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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden |
(1) Bauaufsichtsbehörden sind 1. die Landkreise und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Bauaufsichtsbehörden, 2. das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde, 3. das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsamt ist auch technische Fachbehörde. Es unterstützt auf Anforderung die Bauaufsichtsbehörden, insbesondere durch Gutachten und Beratung, und wirkt bei der Normung mit. (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung, Nutzung oder die Beseitigung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Kommt eine Bauaufsichtsbehörde einer schriftlichen Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Leiter der Fachaufsichtsbehörde anstelle der angewiesenen Behörde handeln (Selbsteintritt). (4) Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten. Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere auch Personen mit Ingenieur- oder Hochschulabschluss im Bauwesen, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben und Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst haben, angehören. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Absatz 1 regelt den dreistufigen Aufbau der Bauaufsichtsbehörden. Als untere Bauaufsichtsbehörden werden nur die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis erwähnt. Dies schließt nicht aus, dass weiteren Gemeinden auf Grundlage der Thüringer Kommunalordnung die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde zugewiesen wird. Satz 2 verdeutlicht, dass das Landesverwaltungsamt nicht nur Vollzugsbehörde sondern auch technische Fachbehörde ist. Als weitere originäre Aufgabe ist ihm die Erteilung von Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 75 Abs. 3 zugewiesen.
Absatz 2 entspricht der bisher in § 61 Abs 1 enthaltenen Regelung über die sachliche Zuständigkeit. Zuständig sind danach grundsätzlich die unteren Bauaufsichtsbehörden. Abweichende Zuständigkeitszuweisungen enthalten insbesondere die §§ 17 bis 20, 75 und 85.
Absatz 3 regelt das bisher in § 61 Abs. 2 enthaltene Selbsteintrittsrecht. Die Regelung ist erforderlich, da rechtlich umstritten ist, ob Aufsichtsbehörden selbst tätig werden können, wenn Weisungen nicht befolgt werden. Um den Ausnahmecharakter zu unterstreichen, muss das Selbsteintrittsrecht durch den Leiter der Fachaufsichtsbehörde ausgeübt werden. Mit dieser Zuweisung vereinbar ist auch die Ausübung durch den Vertreter des Behördenleiters.
Absatz 4 enthält Vorgaben für die Besetzung der Bauaufsichtsbehörden. Dabei müssen der Bauaufsichtsbehörde mindestens Personen mit Ingenieur‑ oder Hochschulabschluss im Bauwesen, die die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts und Personen, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren nicht technischen Verwaltungsdienst haben, angehören. Da Bauaufsichtsbehörde der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist, müssen diese Personen nicht zwingend ausschließlich der Funktionseinheit Bauaufsichtsbehörde zugeordnet sein. Im Übrigen enthält die Regelung nur die Vorgabe, dass Bauaufsichtsbehörden ausreichend und mit geeigneten Fachkräften zu besetzen sind.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 57.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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