Revision history for ThuerBO30
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====((2)) Historie/Gesetzesbegründung====
Deletions:
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=== 2014 (G.v.25.03.2014 - GVBL. 2014, 49) ===
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=== 2014 ===
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[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/vollzbekth__rbo_endg.pdf VollzBekThürBO]]
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=== 2014 ===
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
[[https://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbv/bau/thbauordnung_entwurf.pdf Thüringer Landtag Drucksache 5/5768]]
Additions:
[[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/n70/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-BauOTH2014pP30#focuspoint Quelle]]
No Differences
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M – mechanische Beanspruchung
(1) Öffnungen in äußeren Brandwänden unzulässig
30.6 Bei inneren Ecken mit F 90-A Außenwänden ist das Mindestmaß von 5 m zwischen zwei Öff-nungen zweier Brandabschnitte bei diagonaler Messung einzuhalten.
30.8 Die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe der Öffnungen ergibt sich aus der notwendigen inneren Erschließung der Gebäude. So darf eine Brandwand, die Verkaufsräume trennt, (grundsätzlich nur) die für den Kunden- und Warenverkehr benötigten Öffnungen haben. Für Öffnungen in Wänden anstelle von Brandwänden (Brandwandersatzwänden) gilt die Regelung entsprechend. Öffnungen müssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Wand haben. Gibt es keine entsprechenden zugelassenen Bauprodukte, sind feuerbeständige Abschlüsse zu verwenden. Sog. Feuerschutzvorhänge entsprechen nicht den geforderten feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen und können unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls nach Zulassung einer Abweichung eingesetzt werden.
30.10 Die Regelung stellt seitliche Wände von Vorbauten, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 in den Abstandsflächen zulässig sind, von Brandschutzanforderungen frei. Dazu müssen die maßlichen Bedingungen eingehalten werden. Offene Vorbauten wie Balkone haben keine Wände und sind daher von der Regelung nicht betroffen. Sie benötigen weder eine Brandwand, noch haben sie einen Abstand zur seitlich gelegenen Grundstücksgrenze einzuhalten (SächsOVG, 21.03.2002 – 1 BS 305/01). Durchgehende Balkone bei aneinandergebauten Gebäuden sind daher zulässig, soweit bauplanungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Rücksichtnahmegebot). Für Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, gilt § 28 Abs. 3 Satz 2. Nicht betroffen von der Regelung sind Loggien, die nicht als Vorbauten gelten können (siehe auch Nummer 6.6.2).
30.11 Die __entsprechende__ Anwendung der Absätze 8 und 9 bedeutet eine Verringerung der Anforderungen gemäß der Anforderungen an Brandwandersatzwände. Dies gilt neben Wänden auch für Decken, Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen und Abschlüsse von Öffnungen.
(1) Öffnungen in äußeren Brandwänden unzulässig
30.6 Bei inneren Ecken mit F 90-A Außenwänden ist das Mindestmaß von 5 m zwischen zwei Öff-nungen zweier Brandabschnitte bei diagonaler Messung einzuhalten.
30.8 Die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe der Öffnungen ergibt sich aus der notwendigen inneren Erschließung der Gebäude. So darf eine Brandwand, die Verkaufsräume trennt, (grundsätzlich nur) die für den Kunden- und Warenverkehr benötigten Öffnungen haben. Für Öffnungen in Wänden anstelle von Brandwänden (Brandwandersatzwänden) gilt die Regelung entsprechend. Öffnungen müssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer wie die Wand haben. Gibt es keine entsprechenden zugelassenen Bauprodukte, sind feuerbeständige Abschlüsse zu verwenden. Sog. Feuerschutzvorhänge entsprechen nicht den geforderten feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen und können unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls nach Zulassung einer Abweichung eingesetzt werden.
30.10 Die Regelung stellt seitliche Wände von Vorbauten, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 in den Abstandsflächen zulässig sind, von Brandschutzanforderungen frei. Dazu müssen die maßlichen Bedingungen eingehalten werden. Offene Vorbauten wie Balkone haben keine Wände und sind daher von der Regelung nicht betroffen. Sie benötigen weder eine Brandwand, noch haben sie einen Abstand zur seitlich gelegenen Grundstücksgrenze einzuhalten (SächsOVG, 21.03.2002 – 1 BS 305/01). Durchgehende Balkone bei aneinandergebauten Gebäuden sind daher zulässig, soweit bauplanungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (Rücksichtnahmegebot). Für Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, gilt § 28 Abs. 3 Satz 2. Nicht betroffen von der Regelung sind Loggien, die nicht als Vorbauten gelten können (siehe auch Nummer 6.6.2).
