Revision history for ThuerBO31
Additions:
====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
Deletions:
====((2)) Gesetzesbegründung====
=== 2014 ===
Additions:
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
Additions:
=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP31#focuspoint Quelle]]
Additions:
(1) gilt nicht für Balkone
31.4 Mehr als zwei Geschosse dürfen innerhalb einer Nutzungseinheit nicht durch Deckenöffnungen miteinander in Verbindung stehen. Regelungen in Sonderbauvorschriften bleiben unberührt.
31.4 Mehr als zwei Geschosse dürfen innerhalb einer Nutzungseinheit nicht durch Deckenöffnungen miteinander in Verbindung stehen. Regelungen in Sonderbauvorschriften bleiben unberührt.
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|!|{width: 90%}|=|Decken|=|{width: 10%}GK 1|=|{width: 10%}GK 2|=|{width: 10%}GK 3|=|{width: 10%}GK 4|=|{width: 10%}GK 5||
Deletions:
Additions:
|!|{width: 90%}|=|Decken|=|GK 1|=|GK 2|=|GK 3|=|GK 4|=|GK 5||
Deletions:
Additions:
Schutzziel: ausreichend lange Standsicherheit __und__ Widerstandsfähigkeit gegen Brandausbreitung
|!|{width: 90%}|=|Decken|=|GK 1|=|GK 2|=|GK 3|=|GK 4|=|GK 5
||Decken ausgenommen in Keller- und Dachgeschossen|| ||F 30||F 30||F 60-BA||F 90-AB||
||In Dachgeschossen, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind|| ||F 30||F 30||F 60-BA||F 90-AB||
||Decken unter und über offenen Gängen, die als notwendige Flure dienen (1)|| ||F 30||F 30||F 60-BA||F 90-AB||
||Im Kellergeschoss||F 30||F 30||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||
||Decken unter und über Räumen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr, außer bei Wohngebäuden der GK 1+2||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||
||Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||
|!|{width: 90%}|=|Decken|=|GK 1|=|GK 2|=|GK 3|=|GK 4|=|GK 5
||Decken ausgenommen in Keller- und Dachgeschossen|| ||F 30||F 30||F 60-BA||F 90-AB||
||In Dachgeschossen, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind|| ||F 30||F 30||F 60-BA||F 90-AB||
||Decken unter und über offenen Gängen, die als notwendige Flure dienen (1)|| ||F 30||F 30||F 60-BA||F 90-AB||
||Im Kellergeschoss||F 30||F 30||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||
||Decken unter und über Räumen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr, außer bei Wohngebäuden der GK 1+2||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||
||Decken zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||F 90-AB||
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
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== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
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Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
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||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||
No Differences
Additions:
Absatz 1 Satz 1 enthält das Schutzziel: Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen den Geschossen ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Satz 2 bestimmt, was "ausreichend lang" ist (siehe Begründung zu § 26). Die Ausnahme für Geschosse im Dachraum (Satz 3 Nr. 1) lässt § 29 Abs. 4 unberührt (feuerhemmende Decken, an die Trennwände geführt werden).
Absatz 2 regelt erhöhte Anforderungen an Decken über Geschossen oder Räumen mit erhöhtem Gefahrenpotential. Satz 2 enthält die Forderung feuerbeständiger Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und ergänzt die entsprechende Trennwandregelung (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2).
Absatz 3 enthält die Forderung, dass der Anschluss der Decken an die Außenwand so herzustellen ist, dass er dem Schutzziel in Absatz 1 Satz 1 genügt. Die Regelung berücksichtigt die zunehmend verwendeten Fassadensysteme, die vor den Geschossdecken hochgeführt und nicht durch diese getrennt werden. Zu Außenwandkonstruktionen mit Hohlräumen, die durch die Decke nicht getrennt werden, siehe § 28 Abs. 4.
Absatz 4 regelt Öffnungen in Decken. Nach Nummer 1 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Deckenöffnungen ohne Einschränkung und Abschlüsse zulässig. Nummer 2 enthält eine Ausnahmeregelung für die Deckenöffnung zur Verbindung der Geschosse einer zweigeschossigen Nutzungseinheit - unabhängig von der Gebäudeklasse - mit insgesamt nicht mehr als 400 m2. Sie betrifft insbesondere die Verbindung der Geschosse innerhalb einer Wohnung, ist aber nicht auf Wohneinheiten beschränkt. Für alle anderen Fälle sind nach Nummer 3 unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar gesetzesabhängig zulässig; sie müssen Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
Absatz 2 regelt erhöhte Anforderungen an Decken über Geschossen oder Räumen mit erhöhtem Gefahrenpotential. Satz 2 enthält die Forderung feuerbeständiger Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr und ergänzt die entsprechende Trennwandregelung (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2).
Absatz 3 enthält die Forderung, dass der Anschluss der Decken an die Außenwand so herzustellen ist, dass er dem Schutzziel in Absatz 1 Satz 1 genügt. Die Regelung berücksichtigt die zunehmend verwendeten Fassadensysteme, die vor den Geschossdecken hochgeführt und nicht durch diese getrennt werden. Zu Außenwandkonstruktionen mit Hohlräumen, die durch die Decke nicht getrennt werden, siehe § 28 Abs. 4.
Absatz 4 regelt Öffnungen in Decken. Nach Nummer 1 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Deckenöffnungen ohne Einschränkung und Abschlüsse zulässig. Nummer 2 enthält eine Ausnahmeregelung für die Deckenöffnung zur Verbindung der Geschosse einer zweigeschossigen Nutzungseinheit - unabhängig von der Gebäudeklasse - mit insgesamt nicht mehr als 400 m2. Sie betrifft insbesondere die Verbindung der Geschosse innerhalb einer Wohnung, ist aber nicht auf Wohneinheiten beschränkt. Für alle anderen Fälle sind nach Nummer 3 unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar gesetzesabhängig zulässig; sie müssen Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====