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Thüringer Bauordnung | [ThürBO] | Kommentar | Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
§ 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe |
Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben, 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und 4. eine ständig wirksame Lüftung haben. |
Kommentierung |
A. Normgeschichte
1. Historie
2. Gesetzesbegründung
Von Abfallstoffen können nicht nur Gesundheits-, sondern auch Brandgefahren ausgehen. Ihre vorübergehende Lagerung innerhalb von Gebäuden verlangt daher Vorkehrungen zur Verringerung dieser Gefahren, die in den Nummern 1 bis 4 beschrieben werden. Auf erhöhte Anforderungen kann bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 verzichtet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass bei diesen Gebäuden nicht zuletzt wegen der fehlenden Anonymität ein sorgsamerer Umgang mit den Abfallstoffen erfolgt.
Soweit von den Anforderungen des § 45, beispielsweise wegen einer Abfallentsorgung über Müllabwurfschächte, abgewichen werden soll, kann den dadurch entstehenden Gefahren im Rahmen der Zulassung einer Abweichung nach § 66 Rechnung getragen werden.
3. Verwaltungsvorschrift
B. Normauslegung
Zitiervorschlag:
Müller-Grune Sven, Kommentar zur Thüringer Bauordnung, Schmalkalden 2017, § 45.
© Prof. Dr. Sven Müller-Grune |
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