30.11 Die __entsprechende__ Anwendung der Absätze 8 und 9 bedeutet eine Verringerung der Anforderungen gemäß der Anforderungen an Brandwandersatzwände. Dies gilt neben Wänden auch für Decken, Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen und Abschlüsse von Öffnungen.
Additions:
||an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände zulässige Wände||(x:3)__von innen nach außen:__ Feuerwiderstandsfähigkeit d. trag. und aussteif. Teile d. Gebäudes, mind. F 30
__von außen nach innen:__ F 90-AB||F60-BA+M||
__von außen nach innen:__ F 90-AB||F60-BA+M||
Deletions:
von außen nach innen: F 90-AB||F60-BA+M||
Additions:
||Abschlüsse von Öffnungen in inneren Brandwänden (1)||T 60, dicht- u. selbstschließend||T 60, dicht- u. selbstschließend||T 60, dicht- u. selbstschließend||T 60, dicht- u. selbstschließend||T 60, dicht- u. selbstschließend||
||Verglasungen in inneren Brand-wänden||X||F 60||F 60||F 60||F 60||
||Verglasungen in inneren Brand-wänden||X||F 60||F 60||F 60||F 60||
Deletions:
Additions:
||Brandwände|| || || || ||F 90-A+M||
||(y:2)an Stelle von Brandwänden zulässige Wände||F 60-BA||F 60-BA||F 60-BA||F 60-BA||(y:3)nicht zulässig||
||(y:2)an Stelle von Brandwänden zulässige Wände||F 60-BA||F 60-BA||F 60-BA||F 60-BA||(y:3)nicht zulässig||
Deletions:
||(y:2)an Stelle von Brandwänden zu-lässige Wände||-||X||X||X||
Additions:
Schutzziel: ausreichend lange Verhinderung der Brandausbreitung
|!|{width: 90%}|=|Brandwände|=|GK 1|=|GK 2|=|GK 3|=|GK 4|=|GK 5|=|
||Brandwände||F 60-BA||F 60-BA||F 60-BA||F 60-BA||(y:3)nicht zulässig||
||(y:2)an Stelle von Brandwänden zu-lässige Wände||-||X||X||X||
||(x:4)F 90-AB in Fällen des §30 Abs.2 Nr.4
(Gebäudeabschlusswand bzw. innere Brandwand zwischen Wohnnutzung u. landwirt. Nutzung)||
||an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände zulässige Wände||(x:3)von innen nach außen: Feuerwiderstandsfähigkeit d. trag. und aussteif. Teile d. Gebäudes, mind. F 30
von außen nach innen: F 90-AB||F60-BA+M||
||Test4||-||-||-||X||
|!|{width: 90%}|=|Brandwände|=|GK 1|=|GK 2|=|GK 3|=|GK 4|=|GK 5|=|
||Brandwände||F 60-BA||F 60-BA||F 60-BA||F 60-BA||(y:3)nicht zulässig||
||(y:2)an Stelle von Brandwänden zu-lässige Wände||-||X||X||X||
||(x:4)F 90-AB in Fällen des §30 Abs.2 Nr.4
(Gebäudeabschlusswand bzw. innere Brandwand zwischen Wohnnutzung u. landwirt. Nutzung)||
||an Stelle von Brandwänden als Gebäudeabschlusswände zulässige Wände||(x:3)von innen nach außen: Feuerwiderstandsfähigkeit d. trag. und aussteif. Teile d. Gebäudes, mind. F 30
von außen nach innen: F 90-AB||F60-BA+M||
||Test4||-||-||-||X||
Additions:
====Thüringer Bauordnung [ThürBO] ====
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
- als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
- als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte verhindern. Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände oder auf innere Brandwände.
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
== Kommentar Prof. Dr. Sven Müller-Grune ==
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: center}||
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 100%; text-align: left}||
- als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
- als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte verhindern. Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände oder auf innere Brandwände.
|!|{background-color: white; color: black; width: 100%; text-align: left}||
Deletions:
||(c:smaller){font-size:130%} Thüringer Bauordnung
||(c:smaller){font-size:130%} [ThürBO]
||(c:smaller){font-size:130%} Kommentar
||(c:smaller){font-size:130%} Prof. Dr. Sven Müller-Grune||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: center}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
|!|{background-color: #F2F5A9; color: black; width: 800px; text-align: left}||
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: justify}||
||(c:smaller){font-size:110%}
- als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
- als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte
verhindern. Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände oder auf innere Brandwände.
|!|{background-color: white; color: black; width: 800px; text-align: left}||
No Differences
Additions:
- als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
- als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte
Die Formulierung des Absatzes 7 Satz 2 wird dem § 28 Abs. 4 angepasst, da im Hinblick auf das mit § 28 Abs. 4 verfolgte Schutzziel auch gegen eine seitliche Brandausbreitung Vorkehrungen zu treffen sind. Der neue Satz 3 trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die "Brandwand" das "klassische" Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung bildet, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten soll. Diese Funktion setzt voraus, dass auch die äußeren Oberflächen der Wand nichtbrennbar sind.
