Revision history for ThuerBO34
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====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
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====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
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[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
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=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
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[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP34#focuspoint Quelle]]
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Schutzziel: Verkehrssicherheit (alle Treppen), Brandschutz (notwendige Treppen)
34.1 Notwendige Treppen sichern die Zugänglichkeit nicht zu ebener Erde liegender Geschosse und nutzbarer Dachräume eines Gebäudes. Sie sind Teil des baulichen Rettungsweges.
|!|{width: 350px}|=|Treppen|=|{width: 10%}GK 1|=|{width: 10%}GK 2|=|{width: 10%}GK 3|=|{width: 10%}GK 4|=|{width: 10%}GK 5||
||Tragende Teile|| || ||A oder F 30-B||A||F 30-A||
||Tragende Teile von Außentreppen|| || ||A||A||A||
34.5 Der größte Verkehr ist im Evakuierungsfall zu erwarten, wenn Aufzüge bzw. ein zweiter Rettungsweg nicht nutzbar sind. Für die Ausbildung von Treppen in und an Gebäuden wird auf die als technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 hingewiesen. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist bei Beachtung der Anlage 7.1/1 der Liste der Technischen Baubestimmungen zulässig. Die Anwendung der DIN 18065 ist in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht vorgeschrieben.
34.6 Auf Handläufe und Geländer kann bei Treppen bis zu fünf Stufen verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit, auch unter Berücksichtigung der Belange behinderter oder alter Menschen, Bedenken nicht bestehen. Zur Vermeidung der Leiterwirkung an einem Treppengeländer sind die Anforderungen der DIN 18065 zu erfüllen.
34.1 Notwendige Treppen sichern die Zugänglichkeit nicht zu ebener Erde liegender Geschosse und nutzbarer Dachräume eines Gebäudes. Sie sind Teil des baulichen Rettungsweges.
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||Tragende Teile|| || ||A oder F 30-B||A||F 30-A||
||Tragende Teile von Außentreppen|| || ||A||A||A||
34.5 Der größte Verkehr ist im Evakuierungsfall zu erwarten, wenn Aufzüge bzw. ein zweiter Rettungsweg nicht nutzbar sind. Für die Ausbildung von Treppen in und an Gebäuden wird auf die als technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 hingewiesen. Der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts ist bei Beachtung der Anlage 7.1/1 der Liste der Technischen Baubestimmungen zulässig. Die Anwendung der DIN 18065 ist in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht vorgeschrieben.
34.6 Auf Handläufe und Geländer kann bei Treppen bis zu fünf Stufen verzichtet werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit, auch unter Berücksichtigung der Belange behinderter oder alter Menschen, Bedenken nicht bestehen. Zur Vermeidung der Leiterwirkung an einem Treppengeländer sind die Anforderungen der DIN 18065 zu erfüllen.
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====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
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|====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
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No Differences
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Nach Absatz 1 Satz 1 müssen nicht zu ebener Erde liegende Geschosse über mindestens eine Treppe zugänglich sein. Diese Treppe wird als notwendige Treppe bezeichnet. Weitere notwendige Treppen können wegen Überschreitung der Rettungsweglänge nach § 35 Abs. 2 Satz 1 erforderlich sein. Werden in der Thüringer Bauordnung und in Vorschriften aufgrund der Thüringer Bauordnung an Treppen besondere Anforderungen gestellt, beziehen sich diese regelmäßig nur auf notwendige Treppen, nicht aber auf weitere Treppen, die beispielsweise aus gestalterischen Gründen oder zur Verbesserung der inneren Abläufe innerhalb des Gebäudes eingebaut werden.
Absatz 2 untersagt die Verwendung einschiebbarer Treppen und Rolltreppen als notwendige Treppen, da deren jederzeitige gefahrlose Nutzung als Rettungsweg nicht gewährleistet ist. Dieses Verbot gilt nicht für Zugänge zum Dachraum von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn dieser keine Aufenthaltsräume aufweist, da hier mit einem überraschenden Einschieben der Treppe regelmäßig nicht zu rechnen ist.
Absatz 3 verlangt, dass Treppen grundsätzlich in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen sind. Die Forderung dient dem Zweck, Rettungswege möglichst kurz und übersichtlich zu halten. Da bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei Maisonettetreppen mit der Anwesenheit überwiegend ortskundiger Personen zu rechnen ist, ist bei ihnen eine abweichende Führung der Treppen zulässig.
Absatz 4 enthält die Brandschutzanforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen, die innerhalb von Gebäuden liegen. Tragende Teile von Außentreppen, die als notwendige Treppe nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ohne Treppenraum nunmehr zulässig sind, müssen nach Satz 2 bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 nur nichtbrennbar sein.
Absatz 5 verlangt nur, dass Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichend breit sein müssen. Konkrete Maßangaben enthält die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065. Für Versammlungsstätten enthält § 7 Abs. 4 der Muster-Versammlungsstättenverordnung in der Fassung vom Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2010 eine Berechnungsmöglichkeit.
Die Absätze 6 und 7 dienen der sicheren Benutzbarkeit der Treppen. Auch zu diesen Grundanforderungen enthält die DIN 18065 ergänzende Regelungen.
Absatz 2 untersagt die Verwendung einschiebbarer Treppen und Rolltreppen als notwendige Treppen, da deren jederzeitige gefahrlose Nutzung als Rettungsweg nicht gewährleistet ist. Dieses Verbot gilt nicht für Zugänge zum Dachraum von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, wenn dieser keine Aufenthaltsräume aufweist, da hier mit einem überraschenden Einschieben der Treppe regelmäßig nicht zu rechnen ist.
Absatz 3 verlangt, dass Treppen grundsätzlich in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen sind. Die Forderung dient dem Zweck, Rettungswege möglichst kurz und übersichtlich zu halten. Da bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei Maisonettetreppen mit der Anwesenheit überwiegend ortskundiger Personen zu rechnen ist, ist bei ihnen eine abweichende Führung der Treppen zulässig.
Absatz 4 enthält die Brandschutzanforderungen an die tragenden Teile notwendiger Treppen, die innerhalb von Gebäuden liegen. Tragende Teile von Außentreppen, die als notwendige Treppe nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ohne Treppenraum nunmehr zulässig sind, müssen nach Satz 2 bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 nur nichtbrennbar sein.
Absatz 5 verlangt nur, dass Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichend breit sein müssen. Konkrete Maßangaben enthält die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065. Für Versammlungsstätten enthält § 7 Abs. 4 der Muster-Versammlungsstättenverordnung in der Fassung vom Juni 2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2010 eine Berechnungsmöglichkeit.
Die Absätze 6 und 7 dienen der sicheren Benutzbarkeit der Treppen. Auch zu diesen Grundanforderungen enthält die DIN 18065 ergänzende Regelungen.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====