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Thüringer Bauordnung [ThürBO]

Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune



§ 53
Bauherr



(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters, während der Bauausführung einen Wechsel des Bauleiters unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Im Übrigen findet § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 ThürVwVfG entsprechende Anwendung.












Kommentierung







A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Da die Einhaltung der Anforderungen der Thüringer Bauordnung Fachkenntnisse erfordern, die bei den meisten Bauherren nicht vorliegen, hat der Bauherr nach Absatz 1 Satz 1 geeignete Beteiligte zu bestellen. Das ist zur Vermeidung von Gefahren auch deswegen erforderlich, weil selbst im Baugenehmigungsverfahren nach § 63 trotz der dort gegebenen Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde eine lückenlose Prüfung und Überwachung nicht möglich ist. Im Umkehrschluss kann der Bauherr die Aufgaben der am Bau Beteiligten selbst wahrnehmen, wenn er dazu geeignet ist. Nach Satz 2 und 3 obliegen dem Bauherrn die nach der Thüringer Bauordnung oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Mitteilungen. Er kommt dieser Verpflichtung auch nach, wenn er sie einem Dritten - - in der Regel dem nach § 64 bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser - überträgt. Die durch Satz 3 begründete Mitteilungspflicht soll die Überwachung der Erfüllung der Anforderung des Satzes 1 hinsichtlich der Bestellung des Bauleiters erleichtern. Die Mitteilung des Bauherrnwechsels ermöglicht, insbesondere bei Gefahr im Verzug, in der Phase der Bauausführung die schnelle Kontaktaufnahme zwischen Bauaufsichtsbehörde und Bauherrn.

Nach Absatz 2 Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass mehrere als Bauherrn eines Vorhabens auftretende Personen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Satz 2 stellt klar, dass mit der Regelung lediglich die verwaltungsverfahrensrechtliche "Masseschwelle" abgesenkt werden soll, im Übrigen aber die einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften gelten. Durch die Regelungen des Absatzes 2 soll erreicht werden, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Abstimmungsgesprächen nur mit einer Person verhandeln muss, nicht aber die möglicherweise gegenläufigen Interessen von Bauherrengemeinschaften koordinieren soll.


3. Verwaltungsvorschrift


53.1.1 Die Tätigkeit der vom Bauherrn bestellten Beteiligten umfasst Vorbereitung, Überwachung und Ausführung des Bauvorhabens und endet mit der Fertigstellung der baulichen Anlage. Der Bauherr kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen, wenn er hierfür geeignet ist. Soweit er die Aufgaben des Entwurfsverfassers wahrnimmt, muss er bauvorlageberechtigt sein.

53.1.2 Die Verpflichtung des Bauherrn, geeignete Beteiligte zu bestellen, kann notfalls durch die all-gemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 1 durchgesetzt werden.

53.1.3 Der Bauherr muss nicht gleichzeitig Grundstückseigentümer sein. Nach § 67 Abs. 4 kann in diesem Fall die Bauaufsichtsbehörde die Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Bauantrag verlangen.


B. Normauslegung


















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 53.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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