- als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte
Die Formulierung des Absatzes 7 Satz 2 wird dem § 28 Abs. 4 angepasst, da im Hinblick auf das mit § 28 Abs. 4 verfolgte Schutzziel auch gegen eine seitliche Brandausbreitung Vorkehrungen zu treffen sind. Der neue Satz 3 trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die "Brandwand" das "klassische" Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung bildet, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten soll. Diese Funktion setzt voraus, dass auch die äußeren Oberflächen der Wand nichtbrennbar sind.
Deletions:
als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
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als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte
Die Formulierung des Absatzes 7 Satz 2 wird dem § 28 Abs. 4 angepasst, da im Hinblick auf das mit § 28 Abs. 4 verfolgte Schutzziel auch gegen eine seitliche Brandausbreitung Vorkehrungen zu treffen sind. Der neue Satz 3 trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die "Brandwand" das "klassische" Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung bildet, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten soll.
Diese Funktion setzt voraus, dass auch die äußeren Oberflächen der Wand nichtbrennbar sind.
Additions:
Absatz 1 enthält das Schutzziel: Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile ausreichend lang die Brandausbreitung
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als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
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als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte
verhindern. Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände oder auf innere Brandwände.
Absatz 2 nennt die Fälle, in denen Brandwände verlangt werden.
Nummer 1 enthält eine unmittelbar gesetzesabhängige Ausnahme für kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt. Dieser Ausnahme unterfallen gegebenenfalls auch Kleingaragen, unabhängig von den speziellen Erleichterungen für Gebäudeabschlusswände von Garagen in der Thüringer Garagenverordnung. Gegenüber der bisherigen Regelung wird der redaktionelle Fehler berichtigt, nach dem eine Brandwand auch bei Wänden erforderlich war, die einen Abstand von genau 2,50 m zur Grenze einhalten, obwohl eine Brandwand nicht erforderlich ist, wenn ein Abstand von 5 m zu anderen Gebäuden gesichert ist.
Nummer 2 bestimmt den größten zulässigen Abstand innerer Brandwände. Die Forderung gilt nicht zwischen aneinander gebauten Gebäuden auf demselben Grundstück; diese Regelung käme nur zum Zuge, wenn es sich um selbstständige Gebäude handelt. In diesen Fällen stellen die Gebäude jeweils Nutzungseinheiten dar, die voneinander durch Trennwände nach § 29 zu trennen sind; eine zusätzliche Brandwand alle 40 m ist entbehrlich.
Nummer 3 enthält eine Spezialregelung für die Brandabschnittsgrößen von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die sachgerechter statt auf den Brandwandabstand von 40 m auf den umbauten Raum von 10 000 m3 abstellt.
Nummer 4 verlangt wegen der erfahrungsgemäß häufig vorhandenen Brandlasten in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen einen qualifizierten Wandabschluss zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung. Auf die Größe der jeweiligen Teile kommt es nicht an.
Absatz 3 Satz 1 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an eine Brandwand. Zur Erreichung eines sicheren Abschlusses müssen Brandwände auch unter mechanischer Beanspruchung einen bestimmten Feuerwiderstand aufweisen.
Satz 2 regelt die umfangreiche Zulässigkeit anderer Wände anstelle von Brandwänden mit zum Teil deutlich geringeren Anforderungen bis hin zur Verwendung brennbarer Baustoffe. Die reduzierten Anforderungen berücksichtigen die konstruktiv mögliche Aussteifung durch die (jeweils geforderte) Tragkonstruktion der Gebäude. Nummer 3 enthält eine Spezialregelung für aneinander gebaute Gebäude in Systembauweise: die (zweischalige) Gebäudeabschlusswand weist jeweils von innen die Feuerwiderstandsdauer des tragenden Systems des Gebäudes auf. Die bisher in Nummer 4 enthaltene Erleichterung für die Abtrennung zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung wird aus systematischen Gründen in einem neuen Satz 3 geregelt, da die Erleichterung nicht von der Gebäudeklasse, sondern vom Brutto-Rauminhalt abhängig ist.
