, dass der Bauantrag schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen ist. Damit ist nach § 3a Abs. 2 ThürVwVfG auch die Einreichung in elektronischer Form zulässig. Diese kann aber in einer Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 3 ausgeschlossen werden.
Nach Absatz 2 sind zusammen mit dem Bauantrag alle Unterlagen für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags einzureichen. Die Konkretisierung dieser Forderung erfolgt in der aufgrund des § 87 Abs. 3 erlassenen Thüringer Bauvorlagenverordnung. Dabei kann auch eine Differenzierung nach der Art des bauaufsichtlichen Verfahrens erfolgen.
Das in Absatz 3 geregelte Verlangen, ein Bauvorhaben in geeigneter Weise auf dem Grundstück darzustellen, wird sich angesichts der damit verbundenen Kosten auf Einzelfälle beschränken. Vorrangig werden Fotomontagen und andere elektronische Möglichkeiten der Visualisierung in Betracht kommen.
Absatz 4 verlangt, dass der Bauantrag und die Bauvorlagen unterschrieben werden. Dies dient zum einen der Gewährleistung der in Absatz 1 verlangten schriftlichen Antragstellung und soll zum anderen belegen, dass die planenden Personen nach § 54 die Verantwortung für die unterschriebenen Unterlagen übernehmen. Die Bauaufsichtsbehörden können zusätzlich den Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben verlangen. Dadurch kann vermieden werden, dass sich die Bauaufsichtsbehörden mit Bauvorhaben beschäftigen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen ohnehin nicht errichtet werden können. Allerdings sind auch Fälle denkbar, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse hat, dass der Grundstückseigentümer zunächst nicht beteiligt wird. In Betracht kommen Fälle, bei denen beispielsweise zur Vorbereitung eventueller Kaufverhandlungen zunächst die Bebauungsmöglichkeiten ermittelt werden sollen.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 67.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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