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Thüringer Bauordnung
[ThürBO]
Kommentar
Prof. Dr. Sven Müller-Grune




§ 48
Wohnungen



(1) Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

(4) Zum Schutz von Leben und Gesundheit müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2018 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Einstandspflicht der Versicherer im Schadensfall bleibt unberührt.











Kommentierung






A. Normgeschichte







1. Historie







2. Gesetzesbegründung


Absatz 1 enthält eine dem § 43 Abs. 1 entsprechende Regelung für fensterlose Küchen und Kochnischen. Die Forderung wird konkretisiert durch die als Technische Baubestimmung eingeführte Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen. Eine Verpflichtung, in Wohnungen überhaupt Küchen oder Kochnischen vorzusehen, besteht dagegen nicht.

Absatz 2 fordert für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie den einzelnen Wohnungen zugeordnete Abstellräume. Von der Festlegung einer Mindestgröße des Abstellraums oder einer Verpflichtung, eine Abstellmöglichkeit in den Wohnungen selbst zu schaffen, wird wegen der unterschiedlichen Umstände des Einzelfalls abgesehen. Auf die Verpflichtung, grundsätzlich einen Abstellraum herzustellen und nicht nur eine Abstellfläche vorzusehen, wird nicht verzichtet um zu vermeiden, dass diese Verpflichtung mit der Begründung umgangen wird, jeder Bewohner könne nach eigener Entscheidung an irgendeiner Stelle sich eine Abstellfläche reservieren. Je nach Wohnungsgrundriss können aber andere Lösungen als Abweichung nach § 66 zugelassen werden (beispielsweise Aufweitungen in Fluren).

Absatz 3 fordert für jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder eine Dusche und eine Toilette. Die Zulässigkeit fensterloser Bäder und Toiletten ist in § 43 Abs. 1 geregelt. Ob in Betriebsstätten Toiletten erforderlich sind, wird durch das Arbeitsstättenrecht geregelt.

Absatz 4 verlangt eine Ausstattung von Wohnungen für Rauchmelder. Neu aufgenommen wird eine Nachrüstpflicht für bestehende Wohnungen. Die vorgesehene Übergangsfrist ist im Hinblick auf die große Zahl der von einzelnen Wohnungsunternehmen verwalteten Wohnungsbestände erforderlich und im Hinblick auf die Gefahrenlage angemessen.


3. Verwaltungsvorschrift


Die Regelung beschränkt sich auf die Festlegung von Mindeststandards. Aus § 29 Abs. 2 ergibt sich für Wohnungen ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in-direkt die Erforderlichkeit eines Abschlusses von anderen Wohnungen.

48.1 Auf die Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen (Nr. 6.3 der Liste der Technischen Baubestimmungen) wird hingewiesen.

48.2.1 Die Größe des Abstellraums richtet sich nach der Art und Größe der Wohnung. Die in § 46 Abs. 4 ThürBO 1994 genannte Größe (6 m², davon mindestens 1 m² innerhalb der Wohnung) kann allenfalls als Orientierungswert für Wohnungen herangezogen werden, die für Vierpersonenhaushalte geeignet sind. Anstelle eines (abgeschlossenen) Abstellraumes kann auch eine Abstellfläche vorgesehen werden.

48.2.2 Die Forderung nach Abstellräumen für Kinderwagen und Fahrräder beschränkt sich auf Wohngebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5. Leicht erreichbar und gut zugänglich sind sie in der Regel dann, wenn sie zu ebener Erde oder im Keller angeordnet sind. Die Abstellräume können auch in Nebengebäuden außerhalb der Wohngebäude bzw. als Gemeinschaftsanlage für mehrere benachbarte Gebäude hergestellt werden.

48.4.1 Rauchwarnmelder stellen eine Maßnahme zur Nutzungssicherheit der Wohnungen, insbesondere während der Nachtruhe, dar. Sie dienen ausschließlich dem Schutz der Personen in der vom Brand betroffenen Wohnung. Rauchwarnmelder sind nach Herstellerangaben an der Zimmerdecke möglichst mittig im Raum zu installieren. In besonderen Fällen kann auch mehr als ein Rauchmelder erforderlich sein, um eine Rauchdetektion in vertretbarem Zeitrahmen sicherzustellen. Hinweise zur Anordnung von Rauchwarnmeldern enthalten die nicht verbindlich eingeführte DIN 14676 „Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung – Einbau, Betrieb und Instandhaltung“ (09.2012) und die Einbauanweisungen der Hersteller.

48.4.2 Verantwortlich für den Einbau und die Wartung von Rauchmeldern sind wie bei allen anderen Anforderungen des Bauordnungsrechts nach § 52 Bauherren bzw. Eigentümer der Wohnungen. Unbenommen bleiben vertragliche Regelungen zwischen Vermietern und Mietern zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft.

48.4.3 Die Bauaufsichtsbehörden prüfen wie auch sonst nach § 58 Abs. 1 Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die Einhaltung der Rauchmelderpflicht. In der Regel ist ein anlassbezogenes Tätigwerden ausreichend.


B. Normauslegung

















Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 48.





© Prof. Dr. Sven Müller-Grune





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