Die Absätze 4 bis 10 regeln, im Wesentlichen unverändert, die Detailausbildung von Brandwänden. Nach Absatz 11 gelten diese Anforderungen sinngemäß auch für die Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.
Absatz 4 behandelt die Ausführung von inneren Brandwänden, die geschossweise versetzt angeordnet werden sollen. In diesem Fall muss unter anderem gewährleistet sein, dass nicht im Bereich des Versatzes eine Brandübertragung möglich wird.
Absatz 5 regelt die Ausbildung der Brandwand im Bereich der Bedachung.
In Absatz 6 Halbsatz 2 wird in dem dort geregelten Fall das Erfordernis der Ausführung als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen durch das Erfordernis der Errichtung einer Brandwand ersetzt. Dabei handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern um eine Erleichterung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die in Absatz 3 Satz 2 und 3 vorgesehenen Erleichterungen nur greifen können, wenn das Wort "Brandwand" verwandt wird, da andernfalls der Eindruck entsteht, dass es sich im Rahmen des Absatzes 6 ausschließlich um eine öffnungslose feuerbeständige Wand handeln dürfe.
Die Formulierung des Absatzes 7 Satz 2 wird dem § 28 Abs. 4 angepasst, da im Hinblick auf das mit § 28 Abs. 4 verfolgte Schutzziel auch gegen eine seitliche Brandausbreitung Vorkehrungen zu treffen sind. Der neue Satz 3 trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die "Brandwand" das "klassische" Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung bildet, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten soll.
Diese Funktion setzt voraus, dass auch die äußeren Oberflächen der Wand nichtbrennbar sind.
Absatz 8 verbietet grundsätzlich Öffnungen in Brandwänden. In inneren Brandwänden sind für eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes jedoch regelmäßig Öffnungen erforderlich. Sie müssen aber auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sein und feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Absatz 9 ergänzt Absatz 8 und lässt in inneren Brandwänden feuerbeständige verglaste Bauteile (Brandschutzverglasungen) zu, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. In äußeren Brandwänden sind dagegen verglaste Bauteile (ebenso wie Öffnungen) unzulässig.
Absatz 10 enthält eine Erleichterung für Vorbauten. Dabei wird nur bestimmt, welche Qualität Wände von Vorbauten haben müssen, nicht dagegen, dass Vorbauten überhaupt Wände haben müssen. Der Regelung lässt sich daher keine Anforderung für die Ausführung von Balkonen und Balkongeländern entnehmen. Davon unberührt bleibt die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2, nach der Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, schwer entflammbar sein müssen.
Absatz 11 verlangt für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind, die entsprechende Anwendung der Detailanforderungen an Brandwände. Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Absatz 1 ergibt.
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als Gebäudeabschlusswand auf andere Gebäude,
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als innere Brandwand auf andere Brandabschnitte
verhindern. Die Anforderungen der nachfolgenden Absätze beziehen sich teilweise nur auf Gebäudeabschlusswände oder auf innere Brandwände.
Absatz 2 nennt die Fälle, in denen Brandwände verlangt werden.
Nummer 1 enthält eine unmittelbar gesetzesabhängige Ausnahme für kleine Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt. Dieser Ausnahme unterfallen gegebenenfalls auch Kleingaragen, unabhängig von den speziellen Erleichterungen für Gebäudeabschlusswände von Garagen in der Thüringer Garagenverordnung. Gegenüber der bisherigen Regelung wird der redaktionelle Fehler berichtigt, nach dem eine Brandwand auch bei Wänden erforderlich war, die einen Abstand von genau 2,50 m zur Grenze einhalten, obwohl eine Brandwand nicht erforderlich ist, wenn ein Abstand von 5 m zu anderen Gebäuden gesichert ist.
Nummer 2 bestimmt den größten zulässigen Abstand innerer Brandwände. Die Forderung gilt nicht zwischen aneinander gebauten Gebäuden auf demselben Grundstück; diese Regelung käme nur zum Zuge, wenn es sich um selbstständige Gebäude handelt. In diesen Fällen stellen die Gebäude jeweils Nutzungseinheiten dar, die voneinander durch Trennwände nach § 29 zu trennen sind; eine zusätzliche Brandwand alle 40 m ist entbehrlich.
Nummer 3 enthält eine Spezialregelung für die Brandabschnittsgrößen von landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, die sachgerechter statt auf den Brandwandabstand von 40 m auf den umbauten Raum von 10 000 m3 abstellt.
Nummer 4 verlangt wegen der erfahrungsgemäß häufig vorhandenen Brandlasten in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen einen qualifizierten Wandabschluss zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung. Auf die Größe der jeweiligen Teile kommt es nicht an.
Absatz 3 Satz 1 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an eine Brandwand. Zur Erreichung eines sicheren Abschlusses müssen Brandwände auch unter mechanischer Beanspruchung einen bestimmten Feuerwiderstand aufweisen.
Satz 2 regelt die umfangreiche Zulässigkeit anderer Wände anstelle von Brandwänden mit zum Teil deutlich geringeren Anforderungen bis hin zur Verwendung brennbarer Baustoffe. Die reduzierten Anforderungen berücksichtigen die konstruktiv mögliche Aussteifung durch die (jeweils geforderte) Tragkonstruktion der Gebäude. Nummer 3 enthält eine Spezialregelung für aneinander gebaute Gebäude in Systembauweise: die (zweischalige) Gebäudeabschlusswand weist jeweils von innen die Feuerwiderstandsdauer des tragenden Systems des Gebäudes auf. Die bisher in Nummer 4 enthaltene Erleichterung für die Abtrennung zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung wird aus systematischen Gründen in einem neuen Satz 3 geregelt, da die Erleichterung nicht von der Gebäudeklasse, sondern vom Brutto-Rauminhalt abhängig ist.
Die Absätze 4 bis 10 regeln, im Wesentlichen unverändert, die Detailausbildung von Brandwänden. Nach Absatz 11 gelten diese Anforderungen sinngemäß auch für die Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind.
Absatz 4 behandelt die Ausführung von inneren Brandwänden, die geschossweise versetzt angeordnet werden sollen. In diesem Fall muss unter anderem gewährleistet sein, dass nicht im Bereich des Versatzes eine Brandübertragung möglich wird.
Absatz 5 regelt die Ausbildung der Brandwand im Bereich der Bedachung.
In Absatz 6 Halbsatz 2 wird in dem dort geregelten Fall das Erfordernis der Ausführung als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen durch das Erfordernis der Errichtung einer Brandwand ersetzt. Dabei handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern um eine Erleichterung, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die in Absatz 3 Satz 2 und 3 vorgesehenen Erleichterungen nur greifen können, wenn das Wort "Brandwand" verwandt wird, da andernfalls der Eindruck entsteht, dass es sich im Rahmen des Absatzes 6 ausschließlich um eine öffnungslose feuerbeständige Wand handeln dürfe.
Die Formulierung des Absatzes 7 Satz 2 wird dem § 28 Abs. 4 angepasst, da im Hinblick auf das mit § 28 Abs. 4 verfolgte Schutzziel auch gegen eine seitliche Brandausbreitung Vorkehrungen zu treffen sind. Der neue Satz 3 trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die "Brandwand" das "klassische" Bauteil der brandschutztechnischen Abschottung bildet, an dem ein Brand zunächst auch ohne Eingreifen der Feuerwehr gestoppt werden und sich jedenfalls nicht weiter ausbreiten soll.
Diese Funktion setzt voraus, dass auch die äußeren Oberflächen der Wand nichtbrennbar sind.
Absatz 8 verbietet grundsätzlich Öffnungen in Brandwänden. In inneren Brandwänden sind für eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes jedoch regelmäßig Öffnungen erforderlich. Sie müssen aber auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sein und feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Absatz 9 ergänzt Absatz 8 und lässt in inneren Brandwänden feuerbeständige verglaste Bauteile (Brandschutzverglasungen) zu, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. In äußeren Brandwänden sind dagegen verglaste Bauteile (ebenso wie Öffnungen) unzulässig.
Absatz 10 enthält eine Erleichterung für Vorbauten. Dabei wird nur bestimmt, welche Qualität Wände von Vorbauten haben müssen, nicht dagegen, dass Vorbauten überhaupt Wände haben müssen. Der Regelung lässt sich daher keine Anforderung für die Ausführung von Balkonen und Balkongeländern entnehmen. Davon unberührt bleibt die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2, nach der Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, schwer entflammbar sein müssen.
Absatz 11 verlangt für Wände, die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind, die entsprechende Anwendung der Detailanforderungen an Brandwände. Die Detailanforderungen sind nicht direkt, sondern dem Sachzweck entsprechend anzuwenden, der sich aus der Schutzzielformulierung in Absatz 1 ergibt.
Additions:
====((1)) Normgeschichte====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====
====((2)) Historie====
====((2)) Gesetzesbegründung====
====((2)) Verwaltungsvorschrift====
====((1)) Normauslegung====